In welcher Höhe kann ich die außergewöhnlichen Belastungen geltend machen?
Hier können Sie die tatsächlichen Ausgaben eintragen. Diese werden jedoch nicht in voller Höhe anerkannt. Denn es wird hiervon noch Ihre zumutbare Eigenbelastung abgezogen. Diese richtet sich nach Ihrem Einkommen, Familienstand und der Zahl Ihrer Kinder und wird vom Finanzamt berechnet. Diese zumutbare Eigenbelastung beträgt ein bis sieben Prozent der gesamten Einkünfte. Auf jeden Fall sollten Sie die entsprechenden Ausgaben nachweisen können.
Wenn Sie mit Ihren Ausgaben unter der zumutbaren Eigenbelastung bleiben, lohnt es sich gar nicht, die Kosten in der Steuererklärung anzugeben.
Pflegepauschbetrag: Liegen Sie auch nach dem Abzug der Eigenbelastung noch über dem Pflegepauschbetrag, geben Sie Ihre Aufwendungen zur Pflege an, so wie sie tatsächlich angefallen sind. Dann müssen Sie sie allerdings auch einzeln nachweisen können, wofür Sie Geld ausgegeben haben. Allerdings können Sie auf diese Weise mehr als den Pflegepauschbetrag geltend machen.
Tipp: Für das Finanzamt zählt nicht, wann die Kosten angefallen sind, sondern wann Sie sie gezahlt haben. So sollten Sie versuchen, mehrere Ausgabe-Positionen in ein Jahr zu legen, um die Summe der Ausgaben zu erhöhen und so über das Limit Ihrer zumutbaren Eigenbelastung zu kommen.
Beispiel: Steht eine hohe Zahnarztrechnung an, die aber erst im kommenden Jahr fällig wird? Wenn Sie jedoch bereits für das laufende Jahr andere Ausgaben unter den außergewöhnlichen Belastungen verbuchen könnten, bitten Sie Ihren Zahnarzt um eine vorzeitige Rechnung oder um eine Teilrechnung. So können Sie möglicherweise alle Ausgaben, die über den zumutbaren Belastungen liegen, noch in der Steuererklärung für das laufende Jahr geltend machen.
Wichtig: Der Höchstbetrag wird jedoch nur bei den allgemeinen außergewöhnlichen Belastungen abgezogen. Ausgaben, die bei den besonderen außergewöhnlichen Belastungen angesetzt werden, bleiben ungekürzt.
Anhand dieser Tabelle können Sie ungefähr Ihre zumutbare Eigenbelastung berechnen:
Einkünfte insgesamt |
Alleinstehende und getrennt veranlagte Eheleute, keine Kinder |
Zusammen veranlagte Eheleute, keine Kinder |
Alleinstehende oder Verheiratete, ein oder zwei Kinder |
Alleinstehende oder Verheiratete, drei oder mehr Kinder |
bis 15.340 Euro |
5 Prozent |
4 Prozent |
2 Prozent |
1 Prozent |
15.340 bis 51.130 Euro |
6 Prozent |
5 Prozent |
3 Prozent |
1 Prozent |
über 51.130 Euro
|
7 Prozent |
6 Prozent |
4 Prozent |
2 Prozent |
(2013): In welcher Höhe kann ich die außergewöhnlichen Belastungen geltend machen?
Wer kann außergewöhnliche Belastungen absetzen?
Grundsätzlich jeder! Wer außergewöhnliche Belastungen hat, kann diese in seiner Steuererklärung im sogenannten Mantelbogen geltend machen. So wirken sich die außergewöhnlichen Belastungen mindernd auf die zu zahlende Einkommensteuer aus. Dadurch sollen unzumutbare Härten vermieden werden.
Wenn ein Steuerzahler unvermeidbare größere Belastungen als andere Steuerzahler mit vergleichbarem Einkommen, Vermögen oder Familienstand hat, kann er auf Antrag seine Einkommensteuer senken lassen. Hierzu müssen Sie Ihre außergewöhnlichen Belastungen in der Steuererklärung eintragen.
Es werden jedoch nur die Aufwendungen berücksichtigt, die eine zumutbare Belastung übersteigen und die tatsächlich notwendig sind. Die zumutbare Belastung ergibt sich aus dem Einkommen, dem Familienstand und der Kinderzahl des Steuerpflichtigen.
Der Prozentsatz beträgt je nachdem ein bis sieben Prozent des zu versteuernden Jahreseinkommens. Übersteigen Sie diesen Prozentsatz mit Ihren außergewöhnlichen Belastungen, können sie die Kosten in unbegrenzter Höhe geltend machen.
Außergewöhnliche Belastungen können sein:
- Bestattungskosten,
- Pflegekosten oder
- Krankheitskosten.
Scheidungskosten sind seit 2013 aufgrund einer Gesetzesänderung jedoch nicht mehr abziehbar!
In besonderen Fällen sind auch die Ausgaben für Unterhalt oder die Beschäftigung einer Hilfe im Haushalt als außergewöhnliche Belastungen anzusehen.
Der Pflegepauschbetrag kann von allen in Anspruch genommen werden, die einen nahen Angehörigen pflegen. Dies ist ein Jahresbetrag, der nicht von einer zumutbaren Belastung abhängig ist. Auf den einzelnen Seiten unserer Steuererklärung lesen Sie noch genauere Angaben zu den jeweiligen außergewöhnlichen Belastungen, die Sie geltend machen können.
Tipp: Es wird unterschieden zwischen den allgemeinen und den besonderen außergewöhnlichen Belastungen. Die allgemeinen außergewöhnlichen Belastungen, zu denen beispielsweise die Krankheitskosten, Scheidungskosten und die Bestattungskosten gehören, werden erst ab der zumutbaren Eigenbelastung anerkannt.
Die besonderen außergewöhnlichen Belastungen werden ungekürzt anerkannt, jedoch meist bis zu festen Höchstbeträgen. Hierzu gehören beispielsweise der Unterhalt für eine bedürftige Peron oder die auswärtige Unterbringung eines volljährigen Kindes zur Ausbildung.
Für weitere Informationen zum Thema empfehlen wir das Buch: Meine Frau ist eine außergewöhnliche Belastung: Stilblüten und Humorvolles rund ums Steuerrecht
(2013): Wer kann außergewöhnliche Belastungen absetzen?