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Lohnsteuer kompakt FAQs

 


N-AUS

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2013. Die Version die für die Steuererklärung 2024 finden Sie unter:
(2024): N-AUS



Wann muss ich Einkünfte als Grenzgänger eintragen?

Wenn Sie im Grenzgebiet eines Landes wohnen und als Arbeitnehmer täglich zur Arbeit in das Nachbarland pendeln, sind Sie ein Grenzgänger. Was Ihr Einkommen betrifft, gilt in den meisten Nachbarländern Folgendes: Ihr Gehalt müssen Sie in dem Land versteuern, in dem Sie arbeiten, das Einkommen bleibt in dem Land, in dem Sie wohnen, steuerfrei.

Jedoch wird Ihr Einkommen auf den Progressionsvorbehalt angerechnet und führt auf diese Weise zu einem höheren Steuersatz, mit dem Ihr weiteres steuerpflichtiges Einkommen versteuert wird.

Tipp: Wenn Sie alleinstehend sind, als Grenzgänger arbeiten und kein zusätzliches Einkommen in Deutschland haben, müssen Sie sich über den Progressionsvorbehalt in Deutschland keine Sorgen machen.

Ausnahmen: Für Frankreich, Österreich und die Schweiz gilt eine besondere Grenzgängerregelung nach dem Doppelbesteuerungsabkommen. Arbeiten Sie in Frankreich oder Österreich, müssen Sie dort keine Steuern zahlen, sondern sind zu einer Steuererklärung in Deutschland verpflichtet. Beamte oder Angestellte des öffentlichen Dienstes versteuern Ihr Einkommen jedoch in dem Land, in dem Sie arbeiten, hier gilt das Kassenstaatsprinzip.

Arbeiten Sie als Grenzgänger in der Schweiz, darf Ihr Arbeitgeber eine Lohnsteuer von 4,5 Prozent erheben, die jedoch auf die Steuer in Deutschland angerechnet wird. Sind Sie Beamter oder Angestellter des öffentlichen Dienstes, müssen Sie Ihr Einkommen komplett in Deutschland versteuern.

(2013): Wann muss ich Einkünfte als Grenzgänger eintragen?



Was ist das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)?

In einem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) ist geregelt, wie Sie als Grenzgänger Ihr Einkommen versteuern müssen. Hiermit soll vermieden werden, dass Sie Ihr Gehalt eventuell doppelt versteuern. Zu diesem Zweck hat Deutschland mit vielen Nachbarländern ein Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen.

Sind Sie im Nachbarland steuerpflichtig, werden Sie also in Deutschland von der Steuer freigestellt. Zahlen Sie die Steuern für Ihre Grenzgängertätigkeit in Deutschland, müssen Sie das Einkommen im Nachbarland nicht noch einmal versteuern.
Allerdings wird das im Ausland versteuerte Einkommen in Deutschland in den Progressionsvorbehalt einbezogen. Das heißt, aus dem Einkommen als Grenzgänger und weiterem Einkommen in Deutschland wird ein Gesamteinkommen ermittelt. Aus diesem Gesamteinkommen ergibt sich ein höherer Steuersatz, mit dem allerdings nur das Einkommen, das Sie zusätzlich in Deutschland erhalten, versteuert werden muss.

Ausnahmen: Für Frankreich, Österreich und die Schweiz gilt eine besondere Grenzgängerregelung nach dem Doppelbesteuerungsabkommen. Arbeiten Sie in Frankreich oder Österreich, müssen Sie dort keine Steuern zahlen, sondern sind zu einer Steuererklärung in Deutschland verpflichtet. Beamte oder Angestellte des öffentlichen Dienstes versteuern Ihr Einkommen jedoch in dem Land, in dem Sie arbeiten, hier gilt das Kassenstaatsprinzip.

Arbeiten Sie als Grenzgänger in der Schweiz, darf Ihr Arbeitgeber eine Lohnsteuer von 4,5 Prozent erheben, die jedoch auf die Steuer in Deutschland angerechnet wird. Sind Sie Beamter oder Angestellter des öffentlichen Dienstes, müssen Sie Ihr Einkommen komplett in Deutschland versteuern.

(2013): Was ist das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)?



Was ist steuerfreier Arbeitslohn nach DBA/ATE?

Hiermit ist der steuerfreie Arbeitslohn nach Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) oder Auslandstätigkeitserlass (ATE) gemeint. In einem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) ist geregelt, wie Sie als Grenzgänger Ihr Einkommen versteuern müssen. Hiermit soll vermieden werden, dass Sie Ihr Gehalt eventuell doppelt versteuern. Zu diesem Zweck hat Deutschland mit vielen Nachbarländern ein Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen.

Der Arbeitslohn für eine Tätigkeit im Ausland kann auch nach dem Auslandstätigkeitserlass (ATE) steuerfrei sein, wenn mit dem betreffenden Staat kein Doppelbesteuerungsabkommen besteht und die Tätigkeit mindestens drei Monate ununterbrochen besteht. Krankheit oder Urlaub schaden der Tätigkeitsdauer nicht, verlängern sie jedoch entsprechend.

Sind Sie im Nachbarland steuerpflichtig, werden Sie also in Deutschland nach DBA oder ATE von der Steuer freigestellt. Zahlen Sie die Steuern für Ihre Grenzgängertätigkeit in Deutschland, müssen Sie das Einkommen im Nachbarland nicht noch einmal versteuern.
Allerdings wird das im Ausland versteuerte Einkommen in Deutschland in den Progressionsvorbehalt mit einbezogen. Das heißt, aus dem Einkommen als Grenzgänger und weiterem Einkommen in Deutschland wird ein Gesamteinkommen ermittelt. Aus diesem Gesamteinkommen ergibt sich ein höherer Steuersatz, mit dem allerdings nur das Einkommen, das Sie zusätzlich in Deutschland erhalten, versteuert werden muss. Das gilt für Einkommen nach dem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) sowie nach dem Auslandstätigkeitserlass (ATE).

Ausnahmen: Für Frankreich, Österreich und die Schweiz gilt eine besondere Grenzgängerregelung nach dem Doppelbesteuerungsabkommen. Arbeiten Sie in Frankreich oder Österreich, müssen Sie dort keine Steuern zahlen, sondern sind zu einer Steuererklärung in Deutschland verpflichtet. Beamte oder Angestellte des öffentlichen Dienstes versteuern Ihr Einkommen jedoch in dem Land, in dem Sie arbeiten, hier gilt das Kassenstaatsprinzip.
Arbeiten Sie als Grenzgänger in der Schweiz, darf Ihr Arbeitgeber eine Lohnsteuer von 4,5 Prozent erheben, die jedoch auf die Steuer in Deutschland angerechnet wird. Sind Sie Beamter oder Angestellter des öffentlichen Dienstes, müssen Sie Ihr Einkommen komplett in Deutschland versteuern.

(2013): Was ist steuerfreier Arbeitslohn nach DBA/ATE?



Wer bekommt Arbeitslohn ohne Steuerabzug?

Zu einem steuerpflichtigen Arbeitslohn, von dem jedoch keine Steuer erhoben wurde, gehört beispielsweise Arbeitslohn, den Sie von einem Arbeitgeber im Ausland oder von Dritten erhalten, auch eine Verdienstausfallentschädigung ist hiermit gemeint.

Auch unter den nichtversteuerten Arbeitslohn fallen: Beiträge, die eine öffentliche Kasse für Sie geleistet hat für die gesetzliche Rentenversicherung, zu den Arbeitgeberanteilen der Krankenversicherung und steuerpflichtige Teile der Ausgleichsleistungen nach dem Gesetz zur Förderung zur Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit.

Tipp: Wenn Sie in Deutschland in einem herkömmlichen Angestelltenverhältnis tätig sind, sind Sie hiervon nicht betroffen.

(2013): Wer bekommt Arbeitslohn ohne Steuerabzug?


Feldhilfen

Im Jahr 2013 habe ich steuerfreien Arbeitslohn bezogen

Wählen Sie bitte aus, ob Sie steuerfreien Arbeitslohn aus

  • nach dem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA),
  • nach einem Auslandstätigkeitserlass (ATE) oder
  • aufgrund einer zwischenstaatlichen Übereinkünft (ZÜ) 

erhalten haben.

Staat

Wählen Sie bitte den Staat aus, in dem Sie den Wohnsitz unterhalten haben.

Ein Wohnsitz im Ausland kann auch bestehen, wenn Sie einen Wohnsitz im Inland haben. Bitte geben Sie in diesem Fall an, zu welchem Staat Sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen (Mittelpunkt der Lebensinteressen) haben.

Bestand ein weiterer Wohnsitz im Ausland?

Wenn Sie im Ausland auch einen eigenen Wohnsitz unterhalten haben, wählen Sie hier bitte "Ja" aus.

Ein Wohnsitz im Ausland kann auch bestehen, wenn Sie einen Wohnsitz im Inland haben. Bitte geben Sie in diesem Fall an, zu welchem Staat Sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen (Mittelpunkt der Lebensinteressen) haben.

Straße und Hausnummer

Geben Sie hier bitte Ihre Straße und Hausnummer ein.

Ein Wohnsitz im Ausland kann auch bestehen, wenn Sie einen Wohnsitz im Inland haben. Bitte geben Sie in diesem Fall an, zu welchem Staat Sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen (Mittelpunkt der Lebensinteressen) haben.

Postleitzahl

Geben Sie hier bitte die Postleitzahl des Auslandswohnsitzes ein.

Ein Wohnsitz im Ausland kann auch bestehen, wenn Sie einen Wohnsitz im Inland haben. Bitte geben Sie in diesem Fall an, zu welchem Staat Sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen (Mittelpunkt der Lebensinteressen) haben.

 

Ort

Geben Sie hier bitte den Wohnort im Ausland an.

Ein Wohnsitz im Ausland kann auch bestehen, wenn Sie einen Wohnsitz im Inland haben. Bitte geben Sie in diesem Fall an, zu welchem Staat Sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen (Mittelpunkt der Lebensinteressen) haben.

Liegt der Mittelpunkt der Lebensinteressen in diesem Staat

Wenn der Wohnsitz im Ausland den Mittelpunkt des Lebensinteresses stand, wählen Sie bitte "Ja".

Erläuterungen

Machen Sie hier bitte eine kurze Angabe, warum der Wohnsitz im Ausland den Mittelpunkt des Lebensinteresses ist.

Ausfürliche Erläuterungen fügen Sie bitte auf einem gesonderten Blatt Ihrer Steuererklärung bei.

Name des Arbeitgebers

Geben Sie hier die Firmenbezeichnung Ihres Arbeitgebers an.

Nach § 90 Abs. 2 AO bestehen bei Auslandssachverhalten erweiterte Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen. Unterlagen, z. B. Bescheinigungen des Arbeitgebers über die Auslandstätigkeit und die Besteuerung des Arbeitslohns im Ausland, sind daher vollständig beizufügen.

Straße und Hausnummer

Geben Sie hier bitte die Anschrift (Straße und Hausnummer) Ihres Arbeitgebers an.

Nach § 90 Abs. 2 AO bestehen bei Auslandssachverhalten erweiterte Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen. Unterlagen, z. B. Bescheinigungen des Arbeitgebers über die Auslandstätigkeit und die Besteuerung des Arbeitslohns im Ausland, sind daher vollständig beizufügen.

Postleitzahl

Geben Sie hier bitte die Anschrift (Postleitzahl) Ihres Arbeitgebers an.

Nach § 90 Abs. 2 AO bestehen bei Auslandssachverhalten erweiterte Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen. Unterlagen, z. B. Bescheinigungen des Arbeitgebers über die Auslandstätigkeit und die Besteuerung des Arbeitslohns im Ausland, sind daher vollständig beizufügen.

Ort

Geben Sie hier bitte die Anschrift (Wohnort) Ihres Arbeitgebers an.

Nach § 90 Abs. 2 AO bestehen bei Auslandssachverhalten erweiterte Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen. Unterlagen, z. B. Bescheinigungen des Arbeitgebers über die Auslandstätigkeit und die Besteuerung des Arbeitslohns im Ausland, sind daher vollständig beizufügen.

Staat

Geben Sie hier bitte den Staat an, in dem Ihr Arbeitgeber seinen Firmensitz hat.

Nach § 90 Abs. 2 AO bestehen bei Auslandssachverhalten erweiterte Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen. Unterlagen, z. B. Bescheinigungen des Arbeitgebers über die Auslandstätigkeit und die Besteuerung des Arbeitslohns im Ausland, sind daher vollständig beizufügen.

Wirtschaftszweig des Arbeitgebers

Geben Sie hier bitte den Wirtschaftszweig Ihres Arbeitgeber an.

Nach § 90 Abs. 2 AO bestehen bei Auslandssachverhalten erweiterte Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen. Unterlagen, z. B. Bescheinigungen des Arbeitgebers über die Auslandstätigkeit und die Besteuerung des Arbeitslohns im Ausland, sind daher vollständig beizufügen.

Art des begünstigten Vorhabens des Arbeitgebers

Nach § 90 Abs. 2 AO bestehen bei Auslandssachverhalten erweiterte Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen. Unterlagen, z. B. Bescheinigungen des Arbeitgebers über die Auslandstätigkeit und die Besteuerung des Arbeitslohns im Ausland, sind daher vollständig beizufügen.


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