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Beschäftigungsort

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2013. Die Version die für die Steuererklärung 2024 finden Sie unter:
(2024): Beschäftigungsort



Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen, um Kosten eines Zweithaushaltes absetzen zu können?

Wenn sich Ihr Arbeitsort weit entfernt von Ihrem Wohnort befindet und Sie aus diesem Grund eine Zweitwohnung beziehen müssen, liegt eine doppelte Haushaltsführung vor. Bestimmte Kosten, die Ihnen dadurch entstehen, können Sie von der Steuer absetzen.  

Dafür müssen jedoch einige Voraussetzungen erfüllt sein. Zum einen müssen Sie an Ihrem Wohnort eine Hauptwohnung mit einem eigenen Hausstand haben. Außerdem müssen Sie am Arbeitsort aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung beziehen. Berufliche Gründe liegen zum Beispiel vor, wenn Sie an einen auswärtigen Arbeitsort versetzt worden sind oder wenn Sie eine Arbeitsstelle antreten, die sich außerhalb des eigenen Wohnorts befindet. Die doppelte Haushaltsführung gilt auch dann als beruflich veranlasst, wenn Sie aus privaten Gründen Ihren Hauptwohnsitz von Ihrem Arbeitsplatz weg verlegen und eine Wohnung am Arbeitsort als Zweithaushalt nutzen.

Als Zweitwohnung wird übrigens jede Unterkunft anerkannt, in der Sie eine Möglichkeit zur Übernachtung haben. Wie oft Sie diese Möglichkeit nutzen ist unerheblich. Unterkünfte können zum Beispiel sein: eine Mietwohnung, ein eigenes Haus, ein Hotelzimmer, Übernachtungsmöglichkeiten bei Freunden oder auch die Baracke auf einer Baustelle.

Tipp:
Wenn Sie mehrmals in der Woche nach Hause fahren, können Sie wählen, ob Sie die Kosten der doppelten Haushaltsführung oder die Fahrtkosten für sämtliche durchgeführten Heimfahrten absetzen wollen. Im zweiten Fall sind die Fahrtkosten mit der Entfernungspauschale absetzbar. Dann können Sie die Übernachtungskosten und die Verpflegungspauschbeträge in den ersten drei Monaten aber nicht mehr von der Steuer absetzen. Die zweite Variante bietet sich an, wenn Sie häufig nach Hause fahren und niedrige Übernachtungskosten an Ihrem Zweitwohnsitz haben.

(2013): Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen, um Kosten eines Zweithaushaltes absetzen zu können?



Was kann ich für Zweithaushalte absetzen?

An die Zweitwohnung des Arbeitnehmers am Arbeitsort stellt das Finanzamt keine strengen Anforderungen. Dies kann eine Wohnung, ein Hotelzimmer oder auch ein möbliertes Zimmer sein. Auch die Häufigkeit der Nutzung spielt keine Rolle, die Unterkunft muss lediglich zur Verfügung stehen. Die Zweitwohnung darf aber keinesfalls zum neuen Lebensmittelpunkt werden. Dann ist es vorbei mit der steuerlichen Begünstigung.

Sind diese Voraussetzung erfüllt, können diverse Werbungskosten im Zuge der doppelten Haushaltsführung steuerlich geltend gemacht werden. Dies beginnt bereits bei der Wohnungssuche. Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Wohnungssuche entstehen wie zum Beispiel Fahrtkosten zur Wohnungsbesichtigung, Telefon- oder Portogebühren sind als Werbungskosten absetzbar. Auch die Kosten für den Umzug erkennt das Finanzamt an. Dazu zählen unter anderem Transportkosten für eine Spedition oder einen Leihwagen und auch Reisekosten am Umzugstag.  

In den ersten drei Monaten der doppelten Haushaltsführung können sogar Kosten für die Verpflegung abgerechnet werden. Pro Tag sind das zwischen sechs und 24 Euro, je nachdem wie viel Zeit außerhalb des Hauptwohnsitzes verbracht wird.
Sie betragen bei einer Abwesenheitsdauer von

  • 24 Stunden: 24 Euro  
  • 14 bis 24 Stunden: 12 Euro  
  • 8 bis 14 Stunden: 6 Euro   

Bei den Fahrtkosten werden die erste Hinfahrt und die letzte Rückfahrt in voller Höhe anerkannt, nachzuweisen z.B. per Ticket. Alternativ kann hier auch die allgemeine Kilometerpauschale in Höhe von 30 Cent angesetzt werden. Wöchentliche Heimfahrten werden ebenfalls mit 0,30 Euro pro Kilometer angerechnet für die einfache Entfernung.

Weiterhin können die Miet- und Mietnebenkosten, wie Heizung oder Strom der Zweitwohnung abgesetzt werden. Diese müssen jedoch angemessen sein. Für eine Person wird eine Wohnungsgröße von etwa 60 qm als angemessen betrachtet. Auch die Belastungen für notwendige  Einrichtungsgegenstände können abgesetzt werden. Dazu zählen beispielsweise Tisch, Bett, Schrank oder auch Küchen- und Badezimmereinrichtung. Fernseher oder Bilder können nicht abgesetzt werden. Bei Anschaffungskosten bis 410 Euro netto kann der Betrag sofort in voller Höhe abgesetzt werden, teurere Gegenstände müssen über einen längeren Zeitraum verteilt abgeschrieben werden.

(2013): Was kann ich für Zweithaushalte absetzen?



Wann habe ich einen eigenen Hausstand?

Eine Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung ist, dass Sie an Ihrem Wohnort einen eigenen Hausstand führen. Der Hausstand ist eine eingerichtete Wohnung, die Ihren Lebensmittelpunkt bildet und in der Sie Ihren Haushalt unterhalten. Sie müssen die Wohnung als Eigentümer oder Mieter oder aus einem gemeinsamem bzw. abgeleiteten Nutzungsrecht (z.B. Mitbewohnen der Wohnung Ihres Partners) nutzen. In der Regel ist bei Verheirateten der eigene Hausstand immer dort, wo die Familie lebt.

Ein eigener Hausstand liegt im Allgemeinen bei verheirateten Eigener Hausstand oder in einer Lebenspartnerschaft lebenden Arbeitnehmern vor.

Das Vorliegen eines eigenen Hausstandes setzt neben dem Innehaben einer Wohnung aus eigenem Recht als Eigentümer oder Mieter oder aus gemeinsamen oder abgeleitetem Recht als Ehegatte, Lebenspartner oder Lebensgefährte sowie Mitbewohner auch eine fin anzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraus (laufende Kosten der Haushaltsführung).

Es genügt nicht, wenn Sie im Haushalt der Eltern lediglich ein oder mehrere Zimmer unentgeltlich bewohnen oder wenn Ihnen eine Wohnung im Haus der Eltern unentgeltlich zur Nutzung überlassen wird. Die finanzielle Beteiligung an den Kosten der Haushaltsführung ist darzulegen und kann auch bei volljährigen
Kindern, die bei ihren Eltern oder einem Elternteil wohnen, nicht generell unterstellt werden. Eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Haushaltsführung mit Bagatellbeträgen ist nicht ausreichend.

(2013): Wann habe ich einen eigenen Hausstand?


Feldhilfen

Bestand 2013 ein eigener Hausstand am Heimatort?

Wählen Sie bitte "Ja" aus, wenn Sie an Ihrem Heimatort bereits einen eigenen Hausstand (Erstwohnung) unterhalten.

Wichtig: Wenn Sie keinen eigenen Haushalt unterhalten, wird eine doppelte Haushaltsführung vom Finanzamt seit dem Jahr 2004 nicht mehr steuerlich anerkannt.

In diesem Fall können Sie nur die Fahrten zwischen Ihrer Wohnung und der Arbeitsstätte im Bereich "Fahrtkosten im Rahmen der Entfernungspauschale abrechnen. Auch Familienheimfahrten sind nur absetzbar bzw. werden vom Finanzamt nur anerkannt, wenn sich an Ihrem Heimatort Ihr Lebensmittelpunkt befindet.

Anschrift der Erstwohnung in 2013

Tragen Sie hier bitte die Anschrift Ihrer Erstwohnung ein.

Wichtig: Wenn Sie keinen eigenen Haushalt unterhalten, wird eine doppelte Haushaltsführung vom Finanzamt seit dem Jahr 2004 nicht mehr steuerlich anerkannt.

Die Erstwohnung wurde bezogen am

Geben Sie hier bitte an, seit wann Sie bereits am Heimatort mit Ihrer Erstwohnung einen eigenen Hausstand unterhalten.

Wichtig: Wenn Sie keinen eigenen Haushalt unterhalten, wird eine doppelte Haushaltsführung vom Finanzamt seit dem Jahr 2004 nicht mehr steuerlich anerkannt.

Grund für die doppelte Haushaltsführung

Geben Sie hier bitte den Grund für die doppelte Haushaltsführung an.

Mögliche Gründe:

  • Neuaufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses
  • Versetzung an einen anderen Arbeitsort
  • Wechsel der Arbeitsstelle und/oder des Arbeitgebers
  • Beibehaltung der Wohnung am Arbeitsort nach einem privat veranlassten Wegzug
Die Zweitwohnung wurde eingerichtet am

Geben Sie hier bitte an, wann Sie die Zweitwohnung an Ihrem Beschäftigungsort bezogen haben.

 

Die Zweitwohnung wurde aufgegeben am (nur wenn in 2013)

Falls Sie Ihre Zweitwohnung im Veranlagungsjahr 2013 aufgegeben haben, geben Sie hier bitte das Datum der Wohnungsaufgabe an.

Sollten Sie die Wohnung erst nach dem 31.12.2013 aufgegeben haben, dann tragen Sie in dieses Feld bitte den 31.12.2013 ein.

Größe der Zweitwohnung (in qm)

Geben Sie hier bitte die Größe Ihrer Zweitwohnung an.

Nach der neusten Rechtssprechung muss das Finanzamt nur Wohnungen mit  einer "angemessenen" Wohnungsgröße steuerlich anerkennen. Als angemessen gilt eine Zweitwohnung mit 60 qm Wohnfläche für eine Einzelperson.

(BFH 09.08.2007, VI R 10/06)

Land, in dem die Zweitwohnung liegt.

Geben Sie bitte an, in welchem Land sich Ihr Beschäftigungsort und die Zweitwohnung befinden.

Entfernung zw. Erst- und Zweitwohnung (in Kilometern)

Geben Sie hier die einfache Entfernung zwischen Ihrer Erst- und Ihrer Zweitwohnung am Beschäftigungsort an.

Angefangene Kilometer können Sie auf volle Kilometer aufrunden.


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