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Haushaltsnahe Dienstleistungen

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2013. Die Version die für die Steuererklärung 2024 finden Sie unter:
(2024): Haushaltsnahe Dienstleistungen



Kann ich auch als Mieter die Steuervergünstigung in Anspruch nehmen?

Ja, denn Sie müssen nicht Eigentümer der Wohnung sein, um die Aufwendungen geltend machen zu können.

Steuerpflichtige, die Steuerermäßigungen für haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen in Anspruch nehmen wollen, müssen nicht Auftraggeber der durchgeführten Maßnahme sein. Somit können auch Mieter Kosten für Leistungen geltend machen, die der Vermieter in Auftrag gegeben hat und die im Wege der Betriebskosten von ihnen bezahlt werden.

Wurden vom Vermieter also haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen in Auftrag gegeben, können Mieter die für Betriebskosten zu zahlenden Beträge steuerermäßigend geltend machen, auch hier im Rahmen der genannten Höchstbeträge.

Mit der Betriebskostenabrechnung der Wohnung lassen sich also richtig Steuern sparen, denn viele Positionen können als haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen die Steuerlast mindern. Bei den Betriebskosten betrifft es vor allem die Positionen

  • Gartenpflege
  • Hausreinigung
  • Hauswartstätigkeiten
  • Schornsteinfegergebühren
  • Aufzugswartung.

Wichtig: Um seinen Anspruch beim Finanzamt geltend machen zu können, benötigt der Mieter eine Bescheinigung vom Vermieter, die die erforderlichen Angaben enthält. Die "normale" Betriebskostenabrechnung enthält die nötigen Angaben in der Regel nicht. Der Mieter hat auf jeden Fall einen Anspruch auf Übermittlung einer entsprechenden Bescheinigung.

Hinweis: Wenn Sie zur Miete wohnen, können Sie zudem die Steuervergünstigungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder für Handwerkerleistungen in Anspruch nehmen, wenn diese von Ihnen beauftragt und in ihrer Wohnung durchgeführt wurden.

(2013): Kann ich auch als Mieter die Steuervergünstigung in Anspruch nehmen?



Welche Maßnahmen werden gefördert und wie hoch ist die steuerliche Ermäßigung?

Im Rahmen der haushaltsnahen Dienstleistungen müssen die Arbeiten von einem selbständigen Dienstleister oder einer Dienstleistungsagentur ausgeführt worden sein. Zu den begünstigten Leistungen gehört z.B.:

  • die Reinigung der Wohnung, das Putzen der Fenster, die Reinigung des Treppenhauses und der übrigen Gemeinschaftsräume,
  • die Gartenpflege (z. B. Rasenmähen, Heckenschneiden),
  • die Dienstleistung bei Umzügen von Privatpersonen (abzüglich Erstattungen Dritter).

Ermäßigung der Einkommensteuer um 20 % der Aufwendungen, höchstens 600 Euro.

(2013): Welche Maßnahmen werden gefördert und wie hoch ist die steuerliche Ermäßigung?



Welche Aufwendungen sind begünstigt?

Zu den begünstigten Aufwendungen gehört der Bruttoarbeitslohn bzw. das Arbeitsentgelt (bei "Minijobs") und die vom Arbeitgeber getragenen Sozialversicherungsbeiträge, die Lohnsteuer einschließlich des Solidaritätszuschlages und der Kirchensteuer, die Unfallversicherungsbeiträge, die an den Gemeindeunfallversicherungsverband abzuführen sind und die Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (U 1 und U 2).

(2013): Welche Aufwendungen sind begünstigt?



Welche Nachweise sind erforderlich?

Rechnung (§ 35a Abs. 2 Satz 5 EStG)
Um eine Steuerermäßigung zu erhalten, sind die Aufwendungen durch Vorlage der Rechnung des beauftragten Unternehmens mit aussagekräftigen Angaben über die erbrachte Dienstleistung mit einem gesonderten Ausweis der Arbeitskosten (einschließlich der Fahrt- und Maschinenkosten) nachzuweisen.

Der Arbeitslohn muss anhand der Rechnung gesondert ermittelt werden können. Auch ein prozentuale Aufteilung des Rechnungsbetrages ist möglich. Ein gesonderter Ausweis der auf die Arbeitskosten entfallenden Umsatzsteuer ist aber nicht erforderlich.

Nachweis des Zahlungsweges (§ 35a Abs. 2 Satz 5 EStG)
Die Zahlung muss durch den Kontoauszug, aus dem sich die Abbuchung des Rechnungsbetrages ergibt, oder durch eine entsprechende Bescheinigung des Kreditinstituts nachgewiesen werden. Die Vorlage einer Durchschrift/Kopie des Überweisungsträgers reicht als Nachweis nicht aus. Bargeschäfte mit oder ohne Rechnung sind nicht begünstigt!

Nachweis der Pflegebedürftigkeit
Der Nachweis kann durch eine Bescheinigung der sozialen Pflegekasse oder des privaten Versicherungsunternehmens (z. B. durch Leistungsbescheid oder Mitteilung), durch einen Ausweis über eine Behinderung mit dem Kennbuchstaben "H" oder durch ein amtsärztliches Attest erfolgen.

(2013): Welche Nachweise sind erforderlich?



Voraussetzungen für alle Steuerermäßigungen

Die Leistung muss im Haushalt des Steuerpflichtigen erfolgt sein. Diese Voraussetzung liegt z.B. nicht vor bei

  • der Pflege und Betreuung von kranken, alten und pflegebedürftigen Personen in einer Tagespflegeeinrichtung,
  • der Reparatur von Haushaltgegenständen im Betrieb des Reparaturunternehmens,
  • der Müllabfuhr (die Verwertung bzw. Entsorgung des Mülls erfolgt außerhalb des Haushalts,
  • Reinigung und Schneeräumung von öffentlichen Gehwegen und Bürgersteigen.

Der Haushalt muss sich in der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum befinden. Betreffen die Aufwendungen des Steuerpflichtigen mehrere Haushalte (z. B. Hauptwohnsitz und Ferienwohnung), so ist jeweils insgesamt nur einmal der Höchstbetrag abzugsfähig.

Nicht begünstigt sind Aufwendungen, die bereits nach anderen Vorschriften des Einkommensteuergesetzes als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen steuermindernd berücksichtigt werden.

Besonderheit bei Wohnungseigentümern:
Die Steuerermäßigung erhalten Steuerpflichtige, die eine selbstgenutzte Eigentumswohnung bewohnen, auch dann, wenn bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft die Gemeinschaft oder der Verwalter Arbeitgeber oder Auftraggeber ist.

(2013): Voraussetzungen für alle Steuerermäßigungen



Kann ich die Kosten für einen Handwerker auch zusätzlich zu den Kosten für meine Putzfrau absetzen?

Ja. Seit 2006 können Sie die Rechnung für Handwerkerleistungen und den Lohn für Ihre Haushaltshilfe gleichzeitig in der Steuererklärung geltend machen. Sie können also zusätzlich zu den haushaltsnahen Dienstleistungen den Arbeitslohn für einen Handwerker bis zu 6.000 Euro mit 20 Prozent, maximal also 1.200 Euro im Jahr, direkt von der Steuerschuld abziehen.

Außerdem können Sie nicht nur Kosten für die Handwerkerarbeiten geltend machen, die Sie auch selbst in Ihrem Haushalt erledigen könnten. Auch Facharbeiten wie eine Reparatur der Waschmaschine beispielsweise können Sie in Ihrer Steuererklärung angeben. Wichtig ist nur, dass die Maschine während der Reparatur in Ihrer Wohnung bleibt.

(2013): Kann ich die Kosten für einen Handwerker auch zusätzlich zu den Kosten für meine Putzfrau absetzen?



Gehören die Aufwendungen für die Müllabfuhr ebenfalls zu den begünstigten Aufwendungen?

Zwar fällt der Müll im Haushalt an und wird auch von dort abgeholt. Die eigentliche Leistung der Müllabfuhr ist jedoch nicht das Ausleeren der Mülltonnen, sondern das Transportieren und Entsorgen bzw. Verwerten des Mülls.

Dies erfolgt außerhalb des Haushalts der Steuerpflichtigen und ist deshalb nicht begünstigt.

(2013): Gehören die Aufwendungen für die Müllabfuhr ebenfalls zu den begünstigten Aufwendungen?


Feldhilfen

Betrag (inkl. USt.)

Geben Sie die Kosten an, die für die Dienstleistung oder den Dienstleister angefallen sind.

Die Aufwendungen müssen nachgewiesen werden. Dazu benötigen Sie

  • die Rechnung und
  • einen Nachweis, dass die Zahlung auf das Konto des Empfängers erfolgt ist (Kontoauszug, Bareinzahlungs- oder Überweisungsbeleg).

Wichtig: Wurden die Aufwendungen bar bezahlt, ist ein Abzug der Steuerermäßigungen nicht möglich! Bezahlen Sie den Dienstleister daher nie bar gegen Quittung.

Als Mieter / Wohnungseigentümer erhalten Sie jährlich eine Nebenkosten- / Hausgeldabrechnung. Für die darin enthaltenen Aufwendungen für haushaltsnahe Tätigkeiten dürfen Sie ebenfalls eine Steuerermäßigung beantragen. Als Nachweis erhalten Sie vom Vermieter oder der Hausverwaltung eine Bescheinigung über die Höhe der Haushaltsnahen Dienstleistungen.

Bezeichnung

Geben Sie eine Bezeichnung an, z.B. die Art der ausgeübten Tätigkeit oder den Namen des Dienstleisters.

Es muss sich um Arbeiten im Haushalt handeln, die Sie gewöhnlich auch selbst erledigen könnten. Darunter fallen unter andere:

  • Wohnungsreinigung durch eine selbständige Putzhilfe
  • Kochen, Bügeln, Kinderbetreuung durch eine selbständige Haushaltshilfe
  • Fensterreinigung durch einen Fensterputzer
  • Treppenhausreinigung
  • Umzugsfirma
  • Gartenarbeiten durch einen selbständigen Gärtner
  • Haushaltsarbeiten durch eine Dienstleistungsagentur (z. B. Briefkasten leeren, Blumen gießen)

Wichtig: Wird die Dienstleistung nicht in Ihrem Haushalt ausgeführt, werden die Aufwendungen nicht von ihrem Finanzamt anerkannt werden. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn Ihnen jemand bei den Einkäufen hlft oder diese für Sie erledigt. Auch eine Tagesmutter, die die Kinder bei sich zuhause betreut, oder die Kosten für Ihre Wäsche, die in der Wäscherei gewaschen wird, wird nicht anerkannt werden.

Summe aller Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen

Summe aller Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen und/oder Hilfen im Haushalt, die Sie bisher erfasst haben.


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