Nutzen Sie bitte die Online-Abgabe mit Lohnsteuer kompakt!
Aus technischen Gründen ist nur die Online-Abgabe möglich; die Abgabe der ausgefüllten amtlichen Steuerformulare ist nicht möglich, wenn Sie den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende beantragen können.
"Echte" Alleinerziehende mit mindestens einem Kind erhalten unter bestimmten Voraussetzungen seit dem 1.1.2004 anstelle des bisher gewährten Haushaltsfreibetrags einen neuen sogenannten "Entlastungsbetrag für Alleinerziehende".
Die Voraussetzungen für die Gewährung des neuen Entlastungsbetrages für Alleinerziehende sind zum Teil jedoch erheblich enger als die für den ehemaligen Haushaltsfreibetrag.
Sobald eine volljährige Person mit Haupt- oder Nebenwohnsitz in der Wohnung des Steuerpflichtigen gemeldet ist, wird vermutet, dass diese mit dem Steuerpflichtigen gemeinsam wirtschaftet und damit eine Haushaltsgemeinschaft bildet.
Eine Haushaltsgemeinschaft kann sich also steuerschädlich auswirken.
Was ist der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende?
Sind Sie alleinerziehend, dann können Sie den so genannten Entlastungsbetrag von 1.308 Euro von Ihren Einkünften abziehen. Voraussetzung ist, dass zu Ihrem Haushalt mindestens ein minderjähriges oder ein volljähriges Kind gehört, für das Sie Kindergeld oder den steuerlichen Kinderfreibetrag bekommen. Es muss sich dabei nicht um ein leibliches Kind handeln, für ein Adoptiv-, Pflege-, Stief- oder Enkelkind gibt es den Entlastungsbetrag ebenfalls. Das Kind muss in Ihrem Haushalt gemeldet sein. Wenn das Kind bei mehreren Personen gemeldet ist, bekommt der Elternteil den Entlastungsbetrag, der auch Anspruch auf das Kindergeld hat.
Den Entlastungsbetrag gibt es nur einmal, unabhängig davon, wie viele Kinder in Ihrem Haushalt leben. Für jeden Monat, in dem die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, etwa weil das Kind auszieht, wird ein Zwölftel des Entlastungsbetrags abgezogen.
Wichtig: Es dürfen keine weiteren erwachsenen Personen zu Ihrem Haushalt gehören. Erwachsene Kinder, für die Sie Kindergeld erhalten, sind eine Ausnahme. Das gilt auch für Kinder, die den freiwilligen Wehrdienst in der Probezeit oder einen anderen Freiwilligendienst leisten. Ebenso ist der Entlastungsbetrag nicht gefährdet, wenn Sie mit einer pflegebedürftigen erwachsenen Person (Pflegestufe I, II, III) zusammen leben. Auch wenn Sie mit einem Erwachsenen zusammenleben, aber getrennte Haushalte ohne Wohngemeinschaft führen, gefährdet dies den Entlastungsbetrag nicht.
Tipp:Wenn Sie heiraten, entfällt der Entlastungsbetrag. Das gilt auch dann, wenn Sie noch nicht mit Ihrem Partner zusammenwohnen. Doch auch, wenn Sie unverheiratet mit einer erwachsenen Person die Wohnung teilen, geht das Finanzamt von einer Haushaltsgemeinschaft aus. Ein neuer Partner sollte das Ummelden also nicht überstürzen. Handelt es sich bei der Person hingegen nicht um Ihren Lebenspartner, können Sie beim Finanzamt Widerspruch einlegen.
(2013): Was ist der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende?
Wie hoch ist der Entlastungsbetrag?
Alleinerziehende können einen Entlastungsbetrag in Höhe von 1.308 Euro im Kalenderjahr von der Summe der Einkünfte abziehen. Den Entlastungsbetrag gibt es nur einmal, unabhängig davon, wie viele Kinder im Haushalt leben. Voraussetzung für die Gewährung ist, dass Ihnen das Kindergeld bzw. der Kinderfreibetrag und BEA-Freibetrag für das Kind zustehen.
Als alleinerziehend gelten Sie nur, wenn keine anderen erwachsenen Personen außer ggfs. Ihrem Kind in Ihrem Haushalt leben.
Tipp: Den Entlastungsbetrag können Sie auch geltend machen, wenn das Kind in Ihrer Wohnung nur seinen Nebenwohnsitz hat und beispielsweise in einer anderen Stadt studiert.
Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, wird der Entlastungsbetrag um ein Zwölftel (109 Euro) gekürzt.
Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird nachträglich für das abgelaufene Jahr gewährt, wenn in der Anlage Kind die entsprechenden Angaben gemacht werden.
(2013): Wie hoch ist der Entlastungsbetrag?
Was sind die Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag?
Sie haben Anspruch auf den Entlastungsbetrag, wenn in Ihrem Haushalt mindestens ein minderjähriges oder volljähriges Kind lebt, für das Sie Anspruch auf Kindergeld bzw. den Kinderfreibetrag haben. Eine Zugehörigkeit zum Haushalt wird vom Finanzamt dann angenommen, wenn das Kind mit Haupts- oder Nebenwohnsitz in Ihrer Wohnung gemeldet ist.
Ist das Kind bei mehreren Personen gemeldet, steht der Entlastungsbetrag derjenigen Person zu, an die das Kindergeld ausgezahlt wird.
Der Freibetrag wird nur einmal berücksichtigt, auch wenn Sie mehrere Kinder haben. Ausnahme: Leben Sie von Ihrem Partner getrennt, können beide Parteien den Entlastungsbetrag erhalten, wenn jeweils mindestens ein Kind bei Vater und Mutter wohnt und diesen jeweils das Kindergeld ausgezahlt wurde.
Alleinstehend bedeutet im Zusammenhang mit dem Entlastungsbetrag, dass Sie nicht die Voraussetzungen für die Anwendung des Splitting-Verfahrens erfüllen. Darunter fallen Unverheiratete sowie Verheiratete, die das ganze Jahr über dauernd getrennt gelebt haben. Eltern, die auch nur einen Tag im Jahr nicht dauernd getrennt gelebt haben, haben demzufolge keinen Anspruch auf den Entlastungsbetrag. Sie profitieren davon erstmalig in dem Jahr, das auf die Trennung folgt.
Außerdem dürfen Sie als alleinerziehende Person nicht in einer Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person leben. Es sei denn, dabei handelt es sich dabei um Kinder, für die Sie Kindergeld beziehen. Leben Sie mit einer anderen volljährigen Person in einem Haushalt, geht das Finanzamt davon aus, dass diese mit Ihnen gemeinsam wirtschaftet. Das gilt grundsätzlich dann, wenn Sie mit einem Partner zusammenwohnen, aber auch für Eltern, Großeltern oder Geschwister.
Bei Wohngemeinschaften ohne gemeinsame Haushaltsführung bleibt der Anspruch auf Entlastungsbetrag erhalten. Dazu müssen Sie aber nachweisen können, dass Sie getrennt wirtschaften. Auch wenn die andere erwachsene Person nahezu mittellos ist und nichts zur Haushaltsführung beitragen kann, ist eine Ausnahme möglich. Dies gilt aber nicht für Lebenspartner.
(2013): Was sind die Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag?