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Lohnsteuer kompakt FAQs

 


Arbeitslohn

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2013. Die Version die für die Steuererklärung 2024 finden Sie unter:
(2024): Arbeitslohn



Wann muss ich Einkünfte als Grenzgänger eintragen?

Wenn Sie im Grenzgebiet eines Landes wohnen und als Arbeitnehmer täglich zur Arbeit in das Nachbarland pendeln, sind Sie ein Grenzgänger. Was Ihr Einkommen betrifft, gilt in den meisten Nachbarländern Folgendes: Ihr Gehalt müssen Sie in dem Land versteuern, in dem Sie arbeiten, das Einkommen bleibt in dem Land, in dem Sie wohnen, steuerfrei.

Jedoch wird Ihr Einkommen auf den Progressionsvorbehalt angerechnet und führt auf diese Weise zu einem höheren Steuersatz, mit dem Ihr weiteres steuerpflichtiges Einkommen versteuert wird.

Tipp: Wenn Sie alleinstehend sind, als Grenzgänger arbeiten und kein zusätzliches Einkommen in Deutschland haben, müssen Sie sich über den Progressionsvorbehalt in Deutschland keine Sorgen machen.

Ausnahmen: Für Frankreich, Österreich und die Schweiz gilt eine besondere Grenzgängerregelung nach dem Doppelbesteuerungsabkommen. Arbeiten Sie in Frankreich oder Österreich, müssen Sie dort keine Steuern zahlen, sondern sind zu einer Steuererklärung in Deutschland verpflichtet. Beamte oder Angestellte des öffentlichen Dienstes versteuern Ihr Einkommen jedoch in dem Land, in dem Sie arbeiten, hier gilt das Kassenstaatsprinzip.

Arbeiten Sie als Grenzgänger in der Schweiz, darf Ihr Arbeitgeber eine Lohnsteuer von 4,5 Prozent erheben, die jedoch auf die Steuer in Deutschland angerechnet wird. Sind Sie Beamter oder Angestellter des öffentlichen Dienstes, müssen Sie Ihr Einkommen komplett in Deutschland versteuern.

(2013): Wann muss ich Einkünfte als Grenzgänger eintragen?



Was ist steuerfreier Arbeitslohn nach DBA/ATE?

Hiermit ist der steuerfreie Arbeitslohn nach Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) oder Auslandstätigkeitserlass (ATE) gemeint. In einem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) ist geregelt, wie Sie als Grenzgänger Ihr Einkommen versteuern müssen. Hiermit soll vermieden werden, dass Sie Ihr Gehalt eventuell doppelt versteuern. Zu diesem Zweck hat Deutschland mit vielen Nachbarländern ein Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen.

Der Arbeitslohn für eine Tätigkeit im Ausland kann auch nach dem Auslandstätigkeitserlass (ATE) steuerfrei sein, wenn mit dem betreffenden Staat kein Doppelbesteuerungsabkommen besteht und die Tätigkeit mindestens drei Monate ununterbrochen besteht. Krankheit oder Urlaub schaden der Tätigkeitsdauer nicht, verlängern sie jedoch entsprechend.

Sind Sie im Nachbarland steuerpflichtig, werden Sie also in Deutschland nach DBA oder ATE von der Steuer freigestellt. Zahlen Sie die Steuern für Ihre Grenzgängertätigkeit in Deutschland, müssen Sie das Einkommen im Nachbarland nicht noch einmal versteuern.
Allerdings wird das im Ausland versteuerte Einkommen in Deutschland in den Progressionsvorbehalt mit einbezogen. Das heißt, aus dem Einkommen als Grenzgänger und weiterem Einkommen in Deutschland wird ein Gesamteinkommen ermittelt. Aus diesem Gesamteinkommen ergibt sich ein höherer Steuersatz, mit dem allerdings nur das Einkommen, das Sie zusätzlich in Deutschland erhalten, versteuert werden muss. Das gilt für Einkommen nach dem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) sowie nach dem Auslandstätigkeitserlass (ATE).

Ausnahmen: Für Frankreich, Österreich und die Schweiz gilt eine besondere Grenzgängerregelung nach dem Doppelbesteuerungsabkommen. Arbeiten Sie in Frankreich oder Österreich, müssen Sie dort keine Steuern zahlen, sondern sind zu einer Steuererklärung in Deutschland verpflichtet. Beamte oder Angestellte des öffentlichen Dienstes versteuern Ihr Einkommen jedoch in dem Land, in dem Sie arbeiten, hier gilt das Kassenstaatsprinzip.
Arbeiten Sie als Grenzgänger in der Schweiz, darf Ihr Arbeitgeber eine Lohnsteuer von 4,5 Prozent erheben, die jedoch auf die Steuer in Deutschland angerechnet wird. Sind Sie Beamter oder Angestellter des öffentlichen Dienstes, müssen Sie Ihr Einkommen komplett in Deutschland versteuern.

(2013): Was ist steuerfreier Arbeitslohn nach DBA/ATE?



Wer bekommt Arbeitslohn ohne Steuerabzug?

Zu einem steuerpflichtigen Arbeitslohn, von dem jedoch keine Steuer erhoben wurde, gehört beispielsweise Arbeitslohn, den Sie von einem Arbeitgeber im Ausland oder von Dritten erhalten, auch eine Verdienstausfallentschädigung ist hiermit gemeint.

Auch unter den nichtversteuerten Arbeitslohn fallen: Beiträge, die eine öffentliche Kasse für Sie geleistet hat für die gesetzliche Rentenversicherung, zu den Arbeitgeberanteilen der Krankenversicherung und steuerpflichtige Teile der Ausgleichsleistungen nach dem Gesetz zur Förderung zur Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit.

Tipp: Wenn Sie in Deutschland in einem herkömmlichen Angestelltenverhältnis tätig sind, sind Sie hiervon nicht betroffen.

(2013): Wer bekommt Arbeitslohn ohne Steuerabzug?


Feldhilfen

Bruttoarbeitslohn lt. Lohnsteuerbescheinigung Zeile Nr. 3

Erfassen Sie hier den Bruttoarbeitslohn lt. Zeile Nr. 3 Ihrer Lohnsteuerbescheinigun.

Bruttoarbeitslohn ohne inländischen Steuerabzug

Erfassen Sie hier die Gesamthöhe Ihres Arbeitslohns, von dem bisher kein inländischer Steuerabzug vorgenommen wurde. 

hier ist z.B. der Arbeitslohn eines ausländischen Arbeitgebers einzutragen.

Erfassen Sie hier keine Beträge, die bereits auf Ihrer Lohnsteuerbescheinigung enthalten sind.

Steuerfreier Bruttoarbeitslohn lt Lohnsteuerbescheinigung Zeile 16 b

Erfassen Sie hier den steuerfreier Bruttoarbeitslohn aus den Zeilen 16 a und 16  b Ihrer Lohnsteuerbescheinigung.

Darin enthaltener Arbeitslohn (nach deutschem Recht steuerfrei)

Geben Sie hier bitte den nach deutschem Recht steuerfreien Arbeitslohn an.

Nicht enthaltener Arbeitslohn (nach deutschem Recht steuerpflichtig)

Geben Sie hier bitte den nach deutschem Recht steuerpflichtigen Arbeitslohn an.

Davon direkt dem Inland zuordnenbarer Arbeitslohn

Geben Sie hier bitte den direkt dem Inland zuordnenbarer Arbeitslohn an.

abzüglich direkt zuzuordnender Arbeitslohn laut Zeile 43 der übrigen Anlage(n) N-AUS (Betrag)

Geben Sie hier bitte den Arbeitslohn an,  der auf andere Länder entfällt.

Haben Sie weitere besondere Lohnbestandteile erhalten?(z.B. Entschädigungen, Abfindungen oder Vergütungen für mehere Jahre)

Wenn Sie weitere besondere Lohnbestandteile erhalten haben, wählen Sie bitte "Ja" aus.

Besondere Lohnbestandteile sind z.B. Entschädigungen, Abfindungen, Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten, Stock Options.

Soweit für besondere steuerfreie Lohnbestandteile die sog. Fünftel-Regelung nach § 34 Abs. 1 und 2 EStG zur Anwendung kommt, sind die Eintragungen vorzunehmen.

Zu Einzelheiten bzgl. der besonderen steuerfreien Lohnbestandteile beachten Sie bitte das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 14.9.2006, BStBl I S. 532.

Zwischenstaatliches Übereinkommen, auf dem die Tätigkeit beruht

Geben Sie hier bitte das zwischenstaatliche Übereinkommen an, nach dem Ihr Arbeitslohn dem Progressionsvorbehalt unterliegt.

Organisation, für welche die Tätigkeit erfolgt

Geben Sie hier bitte die Organisation an, bei der Sie beschäftigt sind.

Art der ausgeübten Tätigkeit

Geben Sie hier bitte die Art der ausgeübten Tätigkeit an.

Bitte geben Sie die genaue Art der Tätigkeit an. Erfolgt die Tätigkeit als Angestellter der internationalen Organisation oder als selbständiger Sachverständiger für die Organisation, fügen Sie bitte entsprechende Unterlagen bei.

Höhe des Arbeitslohns mit Progressionsvorbehalt

Geben Sie hier die Höhe des Bruttoarbeitslohns an, der in Deutschland dem Progressionsvorbehalt unterliegt.


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