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gem. § 87c Abgabenordnung

 

Die ganze Welt des Steuerwissens

Lohnsteuer kompakt FAQs

 


Start / Basisangaben

Die Bearbeitung der Steuererklärung für 2013 ist nicht mehr möglich.

Die Schnittstellen des Finanzamts lassen die Bearbeitung und elektronische Abgabe von Steuererklärungen für 2013 nicht mehr zu.
Alle vorhandenen Daten und etwaige Dokumente des Finanzamts, zum Beispiel den Steuerbescheid, finden Sie weiterhin in Ihrem Kundenkonto.

 

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2013. Die Version die für die Steuererklärung 2024 finden Sie unter:
(2024): Start / Basisangaben



Welche Einkunftsarten und Anlagen werden von Lohnsteuer kompakt 2013 unterstützt?

Die neueste Version für das Steuerjahr 2013 unterstützt Sie bei der Erstellung der Steuererklärung in folgenden Bereichen:

  • Mantelbogen - Einkommensteuererklärung für (unbeschränkt) steuerpflichtige Personen
  • Anlage Kind - Angaben zur steuerlichen Berücksichtigung der Kinder
  • Anlage N - Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
  • Anlage N-AUS - Ausländsche Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
  • Anlage R - Sonstige Einkünfte Unterfall Renten und andere Leistungen
  • Anlage V - Vermietung und Verpachtung
  • Anlage KAP - Einkünfte aus Kapitalvermögen (zunächst Zins- und Dividendenerträge)
  • Anlage VL - Bescheinigung über vermögenswirksame Leistungen
  • Anlage S - Einkünfte aus selbständiger Arbeit
    • Einkünfte aus Gesellschaften nach § 15 EStG sowie aus Wagniskapitalgesellschaften können derzeit leider nicht erfasst werden.
  • Anlage G - Einkünfte aus Gewerbebetrieb (unterstützt ab dem Steuerjahr 2011)
    • Einkünfte aus Gesellschaften nach § 15b EStG (Steuerstundungsmodelle), Einkünfte aus der Veräußerung an eine REIT-AG sowie Einkünfte aus gewerblicher Tierzucht, Termingeschäften oder Beteiligungen können nicht erfasst werden.
  • Anlage SO - Sonstige Einkünfte
    • Hier können erhaltene Unterhaltszahlungen, wiederkehrende Bezüge, Leistungen und Abgeordnetenbezüge erfasst werden.
    • Einkünfte aus Privaten Veräußerungsgeschäften (Grundstücke, Wirtschaftsgüter) können aktuell nicht erfasst werden
  • Anlage Unterhalt
    • Unterhaltsleistungen an bedürftige Personen (im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen)

Wir werden Sie regelmäßig in unserem Newsletter und auf Facebook, Google Plus und Twitter zu den aktuellen Updates auf dem Laufenden halten.

Neben dem aktuellen Funktionsumfang und den geplanten Updates im aktuellen System ist die Umsetzung der folgenden Einkunftsarten und Anlagen zur Einkommensteuererklärung vorerst noch nicht geplant:

      • Anlage SO - Private Veräußerungsgeschäfte (Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte, sonstige Wirtschaftsgüter)
      • Anlage AUS - Ausländische Einkünfte
      • Anlage EÜR - Einnahmenüberschussrechnung (Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG )
      • Anlage N-Gre - Grenzgänger in Baden-Württemberg (Arbeitsplatz in F, CH, A)
      • Anlage FW - Steuerbegünstigung zur Förderung  des Wohneigentums und Vorkostenabzug (nach §10e EStG)
      • Anlage L - Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
      • Anlage Forstwirtschaft - Tarifbegünstigte Einkünfte aus Holznutzungen (zu Anlage L)
      • Anlage WEIN - Nichtbuchführende Weinbaubetriebe (zu Anlage L)

(2013): Welche Einkunftsarten und Anlagen werden von Lohnsteuer kompakt 2013 unterstützt?



Muss ich meine Angaben speichern?

Nein, Sie müssen die Daten, die Sie bei Lohnsteuer kompakt in die Steuererklärung eingeben, nicht noch einmal speichern.

Sobald Sie ein Eingabefeld verlassen, wird dieses automatisch im Hintergrund gespeichert. Nachdem Sie eine Seite ausgefüllt haben, gelangen Sie durch Klicken des "Weiter"-Buttons am unteren rechten Rand der Seite zum nächsten Schritt.

Alle Einträge, die Sie bereits gemacht haben, können Sie natürlich später wieder ändern. Nutzen Sie dafür einfach die Navigation, um zu der gewünschten Stelle zu springen.

(2013): Muss ich meine Angaben speichern?



Muss ich eine Steuererklärung abgeben?

Die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung ergibt sich aus dem Einkommensteuergesetz (EStG) und bezieht sich auf das Einkommen, das man im vergangenen Kalenderjahr (= Steuerjahr), dem so genannten Veranlagungszeitraum bezogen hat. Eine so genannte "unbeschränkte Steuerpflicht" besteht dann, wenn man den Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.

Arbeitnehmer sind nicht grundsätzlich verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Das müssen sie nur in bestimmten Fällen, beispielsweise, wenn im Veranlagungsjahr:

  • der Arbeitnehmer bei mehr als einem Arbeitgeber beschäftigt war.
  • Entgeltersatzleistungen (z.B. Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld) über 410 Euro bezogen wurden.
  • beide Eheleute arbeiten und einer die Steuerklasse V oder VI hat.
  • das Finanzamt einen Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen hatte.

Das sind die gängigsten Voraussetzungen. Doch auch wenn man keinen Arbeitslohn bezogen hat, kann es sein, dass eine Einkommensteuererklärung fällig wird. Etwa, wenn man andere Einkünfte - wie Miet- oder Zinseinnahmen - hatte.

(2013): Muss ich eine Steuererklärung abgeben?



Bis wann muss ich meine Steuererklärung abgeben?

Im Juni 2014 herrscht in den Finanzämtern Hochbetrieb: Denn bis dahin müssen alle die Steuererklärungen für 2013 bearbeitet werden, die zum Stichtag 31. Mai 2014 eingegangen sind. Ihre ist noch nicht dabei? Sie haben die Frist verpasst? Dann sollten Sie langsam in die Puschen kommen! Jedenfalls dann, wenn Sie zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet sind. Das sind Sie beispielsweise, wenn Sie im letzten Jahr:

  • gleichzeitig bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt waren.
  • unversteuerte Einkünfte über 410 Euro hatten, etwa Honorare, Renten oder Mieten.
  • einen Freibetrag auf ihrer Lohnsteuerkarte eingetragen hatten.
  • mit Ihrem berufstätigen Ehepartner zusammenveranlagt waren und einer von Ihnen nach Steuerklasse V oder VI besteuert wurde oder wenn Sie beide mit der Steuerklassenkombination IV/IV das Faktorverfahren gewählt haben.
  • Lohnersatzleistungen bezogen haben, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, zum Beispiel Elterngeld, Kurzarbeitergeld oder Arbeitslosengeld.

Steuerberater sorgt für Fristverlängerung

Wenn Sie einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein beauftragt haben, sind Sie fein raus. Dann verlängert sich die Frist automatisch auf den 31. Dezember 2014, sofern das Finanzamt nicht ausdrücklich eine frühere Abgabe verlangt. Der Grund für den späteren Termin ist simpel: Den Steuerexperten ist es nicht zuzumuten, die ganze Arbeit in den ersten fünf Monaten des Jahres zu erledigen. Machen Sie die Steuererklärung hingegen selbst, müssen Sie sich üblicherweise an den 31. Mai 2014 halten - auch wenn Sie sich von Familienmitgliedern helfen lassen oder Steuerprogramme nutzen. Doch in diesem Jahr fällt die Abgabefrist auf ein Wochenende somit bleibt ein wenig mehr Zeit - Stichtag ist der 02.06.2014. Haben Sie die Frist versäumt, dürfte das noch kein größeres Problem sein. In den ersten Tagen und Wochen haben die Finanzbeamten ohnehin alle Hände voll zu tun, um die bisher eingelaufenen Erklärungen zu bearbeiten und wenn Sie Ihre Formulare jetzt schnell nachreichen, werden Sie wohl keine Probleme bekommen.

Fristverlängerung beantragen

Können Sie jedoch absehen, dass Ihre Steuererklärung auch in den nächsten Wochen nicht fertig wird, bemühen Sie sich besser heute als morgen um eine Fristverlängerung. Diesen Antrag sollte man eigentlich schon vor dem 31. Mai 2013 einreichen und man hat auch keinen Anspruch darauf, dass das Finanzamt ihm stattgibt. Beantragen Sie am besten eine stillschweigende Fristverlängerung, wenn Sie dann nichts mehr hören, ist Ihr Antrag genehmigt. Wichtig ist, dass Sie Gründe für Ihr Anliegen nennen. Dazu zählen beispielsweise ein Umzug, eine Dienstreise, Krankheiten oder fehlende Unterlagen. Akzeptiert das Finanzamt die Verlängerung, haben Sie in der Regel höchstens bis zum 31. September Zeit, womöglich aber auch nur kürzer.

Irgendwann kommt die Mahnung

Lassen Sie nichts von sich hören, wird Ihnen das Finanzamt früher oder später eine Mahnung schicken und Ihnen eine Frist setzen. Diesen Termin sollten Sie ernst nehmen, sonst kann ein Zwangsentgelt festgesetzt werden, außerdem droht ein happiger Versäumniszuschlag. Besser also, Sie melden sich rechtzeitig.

Wer freiwillig abgibt, hat länger Zeit

Wenn Sie zu denjenigen gehören, die nicht zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet sind, muss Sie das alles gar nicht interessieren. Der Fiskus erwartet kein Geld von Ihnen, sondern muss wahrscheinlich welches zurückzahlen. Gerade deshalb tun Sie aber gut daran, die Einkommensteuererklärung nicht auf die lange Bank zu schieben. Von Rechts wegen hätten Sie lange genug Zeit: Bei freiwilliger Veranlagung bleiben grundsätzlich vier Jahre, in denen die Steuererklärung abgegeben werden kann (nicht muss).

Ihre Steuererklärung für 2013 müsste also bis zum 31. Dezember 2017 eingehen – keinen Tag später, sonst ist die ganze Arbeit für die Katz. Ende diesen Jahres läuft die Frist für die freiwillige Abgabe der Steuererklärung für 2009 aus. Besser ist es jedoch, man reizt den Spielraum nicht aus, sondern kümmert sich frühzeitig. Erfahrungsgemäß ist es leichter, die nötigen Unterlagen im Folgejahr zusammenzustellen, als drei Jahre später. Außerdem geht es ums Geld – wer will schon vier Jahre lang auf die Rückzahlung warten?

Abgabefristen für die Steuererklärung

Wenn Sie Ihre Steuererklärung…… freiwillig abgeben:…abgeben müssen (mit Steuerberater)
Für das Steuerjahr 2010 31.12.2014 31.05.2011 (31.12.2011)
Für das Steuerjahr 2011 31.12.2015 31.05.2012 (31.12.2013)
Für das Steuerjahr 2012 31.12.2016 31.05.2013 (31.12.2012)
Für das Steuerjahr 2013 31.12.2017 02.06.2014 (31.12.2014)
Für das Steuerjahr 2014 31.12.2018 01.06.2015 (31.12.2015)
Für das Steuerjahr 2015 31.12.2019 31.05.2016 (31.12.2016)

(2013): Bis wann muss ich meine Steuererklärung abgeben?



Wann müssen Rentner eine Steuererklärung abgeben?

Ein Rentner ist zur Abgabe einer Steuererklärung 2013 verpflichtet, wenn er mit seinen gesamten zu versteuernden Einkünften den jährlichen Grundfreibetrag von 8.004 Euro (Verheiratete 16.008 Euro) übersteigt.

Zu den zu versteuernden Einkünften von Rentnern, die anzugeben sind, zählen die private und gesetzliche Rente (Anlage R), aber auch Miet- und Kapitaleinnahmen (Anlage V und Anlage KAP) und vieles mehr.

Nicht jeder Euro der gesetzlichen Rente gehört zu den zu versteuernden Einkünften eines Rentners. Das heißt: Wer eine gesetzliche Rente von monatlich 1.500 Euro erhält, muss nicht die ganze jährliche Summe von 18.000 Euro versteuern. Wie hoch die zu versteuernde Rente tatsächlich ist, richtet sich nach dem Jahr, in dem der Arbeitnehmer in Rente gegangen ist.

Beispiel: Für Manfred Mustermann, der 2005 in Rente ging, liegt die zu versteuernde Rente bei 50 Prozent. Er bekommt wie alle Rentner, die bis 2005 in den Ruhestand gingen, einen Freibetrag von 50 Prozent. Dieser ist nicht zu versteuern. Ab 2005 verringert sich dieser Freibetrag jährlich.

Für Herrn Mustermann gilt: Er bekam 2005 eine Rente von 18.000 Euro. Sein Freibetrag liegt demnach bei 9.000 Euro. Dieser jährliche Freibetrag bleibt bis zu seinem Lebensende konstant. Der verheiratete Rentner Mustermann und seine Frau haben keine weiteren Einnahmen. Sie müssen deshalb keine Steuererklärung abgeben. Denn zusammen bleiben sie mit ihren Einnahmen unter dem Grundfreibetrag von 15.668 Euro. Wäre Max Mustermann ein Single, dann wäre das etwas anderes. Mit 9.000 Euro zu versteuernder Jahresrente läge er über dem Grundfreibetrag von 7.834 Euro und müsste somit eine Steuererklärung abgeben. Liegen beide Ehepartner über dem Grundfreibetrag müssen Sie jeweils ein separates Formular abgeben.

Der nicht zu versteuernde Anteil der Rente sinkt seit 2005 in jedem Jahr um zwei Prozent, ab 2021 nur um ein Prozent. Rentner, die im Jahr 2040 in Rente gehen, müssen erstmals 100 Prozent ihrer Rente mit ihrem persönlichen Steuersatz versteuern. Rentner, die 2009 erstmals Rente erhalten haben, müssen hiervon bereits 58 Prozent versteuern, ab 2010 sind es 60 Prozent.

Tipp: Wer als Rentner eine Steuererklärung abgeben muss, sollte auch darauf achten, dass er mögliche Werbungskosten geltend macht.

(2013): Wann müssen Rentner eine Steuererklärung abgeben?



Welche Einnahmen zählen zu den Kapitaleinkünfte?

Durch die Einführung der Abgeltungssteuer ist eine Abgabe der Anlage KAP grundsätzlich nicht mehr erforderlich. Ein einigen Fällen müssen Sie die Anlage KAP aber dennoch ausfüllen:

  • die Kapitalerträge unterliegen nicht dem Steuerabzug (z.B. bei Veräußerung von GmbH-Anteilen von weniger als 1 Prozent)
  • Erträge aus ausländischen thesaurierenden Investmentfonds
  • Erträge (Zinsen, Dividenden etc.) aus ausländischen Konten oder Depots
  • Zinsen aus Darlehensverträgen zwischen Privatpersonen
  • Steuererstattungszinsen
  • Veräußerung von Kapital-Lebensversicherungen (bei Abschluss nach 2004)


Weiterhin muss die Anlage KAP im Falle einer Wahlveranlagung ausgefüllt werden, wenn:

  • ein Verlustvortrag aus Vorjahren berücksichtigt oder eine Verlustverrechnung der Einkünfte aus Kapitalvermögen erfolgen soll, oder
  • der Sparer-Pauschbetrag nicht voll ausgeschöpft wurde, oder
  • die Kirchensteuer trotz Kirchensteuerpflicht nicht einbehalten wurde, oder
  • ausländische Steuern noch zu berücksichtigen sind oder
  • zur Überprüfung der Höhe des Kapitalertragssteuerabzuges.

Auch wenn Sie einen Antrag auf eine so genannte Günstigerprüfung stellen wollen, ist die Anlage KAP auszufüllen. Dadurch könne Sie unter Umständen eine niedrigere Besteuerung mit dem individuellen Steuersatz erreichen, wenn dieser niedriger ist, als der Abgeltungssteuersatz in Höhe von 25 Prozent.

(2013): Welche Einnahmen zählen zu den Kapitaleinkünfte?



Ehegattensplitting für eingetragene Lebenspartnerschaften

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 06.06.2013 entschieden, dass der Ausschluss eingetragener Lebenspartnerschaften vom Ehegattensplitting verfassungswidrig ist.

Übergangsweise sind die bestehenden Regelungen zum Ehegattensplitting auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften anzuwenden.

Bitte wählen Sie als Familienstand "verheiratet", wenn Sie in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben. Lohnsteuer kompakt empfiehtl den Partner/in mit dem geringeren Einkommen in die Spalten für die "Ehefrau" einzutragen.

Bitte weisen Sie das Finanzamt in einem Begleitschreiben darauf hin, dass Sie in einer eingetragene Lebenspartnerschaft leben.

(2013): Ehegattensplitting für eingetragene Lebenspartnerschaften



Welche Angaben müssen Arbeitnehmer machen?

Einnahmen: Hier werden die Angaben erfasst, die nichtselbständige Arbeitnehmer in der Anlage N machen müssen. Das betrifft Angestellte, Arbeiter, Beamte und Betriebsrentner. Sie geben hier die Daten aus Ihrer Lohnsteuerbescheinigung ein.

Ausgaben: Im Bereich Ausgaben machen Sie Ihre Werbungskosten geltend. Hierzu gehören beispielsweise Ausgaben für ein Arbeitszimmer, Fahrtkosten und Fortbildungskosten.

Für Ehepaare werden automatisch zwei separate Bereiche für die Einnahmen und die Ausgaben angelegt.

(2013): Welche Angaben müssen Arbeitnehmer machen?



Was zählt zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit?

Die Einkünfte aus selbständiger Arbeit (Anlage S) sind in § 18 des Einkommensteuergesetzes geregelt. Demnach sind Einkünfte aus selbständiger Arbeit Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Das bedeutet, dass die Tätigkeit eine mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübte persönliche Arbeitsleistung ist.

Laut Gesetz fallen darunter Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnlicher Berufe.

Außerdem fallen darunter auch sonstige selbständige Tätigkeiten die nicht als freiberufliche Tätigkeit zu beurteilen sind und keinen Gewerbebetrieb darstellen, z.B. als Testamentsvollstrecker, Vermögensverwalter oder als Aufsichtsratsmitglied.

Die erzielten Einkünfte sind auch dann steuerpflichtig, wenn es sich nur um eine vorübergehende Tätigkeit handelt.

(2013): Was zählt zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit?



Was zählt zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung?

Welche Einkünfte zu den Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (Anlage V) gehören ist im Einkommensteuergesetz geregelt. In §21 EStG werden folgende Einkünfte genannt:

  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen (Grundstücke, Gebäude, Gebäudeteile, Schiffe, die in ein Schiffsregister eingetragen sind)
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von grundstücksgleichen Rechten (z.B. Erbbaurecht, Mineralgewinnungsrecht)
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von Sachinbegriffen, insbesondere von beweglichem Betriebsvermögen (z.B. Betriebsinventar für Gewerbebetriebe, landwirtschaftliche Betriebe oder Freiberuflerpraxen)
  • Einkünfte aus zeitlich begrenzter Überlassung von Rechten, insbesondere von schriftstellerischen, künstlerischen und gewerblichen Urheberrechten
  • Einkünfte aus der Veräußerung von Miet- und Pachtzinsforderungen

Nicht zu den Vermietungseinkünften zählen Einnahmen, die aus der  Vermietung einzelner, beweglicher Wirtschaftsgüter entstehen. Dies liegt zum Beispiel vor bei der Vermietung einzelner Möbel, bei der Vercharterung von Booten, die nicht in ein Schiffsregister eingetragen sind oder der zeitlich begrenzte Überlassung privater Fahrzeuge beispielsweise für eine Urlaubsreise.

(2013): Was zählt zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung?



Wer kann außergewöhnliche Belastungen absetzen?

Grundsätzlich jeder! Wer außergewöhnliche Belastungen hat, kann diese in seiner Steuererklärung im sogenannten Mantelbogen geltend machen. So wirken sich die außergewöhnlichen Belastungen mindernd auf die zu zahlende Einkommensteuer aus. Dadurch sollen unzumutbare Härten vermieden werden.

Wenn ein Steuerzahler unvermeidbare größere Belastungen als andere Steuerzahler mit vergleichbarem Einkommen, Vermögen oder Familienstand hat, kann er auf Antrag seine Einkommensteuer senken lassen. Hierzu müssen Sie Ihre außergewöhnlichen Belastungen in der Steuererklärung eintragen.

Es werden jedoch nur die Aufwendungen berücksichtigt, die eine zumutbare Belastung übersteigen und die tatsächlich notwendig sind. Die zumutbare Belastung ergibt sich aus dem Einkommen, dem Familienstand und der Kinderzahl des Steuerpflichtigen.

Der Prozentsatz beträgt je nachdem ein bis sieben Prozent des zu versteuernden Jahreseinkommens. Übersteigen Sie diesen Prozentsatz mit Ihren außergewöhnlichen Belastungen, können sie die Kosten in unbegrenzter Höhe geltend machen.

Außergewöhnliche Belastungen können sein:

  • Bestattungskosten,
  • Pflegekosten oder
  • Krankheitskosten.

Scheidungskosten sind seit 2013 aufgrund einer Gesetzesänderung jedoch nicht mehr abziehbar!

In besonderen Fällen sind auch die Ausgaben für Unterhalt oder die Beschäftigung einer Hilfe im Haushalt als außergewöhnliche Belastungen anzusehen.

Der Pflegepauschbetrag kann von allen in Anspruch genommen werden, die einen nahen Angehörigen pflegen. Dies ist ein Jahresbetrag, der nicht von einer zumutbaren Belastung abhängig ist. Auf den einzelnen Seiten unserer Steuererklärung lesen Sie noch genauere Angaben zu den jeweiligen außergewöhnlichen Belastungen, die Sie geltend machen können.

Tipp: Es wird unterschieden zwischen den allgemeinen und den besonderen außergewöhnlichen Belastungen. Die allgemeinen außergewöhnlichen Belastungen, zu denen beispielsweise die Krankheitskosten, Scheidungskosten und die Bestattungskosten gehören, werden erst ab der zumutbaren Eigenbelastung anerkannt.

Die besonderen außergewöhnlichen Belastungen werden ungekürzt anerkannt, jedoch meist bis zu festen Höchstbeträgen. Hierzu gehören beispielsweise der Unterhalt für eine bedürftige Peron oder die auswärtige Unterbringung eines volljährigen Kindes zur Ausbildung.

Für weitere Informationen zum Thema empfehlen wir das Buch: Meine Frau ist eine außergewöhnliche Belastung: Stilblüten und Humorvolles rund ums Steuerrecht

(2013): Wer kann außergewöhnliche Belastungen absetzen?


Feldhilfen

Einkünfte als Arbeitnehmer - Anlage N -

Setzen Sie hier ein Häkchen, wenn Sie Arbeitnehmer sind.

Sie können hier folgende Angaben machen:

  • Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
  • Werbungskosten, die über dem Pauschbetrag liegen
  • Antrag auf Arbeitnehmer-Sparzulage
  • Lohnersatzleistungen
  • Arbeitslohn nach DBA, ATE oder ZÜ
  • Arbeitslohn ohne Steuerabzug
Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit - Anlage S -

Setzen Sie hier ein Häkchen, wenn Sie selbständig  sind und Einkünfte aus dieser Tätigkeit erwirtschaften.

Einkünfte von Selbständigen sind der Gewinn/Verlust aus dieser Tätigkeit.

Einkünfte aus Gewerbebetrieb - Anlage G -

Setzen Sie hier ein Häkchen, wenn Sie einen Gewerbebetrieb haben und Einkünfte daraus erwirtschaften.

Einkünfte von Gewerbetreibenden sind der Gewinn/Verlust aus den Betrieb.

Sonstige Einkünfte- Anlage SO

Setzen Sie hier ein Häkchen, wenn Sie folgende Einkünfte erhalten haben:

  • wiederkehrende Bezüge oder Unterhaltsleistungen
  • Einkünfte aus sonstigen Leistungen
  • Bezüge als Abgeordneter
  • Verluste aus Steuerstundungsmodellen oder Verlustzuweisungsgesellschaften

Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften können derzeit nicht mit Lohnsteuer kompakt erfasst werden.

Einkünfte aus Kapitalvermögen - Anlage KAP -

Setzen Sie hier ein Häkchen, wenn Sie Kapitalerträge hatten.

Grundsätzlich ist die Einkommensteuer auf Kapitalerträge durch den Steuerabzug (Abgeltungsteuer) abgegolten und die Abgabe der Anlage KAP entbehrlich. Angaben zu Ihren Einkünften aus Kapitalvermögen sind in der Anlage KAP dennoch erforderlich, wenn z. B

  • die Kapitalerträge nicht dem Steuerabzug unterlegen haben
  • Sie den Steuereinbehalt dem Grunde oder der Höhe nach überprüfen lassen möchten,
  • Sie kirchensteuerpflichtig sind und Kapitalerträge erzielt haben, von denen Kapitalertragsteuer, aber keine Kirchensteuer einbehalten wurde.
Einkünfte aus Renten - Anlage R -

Setzen Sie hier ein Häkchen, wenn Sie im vergangenen Jahr eine Rente erhalten haben.

Gegebenenfalls haben beide Ehegatten eine eigene Anlage R abzugeben.

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung - Anlage V -

Setzen Sie hier ein Häkchen, wenn Sie im vergangenen Jahr Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erwirtschaftet haben.

Die erzielten Einkünfte werden bei Ehe-/Lebenspartnern von Lohnsteuer kompakt standardmäßig 50:50 auf beide Partner aufgeteilt. Es kann aber auch für jedes vermietete Objekt eine separate Zuweisung der Einkünfte erfolgen.

Familienstand

Der Familienstand hat Auswirkungen auf die Steuerveranlagung und damit auf die Steuerberechnung, die je nach dem nach dem Grundtarif oder dem Splittingtarif erfolgt.

  • Wählen Sie "ledig", wenn Sie am 31.12.2013 weder verheiratet, geschieden oder verwitwet waren.
  • Wählen Sie "verheiratet", wenn Sie am 31.12.2013 verheiratet waren und von Ihrem Ehepartner nicht dauernd getrennt lebten.
  • Wählen Sie "eingetragenen Lebenspartnerschaft", wenn Sie am 31.12.2013 in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebten und von Ihrem Partner nicht getrennt lebten.
  • Wählen Sie "geschieden", wenn Ihre Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft vor dem 1.1.2014 aufgelöst wurde.
  • Wählen Sie "dauernd getrennt lebend", wenn Sie am 31.12.2013 bereits auf Dauer von dem Ehepartner getrennt lebten aber immer noch verheiratet waren.
  • Wählen Sie "verwitwet", wenn Sie am 31.12.2013 Witwe/r waren und vor dem Tod des Ehepartners nicht dauernd getrennt gelebt hat.
  • Wählen Sie "verwitwet nach Trennung", wenn Sie am 31.12.2013 Witwe/r waren, aber bereits vom Ehepartner getrennt lebten.
Geschieden seit dem

Geben Sie den Tag Ihrer Scheidung an.

Verheiratet seit dem

Geben Sie hier den Tag Ihrer Heirat an.

Diese Angabe ist zwingend notwendig, wenn Sie die Zusammenveranlagung in Anspruch nehmen und Angaben zu Ihrem Ehepartner machen wollen.

Dauernd getrennt lebend seit dem

Geben Sie hier den genauen Tag an, an dem Sie sich von  Ihrem Partner getrennt haben.

Hinweis: Wenn das Trennungsdatum genau am 1.1.2013 liegt, ist die Abgabe der Steuererklärung als Zusammenveranlagung für 2013 nicht mehr möglich. In diesem Fall werden die Angaben des Partners nicht mehr abgefragt. Der Steuerpflichtige wird einzeln veranlagt werden.

Verwitwet seit dem

Geben Sie hier den Todestag Ihres Ehepartners an.

Kinder

Setzen Sie hier ein Häkchen, wenn Sie minderjährige Kinder haben.

Damit ein volljähriges Kind zu Ihrem Haushalt gezählt wird, muss es nicht zwangsläufig ständig in ihrem Haushalt wohnen. Es ist vielmehr wichtig, dass eine Familienwohnung vorhanden ist, die vom Kind genutzt wird und dass Sie die Verantwortung für das Wohl des Kindes tragen. Außerdem muss zwischen Ihnen und dem Kind eine familiäre Bindung bestehen.

Damit zählt auch ein behindertes Kind, das im Heim lebt zu Ihrem Haushalt, wenn Sie es von Zeit zu Zeit nach Hause holen. Dies gilt auch für Kinder in einer Ausbildung (Studium, Berufsausbildung, etc.) oder Kinder, die einen Bundesfreiwilligendienst leisten und auswärts wohnen und regelmäßig zurück in die elterliche Wohnung kommen. Das Kind muss sich mindestens sechs Wochen pro Jahr in Ihrer Wohnung aufhalten.

Tipp: Wenn Sie keinen Anspruch auf Kindergeld oder die "Freibeträge für Kinder" für Ihr volljähriges Kind haben, können Sie in den betreffenden Monaten Ihre Unterhaltsleistungen an Ihr Kind als außergewöhnliche Belastungen geltend machen.


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