Vorsicht: Nicht immer kann man haushaltsnahe Dienstleistungen absetzen
Kosten, die Sie bereits als Werbungskosten, Betriebsausgaben, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen in der Steuererklärung angeben, können Sie nicht auch noch als haushaltsnahe Dienstleistungen absetzen. Die Art, wie Sie die Kosten absetzen, können Sie jedoch nicht selbst entscheiden. Wenn die Kosten beispielsweise als Werbungskosten zählen, müssen sie auch als solche angegeben werden, das gilt genauso für die außergewöhnlichen Belastungen. Das gilt beispielsweise für die Kosten der Kinderbetreuung, die nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen abgesetzt werden können, auch wenn der Höchstbetrag für die Kinderbetreuungskosten vielleicht schon überschritten ist.
Auch personenbezogene Dienstleistungen, für einen Friseur oder eine kosmetische Behandlung beispielsweise, gelten nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen, selbst wenn sie in Ihrem Haushalt stattfinden. Dienstleistungen, die im Leistungskatalog der Pflegeversicherung aufgelistet sind, können Sie hingegen angeben. Nicht begünstigt sind jedoch Arbeiten, die nicht in Ihrem privaten Haushalt erledigt werden, beispielsweise, wenn Sie Ihre Wäsche zum Waschen in eine Reinigung geben.
Für haushaltsnahe Dienstleistungen, die auf privatem und auf öffentlichem Grund durchgeführt werden – der Winterdienst vor dem Haus beispielsweise – dürfen Sie nur den privaten Anteil geltend machen.
Handwerkerleistungen, für die Sie nach einem Versicherungsschaden Leistungen durch Ihre Versicherung (Hausrat- oder Wohngebäudeversicherung beispielsweise) erhalten, können Sie nicht in der Steuererklärung geltend machen. Auch Versicherungsleistungen, die Sie erst später erhalten werden, müssen hinzugezogen werden.
Keinen Steuerabzug gibt es ebenfalls für haushaltsnahe Dienstleistungen, die nicht in Ihrem Privathaushalt stattfinden. Hierzu zählt beispielsweise die Reinigung eines außerhäuslichen Arbeitszimmers, einer Zweitwohnung oder Ihrer Firma. Solche Ausgaben zählen zu den Betriebsausgaben oder Werbungskosten. Kosten für eine Reinigungshilfe allerdings, die sowohl in einem häuslichen Arbeitszimmer als auch in Ihrer Privatwohnung tätig ist, können zeitanteilig aufgeteilt werden. Der berufliche Teil gehört zu den Betriebskosten oder Werbungskosten, der private Teil zu den haushaltsnahen Dienstleistungen.
Tipp: Wer einen Minijobber in seinem Privathaushalt einsetzt, muss beachten, dass diese Arbeitskraft nicht zum Reinigen des häuslichen Arbeitszimmers eingesetzt werden darf. Ansonsten dürfen die Kosten nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen angegeben werden.
(2013): Vorsicht: Nicht immer kann man haushaltsnahe Dienstleistungen absetzen
Welche Besonderheiten gelten bei Pflege- und Betreuungsleistungen?
Handelt es sich bei den haushaltsnahen Dienstleistungen um Pflege und Betreuungsleistungen, erhöht sich der Höchstbetrag der Steuerermäßigung von 600 Euro auf 1.200 Euro. Begünstigt sind also unter Einbeziehung der haushaltsnahen Dienstleistungen 20 % der Aufwendungen, höchstens 1.200 Euro.
Die Erhöhung des Höchstbetrags auf 1.200 Euro setzt voraus, dass bei den gepflegten oder betreuten Personen eine der Pflegestufen I bis III vorliegt oder diese Leistungen aus der Pflegeversicherung bezogen haben. Die erhöhte Steuerermäßigung kann von der pflegebedürftigen Person selbst oder einem Angehörigen in Anspruch genommen werden, der die entsprechenden Leistungen bezahlt.
Wichtig: Die Steuerermäßigung wird nur gewährt, soweit die Aufwendungen nicht bereits als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt worden sind. Außerdem werden die erhaltenen Leistungen aus der Pflegeversicherung auf die Aufwendungen angerechnet.
(2013): Welche Besonderheiten gelten bei Pflege- und Betreuungsleistungen?
Welche Aufwendungen sind begünstigt?
Zu den begünstigten Aufwendungen gehört der Bruttoarbeitslohn bzw. das Arbeitsentgelt (bei "Minijobs") und die vom Arbeitgeber getragenen Sozialversicherungsbeiträge, die Lohnsteuer einschließlich des Solidaritätszuschlages und der Kirchensteuer, die Unfallversicherungsbeiträge, die an den Gemeindeunfallversicherungsverband abzuführen sind und die Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (U 1 und U 2).
(2013): Welche Aufwendungen sind begünstigt?
Welche Nachweise sind erforderlich?
Rechnung (§ 35a Abs. 2 Satz 5 EStG)
Um eine Steuerermäßigung zu erhalten, sind die Aufwendungen durch Vorlage der Rechnung des beauftragten Unternehmens mit aussagekräftigen Angaben über die erbrachte Dienstleistung mit einem gesonderten Ausweis der Arbeitskosten (einschließlich der Fahrt- und Maschinenkosten) nachzuweisen.
Der Arbeitslohn muss anhand der Rechnung gesondert ermittelt werden können. Auch ein prozentuale Aufteilung des Rechnungsbetrages ist möglich. Ein gesonderter Ausweis der auf die Arbeitskosten entfallenden Umsatzsteuer ist aber nicht erforderlich.
Nachweis des Zahlungsweges (§ 35a Abs. 2 Satz 5 EStG)
Die Zahlung muss durch den Kontoauszug, aus dem sich die Abbuchung des Rechnungsbetrages ergibt, oder durch eine entsprechende Bescheinigung des Kreditinstituts nachgewiesen werden. Die Vorlage einer Durchschrift/Kopie des Überweisungsträgers reicht als Nachweis nicht aus. Bargeschäfte mit oder ohne Rechnung sind nicht begünstigt!
Nachweis der Pflegebedürftigkeit
Der Nachweis kann durch eine Bescheinigung der sozialen Pflegekasse oder des privaten Versicherungsunternehmens (z. B. durch Leistungsbescheid oder Mitteilung), durch einen Ausweis über eine Behinderung mit dem Kennbuchstaben "H" oder durch ein amtsärztliches Attest erfolgen.
(2013): Welche Nachweise sind erforderlich?
Voraussetzungen für alle Steuerermäßigungen
Die Leistung muss im Haushalt des Steuerpflichtigen erfolgt sein. Diese Voraussetzung liegt z.B. nicht vor bei
- der Pflege und Betreuung von kranken, alten und pflegebedürftigen Personen in einer Tagespflegeeinrichtung,
- der Reparatur von Haushaltgegenständen im Betrieb des Reparaturunternehmens,
- der Müllabfuhr (die Verwertung bzw. Entsorgung des Mülls erfolgt außerhalb des Haushalts,
- Reinigung und Schneeräumung von öffentlichen Gehwegen und Bürgersteigen.
Der Haushalt muss sich in der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum befinden. Betreffen die Aufwendungen des Steuerpflichtigen mehrere Haushalte (z. B. Hauptwohnsitz und Ferienwohnung), so ist jeweils insgesamt nur einmal der Höchstbetrag abzugsfähig.
Nicht begünstigt sind Aufwendungen, die bereits nach anderen Vorschriften des Einkommensteuergesetzes als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen steuermindernd berücksichtigt werden.
Besonderheit bei Wohnungseigentümern:
Die Steuerermäßigung erhalten Steuerpflichtige, die eine selbstgenutzte Eigentumswohnung bewohnen, auch dann, wenn bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft die Gemeinschaft oder der Verwalter Arbeitgeber oder Auftraggeber ist.
(2013): Voraussetzungen für alle Steuerermäßigungen