Wann muss ich Einkünfte als Grenzgänger eintragen?
Wenn Sie im Grenzgebiet eines Landes wohnen und als Arbeitnehmer täglich zur Arbeit in das Nachbarland pendeln, sind Sie ein Grenzgänger. Was Ihr Einkommen betrifft, gilt in den meisten Nachbarländern Folgendes: Ihr Gehalt müssen Sie in dem Land versteuern, in dem Sie arbeiten, das Einkommen bleibt in dem Land, in dem Sie wohnen, steuerfrei.
Jedoch wird Ihr Einkommen auf den Progressionsvorbehalt angerechnet und führt auf diese Weise zu einem höheren Steuersatz, mit dem Ihr weiteres steuerpflichtiges Einkommen versteuert wird.
Tipp: Wenn Sie alleinstehend sind, als Grenzgänger arbeiten und kein zusätzliches Einkommen in Deutschland haben, müssen Sie sich über den Progressionsvorbehalt in Deutschland keine Sorgen machen.
Ausnahmen: Für Frankreich, Österreich und die Schweiz gilt eine besondere Grenzgängerregelung nach dem Doppelbesteuerungsabkommen. Arbeiten Sie in Frankreich oder Österreich, müssen Sie dort keine Steuern zahlen, sondern sind zu einer Steuererklärung in Deutschland verpflichtet. Beamte oder Angestellte des öffentlichen Dienstes versteuern Ihr Einkommen jedoch in dem Land, in dem Sie arbeiten, hier gilt das Kassenstaatsprinzip.
Arbeiten Sie als Grenzgänger in der Schweiz, darf Ihr Arbeitgeber eine Lohnsteuer von 4,5 Prozent erheben, die jedoch auf die Steuer in Deutschland angerechnet wird. Sind Sie Beamter oder Angestellter des öffentlichen Dienstes, müssen Sie Ihr Einkommen komplett in Deutschland versteuern.
(2013): Wann muss ich Einkünfte als Grenzgänger eintragen?
Was ist die „Besondere Grenzgängerregelung“?
Diese Regelung betrifft Pendler, die in Deutschland leben und zum Arbeiten nach Frankreich, Österreich oder in die Schweiz pendeln. Dies ist in den jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen geregelt. Wenn Sie in einem dieser Länder arbeiten, müssen Sie Ihr Einkommen in Deutschland versteuern und nicht in dem Land, in dem Sie arbeiten. Das gilt jedoch nur, wenn Sie in der Grenzzone des entsprechenden Landes leben und arbeiten. Für Frankreich beträgt die Grenzzone 20 km, für Österreich 30 km, in der Schweiz gibt es diese Grenzzone nicht.
Arbeiten Sie in Frankreich oder Österreich, müssen Sie dort keine Steuern zahlen, sondern sind zu einer Steuererklärung in Deutschland verpflichtet. Beamte oder Angestellte des öffentlichen Dienstes versteuern Ihr Einkommen jedoch in dem Land, in dem sie arbeiten, hier gilt das Kassenstaatsprinzip.
Tipp: Arbeiten Sie als Grenzgänger in der Schweiz, darf Ihr Arbeitgeber eine Lohnsteuer von 4,5 Prozent erheben, die jedoch auf die Steuer in Deutschland angerechnet wird. Sind Sie Beamter oder Angestellter des öffentlichen Dienstes, müssen Sie Ihr Einkommen komplett in Deutschland versteuern.
Auch mit Belgien gab es diese besondere Grenzgängerregelung, diese wurde jedoch 2004 wieder abgeschafft. Ihr Einkommen als Grenzgänger müssen Sie also in Belgien versteuern, es bleibt in Deutschland steuerfrei, wird allerdings auf die Progression mit angerechnet.
(2013): Was ist die „Besondere Grenzgängerregelung“?
Was ist das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)?
In einem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) ist geregelt, wie Sie als Grenzgänger Ihr Einkommen versteuern müssen. Hiermit soll vermieden werden, dass Sie Ihr Gehalt eventuell doppelt versteuern. Zu diesem Zweck hat Deutschland mit vielen Nachbarländern ein Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen.
Sind Sie im Nachbarland steuerpflichtig, werden Sie also in Deutschland von der Steuer freigestellt. Zahlen Sie die Steuern für Ihre Grenzgängertätigkeit in Deutschland, müssen Sie das Einkommen im Nachbarland nicht noch einmal versteuern.
Allerdings wird das im Ausland versteuerte Einkommen in Deutschland in den Progressionsvorbehalt einbezogen. Das heißt, aus dem Einkommen als Grenzgänger und weiterem Einkommen in Deutschland wird ein Gesamteinkommen ermittelt. Aus diesem Gesamteinkommen ergibt sich ein höherer Steuersatz, mit dem allerdings nur das Einkommen, das Sie zusätzlich in Deutschland erhalten, versteuert werden muss.
Ausnahmen: Für Frankreich, Österreich und die Schweiz gilt eine besondere Grenzgängerregelung nach dem Doppelbesteuerungsabkommen. Arbeiten Sie in Frankreich oder Österreich, müssen Sie dort keine Steuern zahlen, sondern sind zu einer Steuererklärung in Deutschland verpflichtet. Beamte oder Angestellte des öffentlichen Dienstes versteuern Ihr Einkommen jedoch in dem Land, in dem Sie arbeiten, hier gilt das Kassenstaatsprinzip.
Arbeiten Sie als Grenzgänger in der Schweiz, darf Ihr Arbeitgeber eine Lohnsteuer von 4,5 Prozent erheben, die jedoch auf die Steuer in Deutschland angerechnet wird. Sind Sie Beamter oder Angestellter des öffentlichen Dienstes, müssen Sie Ihr Einkommen komplett in Deutschland versteuern.
(2013): Was ist das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)?
Warum soll ich mein Einkommen als Grenzgänger in der Landeswährung eintragen?
Wenn Sie als Grenzgänger Einkommen in einer anderen Währung als in Euro erhalten, tragen Sie diesen Betrag bitte in der entsprechenden Währung in Ihrer Steuererklärung ein.
Das Finanzamt rechnet Ihr Einkommen aus der fremden Währung zu einem durchschnittlichen Wechselkurs in Euro um.
Hinzugezogen werden kann auch der Referenzkurz der Europäischen Zentralbank (EZB) oder der offizielle Umsatzsteuerumrechnungskurs. Es ist jedoch nicht zulässig, dass Sie Ihr Einkommen nach einem Kurs selbst umrechnen.
(2013): Warum soll ich mein Einkommen als Grenzgänger in der Landeswährung eintragen?
Wer fällt unter die Grenzgängerregelung (AUT)?
Zwei Voraussetzungen müssen für die Grenzgängerregelung mit Österreich erfüllt sein:
- der Wohn- und Arbeitsort müssen in der Grenzzone liegen, d.h. in einem Gebiet von 30 km beiderseits der gemeinsamen Grenze.
- Sie müssen im Grundsatz jeden Tag an Ihren Wohnort zurückkehren.
Wenn Sie pro Jahr an höchstens 45 Arbeitstagen nicht an Ihren Wohnort zurückkehren oder außerhalb der Grenzzone für Ihren Arbeitgeber tätig werden ist dies kein Problem (sog. Nichtrückkehrtage).
Als Tätigkeiten außerhalb der Grenzzone gelten auch Tätigkeiten in einem Drittstaat
(2013): Wer fällt unter die Grenzgängerregelung (AUT)?
Wer fällt unter die Grenzgängerregelung (CH)?
Unter die Grenzgängerregelung für die Schweiz fällt jeder, der in Deutschland wohnt und regelmäßig zu seinem Arbeitsplatz in die Schweiz pendelt. Es gelten folgende Regelungen:
- Der Steuerpflichtige darf nicht an mehr als 60 Arbeitstagen im Jahr nicht an seinen Wohnort zurückkehren.
- Die Entfernung von Wohnort und Arbeitsort spielt keine Rolle.
- Die Schweiz darf vom Arbeitslohn eine Lohnsteuer bis zu 4,5 % erheben. Freibeträge und Werbungskosten werden dabei nicht berücksichtigt.
- Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber seinen Wohnsitz durch eine sog. Ansässigkeitsbescheinigung seines Wohnsitz-Finanzamtes nachweisen (Vordruck Gre-1).
- Über die einbehaltene Lohnsteuer stellt der Arbeitgeber auf Antrag eine Lohnsteuerbescheinigung aus.
- Bei der Besteuerung im Wohnsitzstaat Deutschland wird die in der Schweiz einbehaltene Lohnsteuer auf die deutsche Einkommensteuer angerechnet.
(2013): Wer fällt unter die Grenzgängerregelung (CH)?
Was ist steuerfreier Arbeitslohn nach DBA/ATE?
Hiermit ist der steuerfreie Arbeitslohn nach Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) oder Auslandstätigkeitserlass (ATE) gemeint. In einem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) ist geregelt, wie Sie als Grenzgänger Ihr Einkommen versteuern müssen. Hiermit soll vermieden werden, dass Sie Ihr Gehalt eventuell doppelt versteuern. Zu diesem Zweck hat Deutschland mit vielen Nachbarländern ein Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen.
Der Arbeitslohn für eine Tätigkeit im Ausland kann auch nach dem Auslandstätigkeitserlass (ATE) steuerfrei sein, wenn mit dem betreffenden Staat kein Doppelbesteuerungsabkommen besteht und die Tätigkeit mindestens drei Monate ununterbrochen besteht. Krankheit oder Urlaub schaden der Tätigkeitsdauer nicht, verlängern sie jedoch entsprechend.
Sind Sie im Nachbarland steuerpflichtig, werden Sie also in Deutschland nach DBA oder ATE von der Steuer freigestellt. Zahlen Sie die Steuern für Ihre Grenzgängertätigkeit in Deutschland, müssen Sie das Einkommen im Nachbarland nicht noch einmal versteuern.
Allerdings wird das im Ausland versteuerte Einkommen in Deutschland in den Progressionsvorbehalt mit einbezogen. Das heißt, aus dem Einkommen als Grenzgänger und weiterem Einkommen in Deutschland wird ein Gesamteinkommen ermittelt. Aus diesem Gesamteinkommen ergibt sich ein höherer Steuersatz, mit dem allerdings nur das Einkommen, das Sie zusätzlich in Deutschland erhalten, versteuert werden muss. Das gilt für Einkommen nach dem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) sowie nach dem Auslandstätigkeitserlass (ATE).
Ausnahmen: Für Frankreich, Österreich und die Schweiz gilt eine besondere Grenzgängerregelung nach dem Doppelbesteuerungsabkommen. Arbeiten Sie in Frankreich oder Österreich, müssen Sie dort keine Steuern zahlen, sondern sind zu einer Steuererklärung in Deutschland verpflichtet. Beamte oder Angestellte des öffentlichen Dienstes versteuern Ihr Einkommen jedoch in dem Land, in dem Sie arbeiten, hier gilt das Kassenstaatsprinzip.
Arbeiten Sie als Grenzgänger in der Schweiz, darf Ihr Arbeitgeber eine Lohnsteuer von 4,5 Prozent erheben, die jedoch auf die Steuer in Deutschland angerechnet wird. Sind Sie Beamter oder Angestellter des öffentlichen Dienstes, müssen Sie Ihr Einkommen komplett in Deutschland versteuern.
(2013): Was ist steuerfreier Arbeitslohn nach DBA/ATE?