Einkommensersatzleistungen wie z.B. Krankengeld, Elterngeld, Mutterschaftsgeld unterliegen dem Progressionsvorbehalt.
Tragen Sie auf dieser Seite nur Einkommensersatzleistungen ein, die Sie nicht bereits im Rahmen der Anlage N - Einkünfte als Arbeitnehmer - angegeben haben.
- Alle Einkommensersatzleistungen sind per Bescheinigung nachzuweisen. -
Wie erhöhen Lohn- und Einkommensersatzleistungen meinen Steuersatz?
Lohnersatzleistungen erhalten Sie zwar steuerfrei ausgezahlt. Jedoch wirken sich diese Leistungen auf den Progressionsvorbehalt aus. Das heißt, die steuerfreien Einnahmen werden zur Ermittlung Ihres persönlichen Steuersatzes Ihrem Einkommen zugerechnet.
Aufgrund des nun höheren zu versteuernden Einkommens ergibt sich ein höherer Steuersatz mit dem dann Ihr restliches Einkommen versteuert wird. So kann es also sein, dass Sie Steuern nachzahlen müssen, bzw. eine geringere Rückerstattung erhalten als im Vorjahr ohne Lohnersatzleistung.
Beispiel: Eine alleinerziehende Mutter hat ein Jahreseinkommen von 26.000 Euro brutto. Dazu erhält sie 6.000 Euro Elterngeld. Das macht ein Gesamteinkommen von 32.000 Euro. Dieses Einkommen würde mit einem Steuersatz von 19,8 Prozent versteuert werden.
Jedoch wird nicht das Elterngeld mit versteuert, sondern nur das übrige Einkommen, dafür allerdings mit dem höheren Steuersatz. So müssen auf die 26.000 Euro Einkommen 19,8 Prozent Steuern gezahlt werden, was einem Steuerbetrag von 5.148 Euro entspricht.
Das Einkommen ohne Elterngeld wäre mit einem Steuersatz von nur 17,2 Prozent versteuert worden, was einer Lohnsteuer von 4.466 Euro entsprochen hätte. So erhöht der Bezug aller Lohnersatzleistungen also indirekt das zu versteuernde Einkommen. Außerdem erhöhen sich der Solidaritätsbeitrag und die Kirchensteuer.
Auf diese Weise wird auch Einkommen versteuert, das eigentlich unter dem Grundfreibetrag liegt. Übersteigt das eigentliche Einkommen inklusive Lohnersatzleistung den Grundfreibetrag, kann der erhöhte Steuersatz angewandt werden. Bleibt das Einkommen jedoch auch mit Lohnersatzleistungen unter dem Grundfreibetrag, muss es nicht versteuert werde.
Beziehen Sie innerhalb eines Jahres nur Lohnersatzeinkommen, bleibt alles steuerfrei und der Progressionsvorbehalt wird nicht angewandt.
Tipp: Wenn Sie nachträglich eine Lohnersatzleistung zurückzahlen müssen, etwa weil Sie vorher zu viel Arbeitslosengeld erhalten haben, sollten Sie eine Steuererklärung abgeben. Denn hier entsteht eine negative Progression, weil die zurückgezahlte Lohnersatzleistung Ihren Steuersatz reduzieren kann. Haben Sie jedoch im betreffenden Jahr kein zu versteuerndes Einkommen, lohnt es sich nicht, die zurückgezahlte Lohnersatzleistung nachzureichen, weil dies steuerlich keine Auswirkungen für Sie hat.
(2013): Wie erhöhen Lohn- und Einkommensersatzleistungen meinen Steuersatz?
Was sind Einkommensersatzleistungen?
Die Empfänger von Sozialleistungen müssen nicht immer Arbeitnehmer sein. Auch an Gewerbetreibende, Selbständige, Freiberufler oder Landwirte werden bestimmte Leistungen i.S.v. § 32 b Abs. 1 EStG sogenannte Einkommensersatzleistungen ausbezahlt, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen.
Diese Einkommensersatzleistungen sind ebenso wie Lohnersatzleistungen steuerfrei, haben aber dennnoch einen Einfluss auf die Höhe der zu zahlenden Steuer. Denn die Einkommensersatzleistungen werden in den Progressionsvorbehalt einbezogen und haben damit eine gewichtigen Einfluss auf die Berechnung des persönlichen Steuersatzes.
Die Entgeltersatzleistungen erhalten Sie als Nicht-Arbeitnehmer, zum Beispiel als Freiberufler oder Gewerbetreibender:
- Leistungen nach dem Mutterschutzgesetz (Mutterschaftsgeld, Elterngeld)
- Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung (Krankengeldzahlungen)
- Leistungen nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz
Wichtig: Lohnersatzleistungen, die Sie als Arbeitnehmer erhalten, geben Sie bei Lohnsteuer kompakt bitte im Bereich "Einkünfte als Arbeitnehmer - Anlage N -" an.
(2013): Was sind Einkommensersatzleistungen?
Welche Einkommensersatzleistungen muss ich nicht in der Steuererklärung angeben?
Die folgenden Leistungen müssen Sie nicht in Ihrer Steuererklärung als Einkommensersatzleistung angeben. Sie fallen nicht unter den Progressionsvorbehalt:
- Krankengeld oder Krankentagegeld von einer privaten Krankenversicherung.
- Überbrückungsgeld an arbeitslose Arbeitnehmer, die eine selbständige Tätigkleit aufnehmen.
- Existenzgründungszuschuss für Arbeitslose, die sich selbständig machen.
(2013): Welche Einkommensersatzleistungen muss ich nicht in der Steuererklärung angeben?