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Lohnsteuer kompakt FAQs

 


Angaben bei einem volljährigen Kind

Wenn Ihr Kind bereits 18 Jahre oder älter ist, kann es nur unter bestimmten Voraussetzungen in Ihrer Steuererklärung berücksichtigt werden.

Geben Sie bitte an, ob einer oder mehrere der nachfolgenden Gründe auf Ihr Kind zutreffen.

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2013. Die Version die für die Steuererklärung 2024 finden Sie unter:
(2024): Angaben bei einem volljährigen Kind



Welche Bedeutung hat es steuerlich, wenn mein Kind heiratet?

Wenn Ihr Kind heiratet, endet automatisch auch Ihr Anspruch auf Kindergeld und den BEA Freibetrag (Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung). Das Kindergeld sowie der Freibetrag stehen Ihnen als Eltern letztmalig im Monat der Eheschließung Ihres Kindes zu.

Mit der Hochzeit sind nicht mehr die Eltern unterhaltsverpflichtet dem Kind gegenüber, sondern der Ehegatte.

Tipp: Wenn Sie Ihr Kind auch nach dessen Hochzeit weiterhin finanziell unterstützen, weil der Ehegatte dazu nicht in der Lage ist, können Sie auch weiterhin Kindergeld erhalten. Hierzu müssen Sie jedoch bei der Familienkasse einen Neuantrag auf Kindergeld stellen. Außerdem müssen Sie nachweisen, dass der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner Ihres Kindes keine finanziellen Mittel hat.

(2013): Welche Bedeutung hat es steuerlich, wenn mein Kind heiratet?



Wann bekomme ich auch für ein volljähriges Kind noch Kindergeld und den Kinderfreibetrag?

Solange Ihr Kind noch nicht volljährig ist, erhalten Sie in jedem Fall Kindergeld. Für volljährige Kinder besteht der Anspruch  weiter. , wenn das Kind eine Ausbildung absolviert und die Altershöchstgrenze noch nicht erreicht hat.

Seit 2007 ist die Altersgrenze für den Kindergeldbezug für Kinder in Ausbildung stufenweise gesenkt worden: Für Kinder, die bis 1981 geboren wurden, gab es Kindergeld noch bis zum 27. Lebensjahr. Für Kinder, die bis 1982 geboren wurden, bis zum 26. Lebensjahr und für Kinder, die ab 1983 geboren sind, gibt es Kindergeld aktuell noch höchstens bis zum 25. Lebensjahr. Hat das Kind noch Zivildienst oder Grundwehrdienst abgeleistet oder alternativ als Entwicklungshelfer gearbeitet, verlängert sich die mögliche Bezugszeit um die entsprechende Zeit des abgeleisteten Dienstes, weil während der Dienstzeit kein Kindergeld geflossen ist. Bei einem Kind, das wegen seiner Behinderung nicht in der Lage ist, für sich selbst zu sorgen und kein Einkommen über dem Grenzbetrag hat, besteht Anspruch auf Kindergeld ohne Altersbeschränkung. Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor dem 25. Lebensjahr eingetreten ist.

Ansonsten gibt es Kindergeld für volljährige Kinder nur, sofern sie sich in einer Ausbildung befinden. Das kann eine betriebliche Ausbildung sein, aber auch ein Studium oder beispielsweise der Besuch eines Kollegs, einer Berufsfachschule oder Fachoberschule.  
Muss das Kind seine Ausbildung wegen Krankheit oder Mutterschaft vorübergehend unterbrechen, besteht der Kindergeldanspruch weiter. Das gleiche gilt für eine viermonatige Übergangsfrist zwischen zwei Ausbildungsabschnitten, gegebenenfalls auch länger, wenn sich das Kind zunächst vergeblich um eine Ausbildung bemüht. Für arbeitslos gemeldete Kinder kann es bis zum 21. Geburtstag Kindergeld geben, auch wenn diese einem 400 Euro-Job nachgehen.

Bis einschließlich 2011 gab es kein Kindergeld, wenn das Kind Einkünfte über 8.004 Euro im Jahr hatte. Diese Einkommensprüfung ist zum Jahr 2012 ersatzlos weggefallen. Es ist nun völlig unerheblich, wie viel Ihr Kind dazuverdient oder ob es andere Einkünfte, etwa aus Kapitalvermögen, hat. Eine Einschränkung gibt es nur noch für Kinder, die bereits eine Ausbildung abgeschlossen haben und danach eine weitere Ausbildung beginnen: Sie dürfen nicht mehr  als 20 Stunden nebenbei arbeiten. Das kann etwa dann vonBedeutung sein, wenn Ihr Kind nach dem Bachelor noch einen berufsbegleitenden Master anstrebt.

Tipp: Wenn Sie Ihr Kind finanziell unterstützen und im Laufe des Jahres Anspruch auf Kindergeld haben, können Sie den Unterhalt für die Monate, in denen Sie Kindergeld bezogen haben, in Ihrer Steuererklärung als außergewöhnliche Belastungen geltend machen.

(2013): Wann bekomme ich auch für ein volljähriges Kind noch Kindergeld und den Kinderfreibetrag?


Feldhilfen

... befand sich in Schul-, Hochschul- oder Berufsausbildung.

Wählen Sie als Antragsgrund bitte "Schul-, Hochschul- oder Berufsausbildung" aus, wenn das Kind im Jahr 2013 zu irgendeinem Zeitpunkt eine Schule oder eine Universität/Hochschule besucht oder eine Berufsausbildung absolviert hat.

Für jeden Monat, in dem der Antragsgrund vorgelegen hat, haben Sie Anspruch auf den Kinder- und Erziehungsfreibetrag, wenn Ihr Kind zwischen 18 und 25 Jahren alt ist.

... konnte eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen.

Wählen Sie als Antragsgrund bitte "mangels Ausbildungsplatz", wenn das Kind im Jahr 2013 zu irgendeinem Zeitpunkt eine Berufsausbildung (z.B. eine Lehre, den Besuch einer Schule, das Studium an einer Hochschule oder Fachhochschule oder ein Referendariat) nicht beginnen oder fortsetzen konnte, weil kein Ausbildungsplatz zur Verfüfung stand.

Für jeden Monat, in dem der Antragsgrund vorgelegen hat, haben Sie Anspruch auf den Kinder- und Erziehungsfreibetrag, wenn Ihr Kind zwischen 18 und 25 Jahren alt ist.

... war arbeitslos.

Wählen Sie als Antragsgrund bitte "arbeitslos", wenn das Kind im Jahr 2013 zu irgendeinem Zeitpunkt arbeitslos war.Ihr Kind  gilt als arbeitslos im Sinne des 3. Sozialgesetzbuches (SGB II), wenn es:

  • sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet hat.
  • in keinem Beschäftigungsverhältnis steht
  • eine verischerungspflichtige Beschäftigung von mind. 15. Wochenstunden sucht

Für jeden Monat, in dem das Kind arbeitslos war, haben Sie Anspruch auf den Kinder- und Erziehungsfreibetrag, wenn Ihr Kind zwischen 18 und 21 Jahren alt ist. Hat Ihr Kind evtl. einen gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet, verlängert sich der Berücksichtigungszeitraum um die Dauer dieses Dienstes über das 21. Lebensjahr Ihres Kindes hinaus.

Ist Ihr Kind älter, kann aus diesem Grund der Kinder- und Erziehungsfreibetrag nicht mehr beantgragt werden.

... befand sich in einer Ausbildungsunterbrechung von höchstens 4 Monaten.

Wählen Sie als Antragsgrund bitte "Ausbildungsunterbrechung" aus, wenn das Kind im Jahr 2013 in einer Übergangszeit von maximal vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befunden hat.

Als Übergangszeiten gilt der Übergang

  • von einer Berufsausbildung zu einerm Wehrdienst oder umgekehrt.
  • von einer Berufsausbildung zu einem Ersatzdienst oder umgekehrt.
  • von einer Berufsausbildung zu einem freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr oder zu einem europäischen Freiwilligendienst oder einem anderen Dienst im Ausland oder umgekehrt.

Für jeden Monat, in dem der Antragsgrund vorgelegen hat, haben Sie Anspruch auf den Kinder- und Erziehungsfreibetrag, wenn Ihr Kind zwischen 18 und 25 Jahren alt ist.

... war behindert und außer Stande sich selbst zu unterhalten.

Wählen Sie als Antragsgrund bitte "behindert" aus, wenn das Kind im Jahr 2013 zu irgendeinem Zeitpunkt wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstsande war, sich selbst zu unterhalten.

Für jeden Monat, in dem der Antragsgrund vorgelegen hat, haben Sie - unabhängig vom Alter des Kindes - Anspruch auf den Kinder- und Erziehungsfreibetrag.

Voraussetzung:

  • Hat das Kind die Behinderung vor dem 1.1.2007 erlitten, muss das Kind bei Eintritt der Behinderung jünger als 27 Jahre gewesen sein.
  • Ist die Behinderung danach eingetreten, muss das Kind bei Eintritt der Behinderung jünger als 25 Jahre gewesen sein.
... hat einen Freiwilligendienst absolviert.

Wählen Sie als Antragsgrund bitte "Freiwilligendienst " aus, wenn Ihr  Kind im Jahr 2013 einen der folgenden Dienste absolviert hat.

  • ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstes oder
  • ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstes oder
  • einen Bundesfreiwilligendienst im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes oder
  • einen Europäischen Freiwilligendienst oder
  • einen anderen Dienst im Ausland im Sinne des § 14 b des Zivildienstgesetzes oder
  • einen entsicklungspolitischen Freiwilligendienst oder
  • einen Freiwilligendienst "aller" Generationen.

Für jeden Monat, in dem der Antragsgrund vorgelegen hat, haben Sie Anspruch auf den Kinder- und Erziehungsfreibetrag, wenn Ihr Kind zwischen 18 und 25 Jahren alt ist.


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