Kinder im Alter von 18 bis 24 Jahren werden steuerlich berücksichtigt, wenn sie ein freiwilliges soziales Jahr, ein freiwilliges ökologisches Jahr oder bestimmte andere Freiwilligendienste leisten.
Hierzu zählen seit 2013 insbesondere der Bundesfreiwilligendienst (Bufdi) und andere Dienst im Ausland nach §5 des Bundesfreiwilligendienstgesetz.
Die Freiwilligendienste können auch im Ausland im Rahmen der europäischen Freiwilligendienste oder als internationaler Jugendfreiwilligendienst abgeleistet werden, wenn der Träger seinen Hauptsitz in Deutschland hat.
Wie sichere ich den Kindergeldanspruch, wenn mein Kind einen Freiwilligendienst leistet?
Kinder im Alter von 18 bis 24 Jahren (bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres) werden steuerlich berücksichtigt, wenn sie ein freiwilliges soziales Jahr, ein freiwilliges ökologisches Jahr oder bestimmte andere Freiwilligendienste leisten. Hierzu zählen seit 2012 insbesondere der Bundesfreiwilligendienst (Bufdi) und andere Dienste im Ausland nach §5 des Bundesfreiwilligendienstgesetz. Das freiwillige Jahr kann im Sinne des Jugendfreiwilligendienstgesetzes auch im Ausland abgeleistet werden. Wichtig ist hierbei, dass der Träger seinen Hauptsitz in Deutschland hat.
Nimmt ein Kind am europäischen Aktionsprogramm „Jugend in Aktion" teil, kann es bis zur Dauer von zwölf Monaten Kindergeld bekommen.
Außerdem kann ein Kind berücksichtigt werden, wenn es einen Bundesfreiwilligendienst, einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst, einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts" oder einen „Freiwilligendienst aller Generationen" im Sinne von § 2 Abs. la des Siebten Buches Sozialgesetzbuch ableistet.
(2013): Wie sichere ich den Kindergeldanspruch, wenn mein Kind einen Freiwilligendienst leistet?