Kann ich den Kinderfreibetrag / BEA- Freibetrag auf eine andere Person übertragen?
In einigen Fällen können Sie Ihren halben Kinderfreibetrag und den halben Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (BEA-Freibetrag) auf den anderen Elternteil übertragen. Das ist denkbar, wen Sie nicht verheiratet sind, dauernd getrennt leben oder geschieden sind. Eine einvernehmliche Einigung reicht dafür aber nicht aus.
Eine Übertragung des Kinderfreibetrages können Sie beantragen, wenn Ihr unterhaltspflichtiger (Ex-)Partner seine Unterhaltsverpflichtung nicht zu mindestens 75 Prozent erfüllt. In diesem Fall bekommen Sie nicht nur den kompletten Kinderfreibetrag, sondern automatisch auch den halben BEA-Freibetrag zugesprochen. Neu ab 2012 ist, dass der Freibetrag auch dann übertragen werden kann, wenn der andere Elternteil mangels Leistungsfähigkeit gar nicht unterhaltspflichtig ist. Sind Sie also gezwungen, das Kind allein zu unterhalten, haben Sie auch ein Recht auf den kompletten Kinderfreibetrag.
Wichtig: Die Unterhaltspflichten sind nicht nur monetärer Art. Sofern das Kind beim jeweiligen Elternteil lebt, erfüllt dieser schon seine Unterhaltspflicht.
Unabhängig von der Unterhaltsfrage kann der Kinderfreibetrag auch dann übertragen werden, wenn ein Elternteil auf Dauer im Ausland lebt oder wenn dessen Wohnsitz nicht bekannt ist.
Die Übertragung des BEA-Freibetrages ist grundsätzlich nur bei minderjährigen Kindern möglich. Dafür reicht es, wenn der betreuende Elternteil einen entsprechenden Antrag stellt. Voraussetzung ist, dass das Kind an keinem Tag des Jahres bei dem unterhaltspflichtigen Elternteil gemeldet war. Sofern dieser das Kind regelmäßig selbst betreut oder Betreuungskosten übernimmt, kann der Übertragung jedoch widersprechen.
Lebt das Kind bei den Großeltern oder einem Stiefelternteil, kann der Kinderfreibetrag und der BEA-Freibetrag auch auf diesen übertragen werden. Dafür ist der Antrag eines Elternteils erforderlich. Diese Übertragung kann im Hinblick auf künftige Jahre jederzeit widerrufen werden. Eltern, die zusammen veranlagt werden, dürfen Freibeträge nur gemeinsam auf die Großeltern übertragen. Legen Sie in diesem Fall Ihrer Steuererklärung die Anlage K bei.
(2013): Kann ich den Kinderfreibetrag / BEA- Freibetrag auf eine andere Person übertragen?
Wann und wie kann ich den der BEA-Freibetrag übertragen?
Der Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (BEA) kann Sie unabhängig vom Kinderfreibetrag auf den betreuenden Elternteil übertragen werden. Dies ist jedoch nur bei minderjährigen Kindern möglich. Leben Sie zum Beispiel von Ihrem Partner getrennt, können Sie sich dessen Freibetrag übertragen lassen. Dazu reicht ein einseitiger Antrag.
Entscheidend ist, dass das Kind an keinem Tag des Jahres beim unterhaltspflichtigen Elternteil gemeldet war, egal ob mit Haupt- oder mit Nebenwohnsitz. Die Übertragung des BEA-Freibetrages muss in der Anlage Kind erfolgen.
Die Übertragung ist nicht möglich, wenn das Kind in den Wohnungen beider Elternteile gemeldet ist. Außerdem kann der unterhaltspflichtige Elternteil der Übertragung widersprechen, wenn er das Kind regelmäßig betreut oder Betreuungskosten übernimmt.
Kommt ein Elternteil seinen Unterhaltsverpflichtungen nicht ausreichend nach (mind. 75 Prozent), kann das andere Elternteil den Kinderfreibetrag auf sich übertragen lassen. Damit einher geht auch die Übertragung des BEA-Freibetrages.
Beispiel: Die Eltern von Kind Hans leben getrennt. Hans ist das ganze Jahr über nur bei seiner Mutter gemeldet.
- Fall 1: Der Vater kommt seiner Unterhaltspflicht zu weniger als 75 Prozent nach. Die Mutter kann in diesem Fall den Kinderfreibetrag auf sich übertragen lassen. Automatisch geht auch der BEA-Freibetrag auf die Mutter über.
- Fall 2: Der Vater kommt seine Unterhaltspflicht nach. In diesem Fall kann die Mutter sich den BEA-Freibetrag übertragen lassen, den Kinderfreibetrag jedoch nicht.
Tipp: Wollen Sie verhindern, dass der BEA-Freibetrag auf den anderen Elternteil wechseln kann, sorgen Sie dafür, dass Ihr Kind mindestens an einem Tag im Jahr bei Ihnen gemeldet ist.
(2013): Wann und wie kann ich den der BEA-Freibetrag übertragen?
Wie kann der Kinderfreibetrag für ein Enkel- oder Stiefkind übertragen werden?
Wenn die Großeltern oder Stiefeltern das Kind bei sich aufgenommen haben, kann der Kinderfreibetrag auf sie übertragen werden. Damit geht automatisch auch der BEA-Freibetrag (Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf) auf die Großeltern oder Stiefeltern über.
Ab 2012 ist eine Übertragung der Freibeträge unter Umständen auch dann möglich, wenn das Kind nicht bei den Großeltern lebt. Dann nämlich, wenn diese eine Unterhaltspflicht gegenüber ihren Enkelkindern haben, weil die Eltern mittellos sind.
Für die Übertragung des Freibetrages ist die Zustimmung eines Elternteils bzw. bei zusammen veranlagten Eltern beider Partner notwendig. Diese Zustimmung erfolgt in der Anlage K der Steuererklärung. Die Zustimmung kann jederzeit widerrufen werden, jedoch nicht für vergangene Kalenderjahre.
(2013): Wie kann der Kinderfreibetrag für ein Enkel- oder Stiefkind übertragen werden?
Welche Auswirkungen hat ein Auslandsaufenthalt meines Kindes auf den Kinderfreibetrag?
Der Kinderfreibetrag und auch der BEA-Freibetrag (Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf) sind beide unabhängig vom Wohnsitz Ihres Kindes. Jedoch müssen Sie als Elternteil in Deutschland uneingeschränkt einkommensteuerpflichtig sein.
Der Wohnsitz des Kindes ist aber für die Höhe des Kinderfreibetrages maßgeblich, denn je nach Land verringert sich der Freibetrag um ein, zwei bzw. drei Viertel. Um die Lebenshaltungskosten vor Ort einzustufen, gibt das Bundesfinanzministerium eine Ländergruppeneinteilung heraus:
- Ländergruppe I (volle Beträge): z. B. Andorra, Australien, Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Irland, Island, Hongkong, Großbritannien, Israel, Italien, Japan, Kanada, Liechtenstein, Luxemburg, Monaco, Niederlande, Norwegen, Österreich, San Marino, Schweden, Schweiz, Singapur, Spanien, USA, Vereinigte Arabische Emirate.
- Ländergruppe II (Kürzung um 1/4): z. B. Antigua und Barbuda, Bahamas, Bahrain, Barbados, Griechenland, Republik Korea, Kroatien, Malta, Neuseeland, Oman, Palau, Portugal, Saudi-Arabien, Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn, Zypern.
- Ländergruppe III (Kürzung um 2/4): z. B. Algerien, Argentinien, Aserbaidschan, Bosnien - Herzegowina, Botsuana, Brasilien, Bulgarien, Chile, Costa Rica, Dominikanische Republik, Estland, Gabun, Iran, Jamaika, Kolumbien, Kuba, Lettland, Litauen, Mazedonien, Malaysia, Mexiko, Polen, Rumänien, Russische Föderation, Slowakische Republik, Südafrika, Türkei, Weißrussland.
- Ländergruppe IV (Kürzung um 3/4): z. B. Afghanistan, Ägypten, Albanien, Armenien, Bolivien, , China (VR), Georgien, Indien, Indonesien, Irak, Jordanien, Kasachstan, Kenia, Kirgisistan, Kosovo, Marokko, , Moldau, Peru, Philippinen, Serbien und Montenegro, Tunesien, Ukraine, Usbekistan.
Kurzfristige Auslandsaufenthalte, wie Urlaubsreisen, führen nicht zu einer Kürzung. Das gilt auch bei vorübergehenden Aufenthalten wie beispielsweise bei einer Berufsausbildung.
(2013): Welche Auswirkungen hat ein Auslandsaufenthalt meines Kindes auf den Kinderfreibetrag?
Was ist der Kinderfreibetrag?
Laut Paragraph 32 des Einkommensteuergesetzes wird jedem Elternteil pro Kind ein Freibetrag von 2.184 Euro für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie ein Freibetrag von 1.320 Euro für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (BEA-Freibetrag) vom zu versteuernden Einkommen abgezogen.
Wenn Sie verheiratet sind und steuerlich gemeinsam veranlagt werden, dann verdoppeln sich die Beträge auf 4.368 Euro bzw. 2.640 Euro.
Sind Sie verheiratet, steht Ihnen und Ihrem Ehepartner der volle Kinderfreibetrag zu. Wählen Sie die getrennte Veranlagung, gibt es für jeden Partner die Hälfte. Auch wenn Sie nicht verheiratet oder geschieden sind, steht jedem Elternteil der halbe Kinderfreibetrag zu. Verwitwete Eltern bekommen immer den vollen Kinderfreibetrag, auch wenn sie vorher nicht verheiratet waren. Ebenso erhält ein Elternteil den vollen Freibetrag, wenn der Wohnsitz des anderen Elternteils nicht bekannt ist, der Vater des Kindes amtlich nicht feststellbar ist oder ein Elternteil im Ausland lebt.
Neben den Kinderfreibeträgen gibt es noch das Kindergeld, das als eine Art Vorauszahlung auf den Steuervorteil der Freibeträge gewertet werden kann. Aber: Kindergeld und Kinderfreibeträge gibt es nicht gemeinsam. Ab einer bestimmten Einkommenshöhe ist der Steuervorteil höher als das gezahlte Kindergeld. Wann dies der Fall, wird vom Finanzbeamten bei der so genannten Günstigerprüfung automatisch ermittelt. Dafür müssen alle Eltern die Anlage Kind ausfüllen.
(2013): Was ist der Kinderfreibetrag?