Der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG wegen dauernder Berufsunfähigkeit oder Vollendung des 55. Lebensjahres wird jeder Person insgesamt nur einmal im Leben für einen Veräußerungsgewinn gewährt.
Zusätzlich zum Freibetrag können Sie auch die Steuerermäßigung nach § 34 Abs. 3 EStG, ebenfalls wegen dauernder Berufsunfähigkeit oder Vollendung des 55. Lebensjahres , beantragen. Der Veräußerungsgewinn wird dann mit einem ermäßigten Steuersatz besteuert, der 56% des durchschnittlichen Steuersatzes (mindestens aber 14%) beträgt. Auch die Steuerermäßigung nach § 34 Abs. 3 EStG wird jeder Person insgesamt nur einmal im Leben für einen Veräußerungsgewinn gewährt.
Wichtiger Hinweis:
Die Veräußerungsgewinne werden in der Berechnung von Lohnsteuer kompakt nicht berücksichtigt!
Wie berechne ich den Veräußerungsgewinn bzw. -verlust?
Ein Gewinn oder Verlust aus einem Veräußerungsgeschäft ist nach §23 Einkommenssteuergesetz der Unterschied zwischen Veräußerungspreis einerseits und den Anschaffungs- oder Herstellungskosten und den Werbungskosten andererseits.
Zu den Anschaffungskosten zählen der reine Kaufpreis und die Nebenkosten der Anschaffung. Unter die Nebenkosten fallen die zum Beispiel Beratungskosten, Kaufgebühren, Telefongebühren oder auch Fahrtkosten, die aber alle im Zusammenhang mit der Anschaffung entstanden sein müssen.
Die Werbungskosten müssen betragsmäßig aufgeteilt werden, wenn sie auch in Zusammenhang mit anderen Einkünften angefallen sind.
(2013): Wie berechne ich den Veräußerungsgewinn bzw. -verlust?