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Ausbildungsfreibetrag

Für jedes Kind, für das Ihnen ein Kinderfreibetrag zusteht, können Sie auch einen Ausbildungsfreibetrag beantragen, solange sich das Kind in einer Ausbildung befindet.

Der Ausbildungsfreibtrag wird nur dann gewährt, wenn das Kind

  • das 18. Lebensjahr vollendet hat,
  • sich in einer Berufsausbildung befindet und
  • eine Wohnung außerhalb des elterlichen Haushalts unterhält.

 

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2013. Die Version die für die Steuererklärung 2024 finden Sie unter:
(2024): Ausbildungsfreibetrag



Wie hoch ist der Ausbildungsfreibetrag?

Unter Berücksichtigung verschiedener Voraussetzungen können Sie die Kosten für die Ausbildung Ihres Kindes in Höhe von 924 Euro pro Jahr vom Gesamtbetrag Ihrer Einkünfte abziehen. Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für den Freibetrag nicht erfüllt sind, vermindert sich dieser um ein Zwölftel. Hat Ihr Kind beispielsweise im Mai seine Ausbildung abgeschlossen und danach angefangen, zu arbeiten, können Sie für dieses Jahr 385 Euro Ausbildungsfreibetrag geltend machen.

Eine vorübergehende Unterbrechung der Ausbildung, z.B. in der Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten, hat keine Auswirkungen auf den Erhalt des Freibetrages. Dies ist zum Beispiel der Fall bei unterrichts- bzw. vorlesungsfreien Zeiten oder den Übergangszeiten zwischen Schule und Lehre bzw. Studium.

Grundsätzlich gibt es den Ausbildungsfreibetrag auch, wenn Ihr Kind im Ausland lebt. Allerdings kann er an die dortigen Lebenshaltungskosten angepasst werden. Besucht Ihr Kind beispielsweise ein Internat in der Schweiz, können Sie die vollen 924 Euro geltend machen. Macht es dagegen ein Auslandssemester in Mexiko, gibt es nur den halben Freibetrag.






(2013): Wie hoch ist der Ausbildungsfreibetrag?



Wann erhalte ich einen Ausbildungsfreibetrag?

Für die Ausbildung Ihres erwachsenen Kindes können Sie einen Freibetrag in Höhe von 924 Euro pro Jahr vom Gesamtbetrag Ihrer Einkünfte abziehen. Dafür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Ihr Kind ist volljährig
  • Ihr Kind befindet sich in einer Schul- oder Berufsausbildung
  • Sie haben Anspruch auf Kindergeld bzw. den Kinderfreibetrag für das Kind
  • Ihr Kind wohnt außerhalb Ihres Haushaltes.

Der Ausbildungsfreibetrag wird nicht ganzjährig gewährt, sondern monatlich. Das heißt, für jeden Monat in dem die oben genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind, wird der Ausbildungsfreibetrag um ein Zwölftel gekürzt. Die Einkünfte des Kindes sind seit 2012 für die Gewährung des Ausbildungsfreibetrags unerheblich.

Tipp: Den Ausbildungsfreibetrag erhalten Sie auch, wenn Ihr Kind im Internat untergebracht ist. Werden Sie als Elternpaar nicht zusammen veranlagt, steht Ihnen und Ihrem Partner jeweils der halbe Ausbildungsfreibetrag zu. Diese Aufteilung kann jedoch auf einen gemeinsamen Antrag der Eltern (in der Anlage Kind) geändert werden.

(2013): Wann erhalte ich einen Ausbildungsfreibetrag?



Wann ist mein Kind außerhalb meines Haushalts untergebracht?

Den Ausbildungsfreibetrag können Sie nur geltend machen, wenn Ihr Kind für eine gewisse Dauer nicht bei Ihnen im Haushalt wohnt. Die Dauer wird nicht näher spezifiziert, aber ein sechswöchiges Praktikum ist zum Beispiel zu kurz. Ausschlaggebend ist dabei die räumliche Selbständigkeit des Kindes. Sie ist gegeben, wenn das Kind in einer eigenen Mietwohnung oder einer Wohngemeinschaft lebt.

Räumlich selbständig ist Ihr Kind aber auch wenn:

  • es in einem Internat oder einem Heim wohnt
  • es bei Verwandten wohnt
  • es Ihre Eigentumswohnung bewohnt, die Sie selbst nicht mitnutzen
  • es eine Einliegerwohnung in Ihrem Haus bewohnt

 Kommt Ihr Kind in den Ferien zu Ihnen nach Hause, steht Ihnen der Ausbildungsfreibetrag weiterhin zu.

Wenn Sie und der andere Elternteil in getrennten Wohnungen leben, muss Ihr Kind außerhalb beider Eltern-Haushalte untergebracht sein.

(2013): Wann ist mein Kind außerhalb meines Haushalts untergebracht?



Wann wird die Berufs- oder Schulausbildung meines volljährigen Kindes anerkannt?

Für volljährige Kinder unter 25 Jahre erhalten Sie weiterhin Kindergeld und die steuerlichen Kinderfreibeträge, wenn sich Ihr Kind in einer beruflichen oder schulischen Ausbildung befindet. Hiermit muss es mindestens zehn bis 15 Wochenstunden verbringen. Für jeden Monat wird einzeln geprüft, ob bei Ihrem Kind eine Berufsausbildung vorliegt.

Die Berufsausbildung darf sowohl im In- als auch im Ausland stattfinden. Es muss keine Maßnahme sein, die für einen bestimmten Beruf zwingend erforderlich ist. Es geht vielmehr um den Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten, die  Grundlage für den  angestrebten Beruf sind.

Als Ausbildung gilt der Besuch einer allgemeinbildenden Schule, einer Fachhochschule oder Hochschule.  Kindergeld gibt es auch während einer praktischen Ausbildung, etwa Lehre oder Fernlehrgang . Auch die Promotion im Anschluss an ein Studium sowie ein Referendariat, der Besuch einer Meisterschule, ein Sprachaufenthalt im Ausland oder ein Praktikum zählen zu den Berufsausbildungen.
Auch ein Auslandsaufenthalt als Au-pair gilt als Berufsausbildung, wenn der dazugehörige Sprachunterricht mindestens zehn Wochenstunden umfasst. „Work and Travel“-Programme werden üblicherweise nicht berücksichtigt.

Eine praktische Ausbildung oder ein Hochschulstudium endet, wenn das Prüfungsergebnis schriftlich bekannt gegeben wird. In diesem Monat haben Sie letztmalig Anspruch auf Kindergeld. Wenn Ihr Kind die Ausbildung abbricht oder nach den Prüfungen aber vor Bekanntgabe der Ergebnisse eine Tätigkeit in Vollzeit annimmt, fällt der Anspruch  sofort weg.

Tipp: Auch wenn Ihr Kind neben dem Studium in Vollzeit arbeitet, haben Sie Anspruch auf Kindergeld, wenn Ihr Kind den Studienabschluss ernsthaft anstrebt. Hierzu reicht eine wöchentliche Ausbildungszeit von zehn bis 15 Stunden. Für Kinder, die den Bundesfreiwilligendienst absolvieren, besteht der Anspruch ebenfalls.

(2013): Wann wird die Berufs- oder Schulausbildung meines volljährigen Kindes anerkannt?



Wie wirken sich Ausbildungslücken auf meinen Anspruch auf Kindergeld aus?

Zwischen zwei Ausbildungsabschnitten dürfen bis zu vier Monate liegen. So lange besteht Anspruch auf Kindergeld, sofern das Kind noch unter 25 Jahre alt ist.  Hat es innerhalb dieser Frist keine Ausbildung angefangen, müssen Sie nachweisen, dass es sich um einen Platz bemüht hat, etwa durch entsprechende Bewerbungsschreiben oder Absagen und gegebenenfalls die Meldung beim Jobcenter. In diesem Fall können Kindergeld und Freibeträge auch länger gewährt werden.

Dauert die Übergangszeit allerdings länger als vier Monate, etwa weil Ihr Kind nach dem Abitur erstmal ein halbes Jahr um die Welt reist, verlieren Sie Ihre Ansprüche schon von Anfang an.  Die Ausbildungslücke darf vier volle Kalendermonate betragen, muss also spätestens im Monat nach dem vierten Monat beendet sein.

Typische Ausbildungslücken ist etwa die Übergangszeit zwischen Abitur und Studium oder die Zeit vor oder nach einem Freiwilligendienst oder dem freiwilligen Wehrdienst.

Beispiel: Ihre Tochter macht das Abitur und beendet die Schule am 15. 05. Mit einer Ausbildung oder einem Studium sollte sie spätestens im Oktober beginnen, damit Sie als Eltern auch in der Übergangsphase weiterhin Kindergeld und steuerliche Freibeträge erhalten.

Tipp: Hat Ihr Kind die Zusage für eine Ausbildung, kann das Kindergeld auch länger als vier Monate weiterfließen. Das gilt aber nicht für Freiwilligendienste, wie der Bundesfinanzhof klargestellt hat. Beginnt Ihr Kind beispielsweise sechs Monate nach dem Schulabschluss den freiwilligen Wehrdienst, wird das Kindergeld sofort gestrichen. Dem können Sie entgehen, wenn sich das Kind für die Übergangszeit arbeitslos meldet. Das funktioniert zumindest bis zum 21. Geburtstag.

(2013): Wie wirken sich Ausbildungslücken auf meinen Anspruch auf Kindergeld aus?



Behalte ich den Anspruch auf Kindergeld, wenn mein Kind keinen Ausbildungsplatz findet?

Ja. Sofern Ihr Kind noch unter 25 Jahren alt  ist, behalten Sie den Anspruch auf Kindergeld und die steuerlichen Freibeträge, auch wenn es länger als vier Monate nach einem Ausbildungsplatz sucht. Hat Ihr Kind den früheren gesetzlichen Wehr- oder Zivildienst oder freiwilligen Wehrdienst geleistet, verschiebt sich die Altersgrenze um die jeweilige Dienstzeit. Wichtig ist, dass die Suche möglichst innerhalb der ersten vier Monate nach dem letzten Ausbildungsabschnitt (z.B. Abitur) beginnt. Fängt Ihr Kind beispielsweise erst sechs Monate nach dem Abitur an, sich nach Studienplätzen umzusehen, dann gibt für den fünften Monat kein Kindergeld.

Grundsätzlich muss die Familienkasse jeden Ausbildungswunsch berücksichtigen, sofern er erreichbar erscheint. Ihr Kind muss sich allerdings ernsthaft um eine Ausbildung oder ein Studium bemühen. Dies müssen Sie nachweisen. Das können Sie beispielsweise durch eine Bescheinigung der Arbeitsagentur oder durch die Vorlage von Bewerbungen, Zwischenbescheiden oder Absagen.

Ist Ihr Kind krank oder befindet es sich im Mutterschutz und kann deswegen keine Ausbildung beginnen, haben Sie auch weiterhin Anspruch auf Kindergeld. Das gilt allerdings nicht, wenn Ihr Sohn oder Ihre Tochter wegen der Betreuung des eigenen Kindes keine Ausbildung oder kein Studium beginnen kann.

Tipp: Wenn Ihr Kind eine Zusage für einen Ausbildungs- oder Studienplatz erhält, diesen aber erst später antreten kann, behalten Sie während der Wartezeit den Anspruch auf Kindergeld und steuerliche Freibeträge,  es sei denn, das Kind vollendet währenddessen sein 25. Lebensjahr.

(2013): Behalte ich den Anspruch auf Kindergeld, wenn mein Kind keinen Ausbildungsplatz findet?


Feldhilfen

Zeitraum der auswärtigen Unterbringung

Geben Sie hier den Zeitraum an, in dem Ihr Kind im Jahr 2013 eine eigene Wohnung außerhalb des elterlichen Haushalts unterhalten hat.

Für jeden Monat, in dem das Kind auswärtig untergebracht war, haben Sie Anspruch auf 1/12 des jährlichen Freibetrags bei Berufsausbildung.

Wichtig: Den "Freibetrag zur Abgeltung des Sonderbedarfs bei Berufsausbildung" (Ausbildungsfreibetrag) in Höhe von 924 Euro gibt es nur für volljährige und auswärtig untergebrachte Kinder.

Anschrift von Moritz während der Ausbildung

Tragen Sie hier bitte die Anschrift der Wohnung ein, in der Ihr Kind während der Ausbildung im Jahr 2013 gewohnt hat.

Wichtig: Den "Freibetrag zur Abgeltung des Sonderbedarfs bei Berufsausbildung" (Ausbildungsfreibetrag) in Höhe von 924 Euro gibt es nur für volljährige und auswärtig untergebrachte Kinder.

Laut beigefügtem gemeinsamen Antrag ist der Freibetrag zur Abgeltung eines Sonderbedarfs bei Berufsausbildung in einem anderen Verhältnis als je zur Hälfte aufzuteilen. Der bei mir zu berücksichtigende Anteil beträgt (in Prozent)

Tragen Sie hier ein, in welcher Höhe (in Prozent) der Freibetrag zur Abgeltung eines Sonderbedarfs bei Berufsausbildung bei Ihnen berücksichtigt werden soll. Grundsätzlich erhält jeder Elternteil den halben Ausbildungsfreibetrag.

Sie können gemeinsam mit dem anderen Elternteil eine andere Aufteilung beantragen.  Der andere Elternteil muss seinen Anteil ebenfalls in seiner Steuererklärung ansetzen.


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