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Fortbildungskosten

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2013. Die Version die für die Steuererklärung 2024 finden Sie unter:
(2024): Fortbildungskosten



Welche Fortbildungskosten kann ich absetzen?

Als Fortbildungskosten können Sie alle Kosten abziehen, die Ihnen im Zusammenhang mit Ihrer Fortbildung entstanden sind. Dazu zählen im Besonderen Teilnahmegebühren und Lernmittel. Als Teilnahmegebühren können Sie absetzen: Schulgeld, Honorare, Lehrgangs-, Kurs-, Seminargebühren, Zulassungs- und Prüfungsgebühren. Diese Gebühren können Sie in voller Höhe absetzen.

Wenn Sie sich für die Fortbildung Geräte anschaffen, können Sie diese wie Arbeitsmittel absetzen. Dazu zählen zum Beispiel: Fachliteratur, Schreibwaren, Aktentasche, Computer, Schreibtisch, Tischlampe, Bücherregal, Diktiergerät, Berufskleidung (Arbeitskittel). Beachten Sie, dass Sie diese Lernmittel aber nur im Rahmen der Fortbildung nutzen, eine private Nutzung ist nicht vorgesehen.

Daneben können Sie auch Ihre Reisekosten absetzen. Dazu können Sie die Reisekostenpauschale (0,30 Euro pro gefahrenen Kilometer) oder die tatsächlichen PKW-Kosten ansetzen.  In Ihrer Steuererklärung angeben können Sie auch den Verpflegungsmehraufwand und Übernachtungskosten.

Außerdem können Sie so genannte Reisenebenkosten in Ihrer Steuererklärung angeben. Das sind etwa: Parkgebühren, Kosten für Gepäckaufbewahrung, Kosten eines Autounfalls auf einer Fahrt im Zusammenhang mit der Fortbildung, aber auch die Materialkosten für ein Meisterstück oder Gesellenstück im Handwerk oder auch Schuldzinsen für ein Darlehen zur Finanzierung der Fortbildung.

(2013): Welche Fortbildungskosten kann ich absetzen?



Kann ich Fahrtkosten im Rahmen einer Fortbildung absetzen?

Wenn Sie an einer beruflichen Weiterbildung teilnehmen, dann können Sie die Fahrtkosten dafür auch steuerlich geltend machen. Hier gilt, dass die Fahrtkosten voll absetzbar sind. Die klassische Pendlerpauschale bezieht sich auf den Weg von der Wohnung zur Arbeit, wobei hier 30 Cent pro gefahrenen Kilometer angerechnet werden können. Dabei wird aber nur die einfache Wegstrecke gewertet (nicht Hin- und Rückfahrt zusammengerechnet).

Bei einer Weiterbildung ist es jedoch anders. Die Fahrtkosten können in diesem Fall als Reisekosten für Dienstreisen abgerechnet werden. Denn eine Fortbildungsstätte, bei der Sie an Kursen und Seminaren teilnehmen, gilt nicht als Arbeitsort. Bei den Fortbildungskosten können Sie daher die kompletten Fahrtkosten absetzen, d.h. mit 0,30 Euro pro gefahrenem Kilometer.

Um die Fahrtkosten (0,30 Euro pro gefahrenen Kilometer) zu erfassen, legen sie auf der Seite "Fortbildungskosten" einfach einen Punkt "Fahrtkosten:  X km an Y Tagen" an. Als Betrag geben Sie dann dann das Ergebnis Ihrer eigenen Berechnung an; z.B. Fahrtkosten: 70 km an 5 Tagen >>> 70 km x 0,30  Euro/km x 5 Tage = 105,00 Euro = abzugsfähige Fahrtkosten

(2013): Kann ich Fahrtkosten im Rahmen einer Fortbildung absetzen?


Feldhilfen

Fortbildungskosten

Summe aller Fortbildungskosten, die Sie bisher erfasst haben.

Bezeichnung

Geben Sie an, welche Aufwendungen im Rahmen der Fortbildung entstanden sind.

Werbungskosten können vorliegen, wenn die erstmalige Berufsausbildung oder das Erststudium Gegenstand eines Dienstverhältnisses (Ausbildungsdienstverhältnis) ist. Unabhängig davon, ob ein Dienstverhältnis besteht, können Aufwendungen für die Fortbildung in einem bereits erlernten Beruf und für Umschulungsmaßnahmen, die einen Berufswechsel vorbereiten, als Werbungskosten abziehbar sein.

Das gilt auch für die Aufwendungen für ein Erststudium nach einer bereits abgeschlossenen nichtakademischen Berufsausbildung oder ein weiteres Studium, wenn dieses mit späteren steuerpflichtigen Einnahmen aus der angestrebten beruflichen Tätigkeit im Zusammenhang steht.

Zu den Aufwendungen, die Sie hier geltend machen können, zählen u.a.:

  • Schulgeld
  • Honorare
  • Lehrgangs-, Kurs-, Seminargebühren
  • Zulassungs- und Prüfungsgebühren
  • Schreibwaren, Aktentasche, Computer, Diktiergerät
  • Berufskleidung (Arbeitskittel)
  • Fachliteratur, Fachzeitschriften und -Zeitungen
  • Reisenebenkosten (Parkgebühren, Kosten für Gepäckaufbewahrung, etc.)
  • Kosten eines Autounfalls auf einer Fahrt im Zusammenhang mit der Fortbildung
  • Materialkosten für ein Meisterstück oder Gesellenstück im Handwerk
  • Schuldzinsen für ein Darlehen zur Finanzierung der Fortbildung
  • Schreibtisch, Tischlampe, Bücherregal
Betrag

Geben Sie an, in welcher Höhe Aufwendungen für Ihre Fortbildung entstanden sind.

Werbungskosten können vorliegen, wenn die erstmalige Berufsausbildung oder das Erststudium Gegenstand eines Dienstverhältnisses (Ausbildungsdienstverhältnis) ist. Unabhängig davon, ob ein Dienstverhältnis besteht, können Aufwendungen für die Fortbildung in einem bereits erlernten Beruf und für Umschulungsmaßnahmen, die einen Berufswechsel vorbereiten, als Werbungskosten abziehbar sein.

Das gilt auch für die Aufwendungen für ein Erststudium nach einer bereits abgeschlossenen nichtakademischen Berufsausbildung oder ein weiteres Studium, wenn dieses mit späteren steuerpflichtigen Einnahmen aus der angestrebten beruflichen Tätigkeit im Zusammenhang steht.

Zu den Aufwendungen, die Sie hier geltend machen können, zählen u.a.:

  • Schulgeld
  • Honorare
  • Lehrgangs-, Kurs-, Seminargebühren
  • Zulassungs- und Prüfungsgebühren
  • Schreibwaren, Aktentasche, Computer, Diktiergerät
  • Berufskleidung (Arbeitskittel)
  • Fachliteratur, Fachzeitschriften und -Zeitungen
  • Reisenebenkosten (Parkgebühren, Kosten für Gepäckaufbewahrung, etc.)
  • Kosten eines Autounfalls auf einer Fahrt im Zusammenhang mit der Fortbildung
  • Materialkosten für ein Meisterstück oder Gesellenstück im Handwerk
  • Schuldzinsen für ein Darlehen zur Finanzierung der Fortbildung
  • Schreibtisch, Tischlampe, Bücherregal

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