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Lohnsteuer kompakt FAQs

 


Handwerkerleistungen

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2013. Die Version die für die Steuererklärung 2024 finden Sie unter:
(2024): Handwerkerleistungen



Kann ich auch als Mieter die Steuervergünstigung in Anspruch nehmen?

Ja, denn Sie müssen nicht Eigentümer der Wohnung sein, um die Aufwendungen geltend machen zu können.

Steuerpflichtige, die Steuerermäßigungen für haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen in Anspruch nehmen wollen, müssen nicht Auftraggeber der durchgeführten Maßnahme sein. Somit können auch Mieter Kosten für Leistungen geltend machen, die der Vermieter in Auftrag gegeben hat und die im Wege der Betriebskosten von ihnen bezahlt werden.

Wurden vom Vermieter also haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen in Auftrag gegeben, können Mieter die für Betriebskosten zu zahlenden Beträge steuerermäßigend geltend machen, auch hier im Rahmen der genannten Höchstbeträge.

Mit der Betriebskostenabrechnung der Wohnung lassen sich also richtig Steuern sparen, denn viele Positionen können als haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen die Steuerlast mindern. Bei den Betriebskosten betrifft es vor allem die Positionen

  • Gartenpflege
  • Hausreinigung
  • Hauswartstätigkeiten
  • Schornsteinfegergebühren
  • Aufzugswartung.

Wichtig: Um seinen Anspruch beim Finanzamt geltend machen zu können, benötigt der Mieter eine Bescheinigung vom Vermieter, die die erforderlichen Angaben enthält. Die "normale" Betriebskostenabrechnung enthält die nötigen Angaben in der Regel nicht. Der Mieter hat auf jeden Fall einen Anspruch auf Übermittlung einer entsprechenden Bescheinigung.

Hinweis: Wenn Sie zur Miete wohnen, können Sie zudem die Steuervergünstigungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder für Handwerkerleistungen in Anspruch nehmen, wenn diese von Ihnen beauftragt und in ihrer Wohnung durchgeführt wurden.

(2013): Kann ich auch als Mieter die Steuervergünstigung in Anspruch nehmen?



Welche Maßnahmen werden als Handwerkerleistungen gefördert und wie hoch ist die steuerliche Ermäßigung?

Im Rahmen der Handwerkerleistungen sind alle Aufwendungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen für die zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung begünstigt. Dazu gehören z. B.

  • Arbeiten an Innen- und Außenwänden,
  • Arbeiten am Dach, an der Fassade, an Garagen, o.Ä.,
  • Reparaturen oder Austauscharbeiten an Fenstern und Türen,
  • Streichen, Reparaturen und Austauscharbeiten an Türen, Fenstern (innen und außen), Wandschränken, Einbauküchen, Heizkörpern und -rohren,
  • Reparaturen und Austauscharbeiten an Bodenbelägen (z. B. Teppichboden, Parkett, Fliesen),
  • Reparaturen, Wartungs- oder Austauscharbeiten an Heizungsanlagen, Elektro-, Gas- und Wasserinstallationen,
  • Modernisierungsarbeiten im Badezimmer,
  • Reparaturen und Wartungsarbeiten an Gegenständen im Haushalt des Steuerpflichtigen (z.B. Waschmaschine, Geschirrspüler, Herd, Fernseher, Personalcomputer),
  • Maßnahmen der Gartengestaltung (z. B. Pflasterarbeiten, Gartenneuanlage),
  • Pflasterarbeiten auf dem Wohngrundstück,
  • Kontrollarbeiten (z. B. Schornsteinfeger, Blitzschutz, Feuerlöscher und -melder).

Ermäßigung der Einkommensteuer um 20 % der Aufwendungen, höchstens 1.200 Euro.

Wichtig: Alle handwerklichen Tätigkeiten im Rahmen einer Baumaßnahme, durch die die Wohn- oder Nutzfläche erweitert wird, werden nicht gefördert, weil es sich dann nicht um eine Renovierungs-, Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahme handelt.

(2013): Welche Maßnahmen werden als Handwerkerleistungen gefördert und wie hoch ist die steuerliche Ermäßigung?



Welche Aufwendungen sind begünstigt?

Zu den begünstigten Aufwendungen gehört der Bruttoarbeitslohn bzw. das Arbeitsentgelt (bei "Minijobs") und die vom Arbeitgeber getragenen Sozialversicherungsbeiträge, die Lohnsteuer einschließlich des Solidaritätszuschlages und der Kirchensteuer, die Unfallversicherungsbeiträge, die an den Gemeindeunfallversicherungsverband abzuführen sind und die Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (U 1 und U 2).

(2013): Welche Aufwendungen sind begünstigt?



Welche Nachweise sind erforderlich?

Rechnung (§ 35a Abs. 2 Satz 5 EStG)
Um eine Steuerermäßigung zu erhalten, sind die Aufwendungen durch Vorlage der Rechnung des beauftragten Unternehmens mit aussagekräftigen Angaben über die erbrachte Dienstleistung mit einem gesonderten Ausweis der Arbeitskosten (einschließlich der Fahrt- und Maschinenkosten) nachzuweisen.

Der Arbeitslohn muss anhand der Rechnung gesondert ermittelt werden können. Auch ein prozentuale Aufteilung des Rechnungsbetrages ist möglich. Ein gesonderter Ausweis der auf die Arbeitskosten entfallenden Umsatzsteuer ist aber nicht erforderlich.

Nachweis des Zahlungsweges (§ 35a Abs. 2 Satz 5 EStG)
Die Zahlung muss durch den Kontoauszug, aus dem sich die Abbuchung des Rechnungsbetrages ergibt, oder durch eine entsprechende Bescheinigung des Kreditinstituts nachgewiesen werden. Die Vorlage einer Durchschrift/Kopie des Überweisungsträgers reicht als Nachweis nicht aus. Bargeschäfte mit oder ohne Rechnung sind nicht begünstigt!

Nachweis der Pflegebedürftigkeit
Der Nachweis kann durch eine Bescheinigung der sozialen Pflegekasse oder des privaten Versicherungsunternehmens (z. B. durch Leistungsbescheid oder Mitteilung), durch einen Ausweis über eine Behinderung mit dem Kennbuchstaben "H" oder durch ein amtsärztliches Attest erfolgen.

(2013): Welche Nachweise sind erforderlich?



Voraussetzungen für alle Steuerermäßigungen

Die Leistung muss im Haushalt des Steuerpflichtigen erfolgt sein. Diese Voraussetzung liegt z.B. nicht vor bei

  • der Pflege und Betreuung von kranken, alten und pflegebedürftigen Personen in einer Tagespflegeeinrichtung,
  • der Reparatur von Haushaltgegenständen im Betrieb des Reparaturunternehmens,
  • der Müllabfuhr (die Verwertung bzw. Entsorgung des Mülls erfolgt außerhalb des Haushalts,
  • Reinigung und Schneeräumung von öffentlichen Gehwegen und Bürgersteigen.

Der Haushalt muss sich in der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum befinden. Betreffen die Aufwendungen des Steuerpflichtigen mehrere Haushalte (z. B. Hauptwohnsitz und Ferienwohnung), so ist jeweils insgesamt nur einmal der Höchstbetrag abzugsfähig.

Nicht begünstigt sind Aufwendungen, die bereits nach anderen Vorschriften des Einkommensteuergesetzes als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen steuermindernd berücksichtigt werden.

Besonderheit bei Wohnungseigentümern:
Die Steuerermäßigung erhalten Steuerpflichtige, die eine selbstgenutzte Eigentumswohnung bewohnen, auch dann, wenn bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft die Gemeinschaft oder der Verwalter Arbeitgeber oder Auftraggeber ist.

(2013): Voraussetzungen für alle Steuerermäßigungen



Kann ich die Kosten für einen Handwerker auch zusätzlich zu den Kosten für meine Putzfrau absetzen?

Ja. Seit 2006 können Sie die Rechnung für Handwerkerleistungen und den Lohn für Ihre Haushaltshilfe gleichzeitig in der Steuererklärung geltend machen. Sie können also zusätzlich zu den haushaltsnahen Dienstleistungen den Arbeitslohn für einen Handwerker bis zu 6.000 Euro mit 20 Prozent, maximal also 1.200 Euro im Jahr, direkt von der Steuerschuld abziehen.

Außerdem können Sie nicht nur Kosten für die Handwerkerarbeiten geltend machen, die Sie auch selbst in Ihrem Haushalt erledigen könnten. Auch Facharbeiten wie eine Reparatur der Waschmaschine beispielsweise können Sie in Ihrer Steuererklärung angeben. Wichtig ist nur, dass die Maschine während der Reparatur in Ihrer Wohnung bleibt.

(2013): Kann ich die Kosten für einen Handwerker auch zusätzlich zu den Kosten für meine Putzfrau absetzen?


Feldhilfen

Bezeichnung der Handwerkerleistung

Geben Sie die Bezeichnung der Handwerkerleistung an, die in Ihrem Haushalt ausgeführt wurde.

Für die folgenden Handwerkerleistung können Sie die Steuerermäßigung beantragen, wenn die Arbeiten in Ihrem Haushalt durchgeführt wurden:

  • Schornsteinfeger
  • Reparatur, Austausch oder Wartung der Heizung
  • Aufzugswartung
  • Hausreinigung
  • Reparaturarbeiten (Waschmaschine, Herd, Computer, Fernseher, etc.)
  • Schönheitsreparaturen (Streichen, Lackieren, Tapezieren)
  • Renovierungsarbeiten (Bad, Dach, Heizung, etc.)
  • Fassadenanstrich
  • Reparatur, Austausch oder Wartung der Gas-, Elektro-, Wasserinstallationen
  • Schlüsseldienst / Austausch Schlösser
  • Gartengestaltung
  • Pflasterarbeiten auf dem Grundstück
  • Schlüsseldienst / Austausch Schlösser

... und vieles andere mehr!

Wichtig: Die Steuerermäßigung erhalten Sie nur für die Arbeitsleistung und die Maschinen- und Fahrtkosten, nicht jedoch für das Material.

Betrag

Geben Sie den Betrag (inkl. USt.) ein, der Ihnen in Verbindung mit der Erbringung von Handwerkerleistung in Ihrem Haushalt entstanden sind.

Erfassen Sie hier nur den auf der Rechnung ausgewiesenen Betrag für die Arbeitsleistung und Fahrtkosten inklusive der gezahlten Umsatzsteuer.

Die Aufwendungen müssen nachgewiesen werden. Dazu benötigen Sie

  • die Rechnung und
  • einen Nachweis, dass die Zahlung auf das Konto des Empfängers erfolgt ist (Kontoauszug, Bareinzahlungs- oder Überweisungsbeleg).

Wichtig: Wurden die Aufwendungen bar bezahlt, ist ein Abzug der Steuerermäßigungen nicht möglich! Bezahlen Sie den Dienstleister daher nie bar gegen Quittung.

Als Mieter / Wohnungseigentümer erhalten Sie jährlich eine Nebenkosten- / Hausgeldabrechnung. Für die darin enthaltenen Aufwendungen für Handwerkerleistung dürfen Sie ebenfalls eine Steuerermäßigung beantragen. Als Nachweis erhalten Sie vom Vermieter oder der Hausverwaltung eine Bescheinigung über die Höhe der Handwerkerleistung.

Wichtig: Die Steuerermäßigung erhalten Sie nur für die Arbeitsleistung und die Maschinen- und Fahrtkosten, nicht jedoch für das Material.

Summe aller Aufwendungen für Handwerkerleistungen

Summe aller Aufwendungen für Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen (ohne nach dem CO2-Gebäudesanierungsprogramm der KfW-Förderbank geförderten Maßnahmen), die Sie bisher erfasst haben.


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