Welche steuerfreien Aufwandsentschädigungen muss ich angeben?
Wenn Sie steuerfreie Aufwandsentschädigungen innerhalb Ihres Arbeitsverhältnisses erhalten, tragen Sie diese bitte ein. Dies betrifft beispielsweise Aufwandsentschädigungen, die Sie aus öffentlichen Kassen, einer Bundes- oder einer Landeskasse, erhalten haben.
Doch meist erhalten Arbeitnehmer eine steuerfreie Aufwandsentschädigung aus einer nebenberuflichen Tätigkeit. Dieses kann eine Tätigkeit sein als Übungsleiter, Erzieher, Ausbilder im Sportbereich oder als Künstler wie Chorleiter oder Musiker, und auch als Pfleger von kranken, alten oder behinderten Menschen können Sie eine steuerfreie Aufwandsentschädigung erhalten. Es muss sich um eine pädagogische oder eine pflegende Tätigkeit handeln.
Üben Sie eine solche Tätigkeit aus, können Sie jährlich bis zu 2.400 Euro einer Aufwandsentschädigung, die sie dafür bekommen, steuerfrei erhalten. Das ist die so genannte Übungsleiterpauschale.
Mit dieser Übungsleiterpauschale will der Gesetzgeber gemeinnützige Organisationen unterstützen, die auf ehrenamtliche Helfer angewiesen sind. Durch die steuerfreie Pauschale können die ehrenamtlichen Helfer zusätzlich profitieren und der Verein hat weniger Ausgaben. Der steuerliche Freibetrag ist ein Jahresbetrag, er wird also nicht gekürzt, wenn die Voraussetzungen nicht das ganze Jahr über vorliegen.
Die geförderte Tätigkeit muss allerdings nebenberuflich ausgeübt werden, gemeinnützigen oder kirchlichen Zwecken dienen und im Auftrag einer Körperschaft des öffentlichen Rechts oder einer gemeinnützigen oder kirchlichen Organisation erfolgen. Die Organisation muss ihren Sitz im Inland, in der EU oder dem Europäischen Währungsraum haben.
So können Sie als Unterstützer einer solchen Organisation einen Teil oder Ihre komplette Aufwandsentschädigung steuerfrei erhalten. Alle Beträge, die die Übungsleiterpauschale von 2.400 Euro überstiegen, müssen Sie allerdings versteuern. Ist Ihre Aufwandsentschädigung geringer als 2.400 Euro, können Sie nur den geringeren Betrag geltend machen.
Beispiel: Frau Meier unterrichtet an einer Musikschule und bekommt hierfür jährlich 2.200 Euro. Zusätzlich betreut sie an der Grundschule eine Turngruppe und erhält dafür noch einmal 400 Euro im Jahr. Beide Tätigkeiten werden nach § 3 Nr.26 EStG steuerlich begünstigt, aber insgesamt nur bis zu 2.400 Euro. Die restlichen 200 Euro muss Frau Meier versteuern.
(2013): Welche steuerfreien Aufwandsentschädigungen muss ich angeben?
Wann muss ich Einkünfte als Grenzgänger eintragen?
Wenn Sie im Grenzgebiet eines Landes wohnen und als Arbeitnehmer täglich zur Arbeit in das Nachbarland pendeln, sind Sie ein Grenzgänger. Was Ihr Einkommen betrifft, gilt in den meisten Nachbarländern Folgendes: Ihr Gehalt müssen Sie in dem Land versteuern, in dem Sie arbeiten, das Einkommen bleibt in dem Land, in dem Sie wohnen, steuerfrei.
Jedoch wird Ihr Einkommen auf den Progressionsvorbehalt angerechnet und führt auf diese Weise zu einem höheren Steuersatz, mit dem Ihr weiteres steuerpflichtiges Einkommen versteuert wird.
Tipp: Wenn Sie alleinstehend sind, als Grenzgänger arbeiten und kein zusätzliches Einkommen in Deutschland haben, müssen Sie sich über den Progressionsvorbehalt in Deutschland keine Sorgen machen.
Ausnahmen: Für Frankreich, Österreich und die Schweiz gilt eine besondere Grenzgängerregelung nach dem Doppelbesteuerungsabkommen. Arbeiten Sie in Frankreich oder Österreich, müssen Sie dort keine Steuern zahlen, sondern sind zu einer Steuererklärung in Deutschland verpflichtet. Beamte oder Angestellte des öffentlichen Dienstes versteuern Ihr Einkommen jedoch in dem Land, in dem Sie arbeiten, hier gilt das Kassenstaatsprinzip.
Arbeiten Sie als Grenzgänger in der Schweiz, darf Ihr Arbeitgeber eine Lohnsteuer von 4,5 Prozent erheben, die jedoch auf die Steuer in Deutschland angerechnet wird. Sind Sie Beamter oder Angestellter des öffentlichen Dienstes, müssen Sie Ihr Einkommen komplett in Deutschland versteuern.
(2013): Wann muss ich Einkünfte als Grenzgänger eintragen?
Was ist die „Besondere Grenzgängerregelung“?
Diese Regelung betrifft Pendler, die in Deutschland leben und zum Arbeiten nach Frankreich, Österreich oder in die Schweiz pendeln. Dies ist in den jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen geregelt. Wenn Sie in einem dieser Länder arbeiten, müssen Sie Ihr Einkommen in Deutschland versteuern und nicht in dem Land, in dem Sie arbeiten. Das gilt jedoch nur, wenn Sie in der Grenzzone des entsprechenden Landes leben und arbeiten. Für Frankreich beträgt die Grenzzone 20 km, für Österreich 30 km, in der Schweiz gibt es diese Grenzzone nicht.
Arbeiten Sie in Frankreich oder Österreich, müssen Sie dort keine Steuern zahlen, sondern sind zu einer Steuererklärung in Deutschland verpflichtet. Beamte oder Angestellte des öffentlichen Dienstes versteuern Ihr Einkommen jedoch in dem Land, in dem sie arbeiten, hier gilt das Kassenstaatsprinzip.
Tipp: Arbeiten Sie als Grenzgänger in der Schweiz, darf Ihr Arbeitgeber eine Lohnsteuer von 4,5 Prozent erheben, die jedoch auf die Steuer in Deutschland angerechnet wird. Sind Sie Beamter oder Angestellter des öffentlichen Dienstes, müssen Sie Ihr Einkommen komplett in Deutschland versteuern.
Auch mit Belgien gab es diese besondere Grenzgängerregelung, diese wurde jedoch 2004 wieder abgeschafft. Ihr Einkommen als Grenzgänger müssen Sie also in Belgien versteuern, es bleibt in Deutschland steuerfrei, wird allerdings auf die Progression mit angerechnet.
(2013): Was ist die „Besondere Grenzgängerregelung“?
Muss ich Streikgelder versteuern?
Streikgelder und so genannte Aussperrungsunterstützungen, die die Gewerkschaft während eines Streiks zahlt, gehören nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn.
Sie sind daher steuerfrei und müssen nich in der Einkommensteuererklärung angegeben werden.
(2013): Muss ich Streikgelder versteuern?
Welche Lohnersatzleistungen muss ich angeben?
Lohn- oder Entgeltersatzleistungen erhalten Sie, wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen aus verschiedenen Gründen das volle Gehalt nicht mehr zahlt. Diese Lohnersatzleistungen erhalten Sie zwar steuerfrei, jedoch wirken sich die Auszahlungen auf den Progressionsvorbehalt aus. Sie werden also zur Berechnung Ihres Steuersatzes erfasst und führen so zu einem höheren Prozentsatz, mit dem Ihr Einkommen versteuert wird. Mit diesem Steuersatz werden dann die übrigen zu versteuernden Einnahmen belastet. Deswegen müssen Sie in Ihrer Steuererklärung alle Lohnersatzleistungen angeben.
Dies sind unter anderem:
- Arbeitslosengeld I gemäß SGB III,
- Kurzarbeitergeld und Saison-Kurzarbeitergeld,
- Insolvenzgeld bei Insolvenz des Arbeitgebers,
- Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz,
- Mutterschaftsgeld,
- Kranken-, Verletzten- und Übergangsgeld für Behinderte oder vergleichbare Lohnersatzleistungen,
- Aufstockungsbeträge sowie Altersteilzeitzuschläge nach dem Altersteilzeitgesetz bzw. Beamtenrecht,
- Zuschüsse zum Arbeitsentgelt für ältere Arbeitnehmer durch die Agentur für Arbeit.
Die Leistungsbeträge werden grundsätzlich elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt. Haben Sie über die Einkommensersatzleistungen eine Bescheinigung (Leistungsnachweis) erhalten, weil die Leistungsbeträge nicht elektronisch übermittelt werden konnten (z. B. aus technischen Gründen oder bei ausländischen Leistungsträgern), fügen Sie diese bitte bei.
(2013): Welche Lohnersatzleistungen muss ich angeben?
Wer bekommt Arbeitslohn ohne Steuerabzug?
Zu einem steuerpflichtigen Arbeitslohn, von dem jedoch keine Steuer erhoben wurde, gehört beispielsweise Arbeitslohn, den Sie von einem Arbeitgeber im Ausland oder von Dritten erhalten, auch eine Verdienstausfallentschädigung ist hiermit gemeint.
Auch unter den nichtversteuerten Arbeitslohn fallen: Beiträge, die eine öffentliche Kasse für Sie geleistet hat für die gesetzliche Rentenversicherung, zu den Arbeitgeberanteilen der Krankenversicherung und steuerpflichtige Teile der Ausgleichsleistungen nach dem Gesetz zur Förderung zur Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit.
Tipp: Wenn Sie in Deutschland in einem herkömmlichen Angestelltenverhältnis tätig sind, sind Sie hiervon nicht betroffen.
(2013): Wer bekommt Arbeitslohn ohne Steuerabzug?