Welche Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung kann ich geltend machen?
Seit 2010 können Sie Ihre kompletten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für die so genannte Grundversorgung als Sonderausgaben in der Steuererklärung eintragen. Das Finanzamt zieht von den gezahlten Beiträgen lediglich vier Prozent pauschal für Krankengeld ab.
Für Privatversicherte gilt: Kosten für Kranken- und Pflegeversicherung werden nur in Höhe des Basisbeitrags der privaten Krankenversicherung anerkannt. An Extras wie Chefarztbehandlung oder Zwei-Bett-Zimmer im Krankenhaus können Sie den Fiskus nicht beteiligen. Wenn Sie einen weitergehenden Vertrag haben, ermittelt die PKV den genauen Anteil der Basisabsicherung.
Wenn Sie nicht über den Höchstbetrag von 1.900 Euro (Selbständige 2.800 Euro) mit Ihren Beiträgen zur Krankenversicherung kommen, können Sie noch Beiträge für weitere Versicherungen geltend machen. Begünstigt sind beispielsweise Beiträge zur Arbeitslosenversicherung, zu einer zusätzlichen Kranken- oder Pflegeversicherung, zur privaten Erwerbs- oder Berufsunfähigkeitsversicherung, zu Unfall- oder Haftpflichtversicherungen oder zu Risikolebensversicherungen. Kapitallebens- und Rentenversicherungen können als Sonderausgaben berücksichtigt werden, wenn die Policenvor 2005 abgeschlossen wurden.
Beispiel: Ein Ehepaar zahlt im Jahr ohne Krankengeld insgesamt 4.600 Euro an Beiträgen für die Kranken- und Pflegeversicherung. Weil diese Beiträge die gemeinsame Höchstsumme von 3.800 Euro (zweimal 1.900 Euro) übersteigen, können sie die gesamten Beiträge in der Steuererklärung als Sonderausgaben geltend machen. So können sie allerdings keine weiteren Versicherungsbeiträge wie Kfz-Haftpflicht oder Arbeitslosenversicherung unter den Sonderausgaben geltend machen.
(2013): Welche Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung kann ich geltend machen?
Kranken-/Pflegeversicherung für Dritte
Als Versicherungsnehmer für andere Personen übernommene Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge können grundsätzlich beim Versicherungsnehmer berüchsichtigt werden.
In Fällen, in denen Sie als Versicherungsnehmer auch die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung des von Ihnen (mit-) versicherten Kindes, für welches kein Anspruch auf Freibeträge für Kinder oder Kindergeld besteht, oder des eingetragenen Lebenspartners / der eingetragenen Lebenspartnerin geltend machen, können Sie die entsprechenden Eintragungen vornehmen.
Bitte vergessen Sie nicht, die Identifikationsnummer der mitversicherten Person anzugeben.
(2013): Kranken-/Pflegeversicherung für Dritte