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Lohnsteuer kompakt FAQs

 


Kinder

Welche Daten werden im Bereich Kinder erfasst?

Haben Sie mehrere Kinder, werden die Formulare automatisch für jedes Kind separat erstellt. Die allgemeinen Angaben zu jedem Kind (Geburtsdatum, Wohnort, Kindschaftsverhältnis, etc.) werden benötigt, um den Anspruch auf den Kinderfreibetrag sowie den Freibetrags für Betreuung, Erziehung und Ausbildung zu ermitteln.

Bei volljährigen Kindern ermitteln wir, ob Sie auch weiterhin einen Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibeträge haben.

Wenn Sie im Steuerjahr Kinderbetreuungskosten hatten, helfen wir Ihnen, diese hier geltend zumachen. Die Kinderbetreuungskosten werden dann in der Steuerberechnung als Sonderausgaben ausgewiesen.

 

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2013. Die Version die für die Steuererklärung 2024 finden Sie unter:
(2024): Kinder



Habe ich nur bei meinen leiblichen Kindern einen Anspruch auf Kindergeld?

Nein. Kindergeldanspruch besteht für leibliche Kinder des Antragstellers und auch für dessen adoptierte Kinder. Für Pflegekinder können Sie Kindergeld beantragen, wenn sie mit in Ihrer Familie leben und ein  dauerhaftes Aufsichts-, Betreuungs- und Erziehungsverhältnis besteht. Weiterhin darf das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den leiblichen Eltern nicht mehr bestehen. Gelegentliche Besuche der leiblichen Eltern sind natürlich gestattet. Haben Sie Geschwister in ihrem Haushalt aufgenommen, besteht Anspruch auf Kindergeld, wenn sie Pflegekindern gleichgesetzt werden können.

Kindergeld wird auch gezahlt, wenn  in Ihrem Haushalt ein Stief- oder Enkelkind lebt. In diesen Fällen liegt allerdings kein Kindschaftsverhältnis im Sinne des Steuerrechts vor. Deswegen steht Stief- oder Großeltern ein Kinderfreibetrag auch nicht automatisch zu, sondern erst, wenn die leiblichen Eltern die Freibeträge für Kinder in der Anlage K auf die neuen Bezugspersonen übertragen.

Ist für Vollwaisen oder Kinder, die keine Kenntnis darüber haben, wo sich ihre Eltern aufhalten, keine andere Person bezugsberechtigt, können die Kinder selbst das Kindergeld erhalten. Sie bekommen dann den Betrag, der ihnen selbst für ein eigenes erstes Kind zustehen würde.

Haben Sie als Eltern ein Kind zur Adoption frei gegeben, endet das Kindschaftsverhältnis zwischen Ihnen und dem Kind zu diesem Zeitpunkt. Gleichzeitig endet auch Ihr Anspruch auf Kindergeld und steuerliche Freibeträge.

Tipp: Für ein Kind, das Sie mit der Absicht es zu adoptieren in Ihren Haushalt aufgenommen haben, können Sie bereits vor der Adoption Kindergeld erhalten, denn es liegt in der Regel ein Pflegschaftsverhältnis vor.

(2013): Habe ich nur bei meinen leiblichen Kindern einen Anspruch auf Kindergeld?



Wie hängen Kindergeld und Kinderfreibetrag zusammen?

Für die Freibeträge gelten die gleichen Voraussetzungen wie für den Anspruch auf Kindergeld: Es muss ein Kindschaftsverhältnis vorliegen, das Kind muss zu Ihrem Haushalt gehören und unter 18 sein, bzw. die Bedingungen für den verlängerten Anspruch auf Kindergeld erfüllen.

Der jährliche Kinderfreibetrag liegt im Jahr 2013 für Eltern, die steuerlich zusammen veranlagt werden, bei 4.368 Euro, der pauschale BEA-Freibetrag (für Betreuung, Erziehung und Ausbildung) bei 2.640 Euro.

So steht Eltern für das Steuerjahr 2013 ein Freibetrag von insgesamt 7.008 Euro je Kind zu. Für getrennt Veranlagte, bzw. Alleinstehende gilt jeweils die Hälfte.

Diese Freibeträge bekommt man im Rahmen der Steuererklärung aber nur zugesprochen, wenn die Steuerersparnis aus den Freibeträgen höher ist als das bereits erhaltene Kindergeld, bzw. der Anspruch auf Kindergeld. Ausrechnen muss man das allerdings nicht selbst. Das macht das Finanzamt, in der Steuersprache wird dieser Vorgang Günstigerprüfung genannt.

(2013): Wie hängen Kindergeld und Kinderfreibetrag zusammen?



Bekomme ich für alle Kinder gleich viel Kindergeld?

Wer mehrere Kinder hat, bekommt nicht für jedes Kind gleich viel Kindergeld. Der Anspruch auf Kindergeld beträgt für das Jahr 2013:

  • für das erste und zweite Kind: jeweils 2.208 Euro im Jahr (bzw. 184 Euro/Monat),
  • für das dritte Kind: 2.280 Euro im Jahr (bzw. 190 Euro/Monat),
  • für das vierte und jedes weitere Kind: jeweils 2.580 Euro im Jahr (bzw. 215 Euro/Monat).

Für Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres wird in jedem Fall Kindergeld gezahlt. Dabei spielt es keine Rolle, wie hoch das Einkommen des Kindes ist.

Für volljährige Kinder besteht der Anspruch weiter bis zum 25. Geburtstag, solange sie in Ausbildung sind. Das Kindergeld wird ausgezahlt durch die Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit. Angehörige des öffentlichen Dienstes oder Empfänger von Versorgungsbezügen bekommen das Geld von ihren Arbeitgebern ausgezahlt.

Tipp: Ein Kind, für das Sie selbst kein Kindergeld beziehen, kann als so genanntes Zählkind den Kindergeldanspruch für Ihre weiteren Kinder erhöhen. Zum Beispiel: Ein Ehepaar hat drei gemeinsame Kinder, der Mann hat außerdem ein Kind aus einer vorhergehenden Beziehung. Das Kind lebt bei seiner leiblichen Mutter, die auch Kindergeld bezieht. Wenn nun die zweite Frau ihren Gatten als Berechtigten angibt, kann dessen erstes Kind als Zählkind mitgerechnet werden. Die Eheleute erhalten nun zwar kein Kindergeld für dieses Kind, jedoch werden die weiteren Kinder als zweites, drittes und viertes Kind angerechnet.   Übers Jahr hinweg bekommt die Familie dadurch 372 Euro mehr Kindergeld.

(2013): Bekomme ich für alle Kinder gleich viel Kindergeld?


Feldhilfen

Vorname Ihres Kindes

Geben Sie hier den Vornamen des Kindes ein, das zu Ihrem Haushalt gehört.

Damit ein volljähriges Kind zu Ihrem Haushalt gezählt wird, muss es nicht zwangsläufig auch ständig in ihrem Haushalt wohnen. Entscheidend ist, dass eine Familienwohnung vorhanden ist, die vom Kind genutzt wird und dass Sie die Verantwortung für das Wohl des Kindes tragen. Außerdem muss zwischen Ihnen und dem Kind eine familiäre Bindung bestehen.

Damit zählt auch ein behindertes Kind, das im Heim lebt zu Ihrem Haushalt, wenn Sie es von Zeit zu Zeit nach Hause holen.  Dies gilt auch für Kinder in einer Ausbildung (Studium, Berufsausbildung, etc.) oder Kinder,  die freiwilligen Wehrdienst oder Bundesfreiwilligendienst   leisten und auswärts wohnen und regelmäßig zurück in die elterliche Wohnung kommen. Das Kind muss sich mindestens sechs Wochen pro Jahr in Ihrer Wohnung aufhalten.

Tipp: Wenn Sie keinen Anspruch auf Kindergeld oder die Freibeträge für Kinder für Ihr volljähriges Kind haben, können Sie in den betreffenden Monaten Ihre Unterhaltsleistungen an Ihr Kind als außergewöhnliche Belastungen geltend machen.

Kinder

Setzen Sie hier ein Häkchen, wenn Sie minderjährige Kinder haben.

Damit ein volljähriges Kind zu Ihrem Haushalt gezählt wird, muss es nicht zwangsläufig ständig in ihrem Haushalt wohnen. Es ist vielmehr wichtig, dass eine Familienwohnung vorhanden ist, die vom Kind genutzt wird und dass Sie die Verantwortung für das Wohl des Kindes tragen. Außerdem muss zwischen Ihnen und dem Kind eine familiäre Bindung bestehen.

Damit zählt auch ein behindertes Kind, das im Heim lebt zu Ihrem Haushalt, wenn Sie es von Zeit zu Zeit nach Hause holen. Dies gilt auch für Kinder in einer Ausbildung (Studium, Berufsausbildung, etc.) oder Kinder, die einen Bundesfreiwilligendienst leisten und auswärts wohnen und regelmäßig zurück in die elterliche Wohnung kommen. Das Kind muss sich mindestens sechs Wochen pro Jahr in Ihrer Wohnung aufhalten.

Tipp: Wenn Sie keinen Anspruch auf Kindergeld oder die "Freibeträge für Kinder" für Ihr volljähriges Kind haben, können Sie in den betreffenden Monaten Ihre Unterhaltsleistungen an Ihr Kind als außergewöhnliche Belastungen geltend machen.


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