Welche Schäden an Wohnung und Hausrat kann ich als außergewöhnliche Belastungen geltend machen?
Schäden an Ihrem Hausrat oder Ihrer Kleidung können als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden, wenn diese durch einen Brand, durch Diebstahl, ein Unwetter oder eine Überschwemmung unbrauchbar gemacht wurden, bzw. abhanden gekommen sind.
Voraussetzung: Es müssen Ihnen wirklich finanzielle Aufwendungen entstanden sein, nur der Eintritt des Schadens reicht nicht aus. Im Haus betroffen sind besonders die wichtigen Wohnbereiche, sowie Schlafzimmer und Küche, Ausgaben für Schäden im Keller oder auf dem Dachboden werden hingegen nicht als außergewöhnliche Belastungen anerkannt.
Die Wiederbeschaffung dieser Gegenstände muss existenziell notwendig sein und das Ereignis, das sie zerstört hat, muss unabwendbar gewesen sein. Allerdings müssen Sie alle Leistungen, die Sie von einer Versicherung erhalten haben sowie öffentliche Beihilfen von Ihren Aufwendungen abziehen, bevor Sie die Ausgaben in der Steuererklärung geltend machen.
Auch ein Restwert des zu ersetzenden Gegenstandes muss abgezogen werden, es zählt der Zeitwert und nicht der Wiederbeschaffungswert. Die Ausgaben für die Neuanschaffung oder Reparatur müssen spätestens drei Jahre nach dem Schadenseintritt erfolgt sein.
Vermögensgegenstände, wie zum Beispiel Bilder oder teure Möbel sind von der Erstattung ausgeschlossen – es sei denn, es handelt sich um existenziell notwendige Gegenstände. Das trifft eventuell auf ein teures Auto zu, wenn die Nutzung unersetzlich für die gesamte Familie ist.
Wenn Sie allerdings gegen eine eventuelle Zerstörung Ihres Hausrats keine Hausratversicherung abgeschlossen haben, dürfen Sie nicht erwarten, dass das Finanzamt Ihre Aufwendungen beispielsweise nach einem Brand als außergewöhnliche Belastungen anerkennt. Denn für den nötigen Schutz vor einer unabwendbaren finanziellen Belastung müssen Sie schon selbst sorgen. Das gilt auch für mögliche Schutzmaßnahmen gegen Hochwasser beispielsweise. Jedoch gehört eine Versicherung gegen Elementarschäden wie Überschwemmung oder Erdbeben nicht zu den allgemein zugänglichen Versicherungen, die jeder Hausbesitzer haben muss.
Tipp: Als außergewöhnliche Belastungen können Sie die tatsächlichen Ausgaben eintragen. Diese werden jedoch nicht in voller Höhe anerkannt. Denn es wird hiervon noch Ihre zumutbare Eigenbelastung abgezogen. Diese richtet sich nach Ihrem Einkommen, Familienstand und der Zahl Ihrer Kinder und wird vom Finanzamt berechnet. Die zumutbare Eigenbelastung beträgt ein bis sieben Prozent der gesamten Einkünfte. Auf jeden Fall sollten Sie die entsprechenden Ausgaben nachweisen können.
(2013): Welche Schäden an Wohnung und Hausrat kann ich als außergewöhnliche Belastungen geltend machen?