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Lohnsteuer kompakt FAQs

 


Anlage Unterhalt

Nutzen Sie bitte die Online-Abgabe mit Lohnsteuer kompakt!

Aus technischen Gründen ist nur die Online-Abgabe möglich; die Abgabe der ausgefüllten amtlichen Steuerformulare ist nicht möglich, wenn Sie Angaben zu Unterhaltszahlungen an bedürftige Personen machen.

In der Anlage Unterhalt können Sie alle Unterhaltszahlungen an bedürftige Personen wie zum Beispiel Eltern oder Kinder geltend machen.

Werden Unterhaltszahlungen an Kinder geltend gemacht, werden die Zahlungen nur anerkannt, wenn niemand für diese Kinder einen Anspruch auf Kindergeld im Veranlagungszeitraum 2013 hatte.

Auch alle Unterhaltszahlungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten können Sie hier ebenfalls angeben, insoweit die Zahlungen nicht im Rahmen des Realsplittings als Sonderausgaben im Bereich "Sonderausgaben > Unterhaltsleistungen an den geschiedenen Ehepartner" in Verbindung mit der Anlage U – Unterhaltsleistungen an den geschiedenen Ehegatten / Lebenspartner berücksichtigt werden.


Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2013. Die Version die für die Steuererklärung 2024 finden Sie unter:
(2024): Anlage Unterhalt



Was ist die Opfergrenze?

Wenn Sie an Ihre Angehörigen Unterhaltsleistungen zahlen, können Sie diese als außergewöhnliche Belastungen von der Steuer absetzen, aber nur wenn diese in einem angemessenen Verhältnis zu Ihrem Nettoeinkommen stehen. Zieht man die Unterhaltsleitungen von Ihrem Nettoeinkommen ab, muss dieses noch ausreichen, um Ihren Lebensunterhalt und den Ihres Partners und Ihrer Kinder zu bestreiten.

Die Opfergrenze ist demnach die Grenze, bis zu welcher das Finanzamt Ihre Unterhaltsleistungen anerkennt.

Die Opfergrenze gilt nicht, wenn Sie den Unterhalt an Ihren im Ausland lebenden Partner zahlen und bei Unterhaltsleitungen an Ihren Ex-Ehepartner oder dauernd getrennt lebenden Ehepartner. Das gleiche gilt, wenn Sie Unterhaltsleitungen an Ihren mittellosen Lebenspartner zahlen, mit dem Sie in einem gemeinsamen Haushalt wohnen (Urteil des BFH vom 29.05.08 Az.: III R 23/07).

(2013): Was ist die Opfergrenze?



Wie berechnet sich die Opfergrenze?

Grundlage für die Berechnung der Opfergrenze ist Ihr Nettoeinkommen, also alle Einnahmen (steuerpflichtig und steuerfrei). Dazu zählen zum Beispiel Ihr Arbeitslohn, Kindergeld aber auch Arbeitslosengeld. Davon abgezogen werden Lohnsteuer, Kirchensteuer, die Sozialabgaben, der Solidaritätszuschlag und der Arbeitnehmer-Pauschbetrag bzw. die Werbungskosten.

Die Opfergrenze beträgt dann ein Prozent je volle 500 Euro des Nettoeinkommens. Bei Ehegatten wird das gemeinsame Einkommen zur Berechnung herangezogen. Höchstens werden jedoch 50 Prozent Ihres Nettoeinkommens als Opfergrenze anerkannt.

Der Prozentsatz verringert sich um jeweils fünf Prozentpunkte für jedes Ihrer Kinder für das Sie Kindergeld erhalten und um ebenfalls fünf Prozent für Ihren Ehepartner, jedoch höchstens um insgesamt 25 Prozent.

Beispiel:
Sie sind verheiratet, haben zwei Kinder und unterstützen Ihre Eltern mit 9.000 Euro pro Jahr. Ihr Jahresnettoeinkommen beträgt 24.000 Euro.

Nettoeinkommen: 24.000 Euro
1 Prozent je volle 500 Euro: 48 Prozent
Abzüglich Ehepartner: -5 Prozent
Abzüglich 2 Kinder: -10 Prozent
Verbleiben: 33 Prozent

Ihre Opfergrenze beträgt demnach 33 Prozent von 24.000 Euro, also 7.920 Euro. Von Ihren Unterhaltszahlungen in Höhe von 9.000 Euro werden also nur 7.920 Euro anerkannt.    

Auch hier gilt der Unterhaltshöchstbetrag in Höhe von 8.004,00 € zzgl. KV-/PV-Beiträge (ESt-Erkl. 2010). Für die ESt-Erkl. 2009 ist der Unterhaltshöchstbetrag 7.680,00 €, somit würde für das Jahr  2009 das Finanzamt jedoch nur diesen Betrag anerkennen und nicht 7.920,00 €.

(2013): Wie berechnet sich die Opfergrenze?



Wie kann ich Unterhalt an eine bedürftige Person absetzen?

Wenn Sie an einen Angehörigen Unterhaltsleistungen zahlen, können Sie diese als außergewöhnliche Belastungen von der Steuer absetzen, aber nur wenn diese in einem angemessenen Verhältnis zu Ihrem Nettoeinkommen stehen. Zieht man die Unterhaltsleitungen von Ihrem Nettoeinkommen ab, muss dieses noch ausreichen, um Ihren Lebensunterhalt und den Ihres Partners und Ihrer Kinder zu bestreiten. Das ist die so genannte Opfergrenze, also die Grenze, bis zu welcher das Finanzamt Ihre Unterhaltsleistungen anerkennt.

Die Opfergrenze gilt nicht bei Unterhaltsleitungen an Ihren Ex-Ehepartner oder dauernd getrennt lebenden Ehepartner. Das gleiche gilt, wenn Sie Unterhaltsleitungen an Ihren mittellosen Lebenspartner zahlen, mit dem Sie in einem gemeinsamen Haushalt wohnen (Urteil des BFH vom 29.05.08 Az.: III R 23/07).

Wie berechnet sich die Opfergrenze?
Grundlage für die Berechnung der Opfergrenze ist Ihr Nettoeinkommen, also alle Einnahmen (steuerpflichtig und steuerfrei). Dazu zählen zum Beispiel Ihr Arbeitslohn, Kindergeld aber auch Arbeitslosengeld. Davon abgezogen werden Lohnsteuer, Kirchensteuer, die Sozialabgaben, der Solidaritätszuschlag und der Arbeitnehmer-Pauschbetrag bzw. die Werbungskosten.
Die Opfergrenze beträgt dann ein Prozent je volle 500 Euro des Nettoeinkommens. Bei Ehegatten wird das gemeinsame Einkommen zur Berechnung herangezogen. Höchstens werden jedoch 50 Prozent Ihres Nettoeinkommens als Opfergrenze anerkannt.
Der Prozentsatz verringert sich um jeweils fünf Prozentpunkte für jedes Ihrer Kinder für das Sie Kindergeld erhalten und um ebenfalls fünf Prozent für Ihren Ehepartner, jedoch höchstens um insgesamt 25 Prozent.

Beispiel:
Sie sind verheiratet, haben zwei Kinder und unterstützen Ihre Eltern mit 9.000 Euro pro Jahr. Ihr Jahresnettoeinkommen beträgt 24.000 Euro.
Nettoeinkommen: 24.000 Euro
1 Prozent je volle 500 Euro: 48 Prozent
Abzüglich Ehepartner:-5 Prozent
Abzüglich 2 Kinder: -10 Prozent
Verbleiben: 33 Prozent

Ihre Opfergrenze beträgt demnach 33 Prozent von 24.000 Euro, also 7.920 Euro. Von Ihren Unterhaltszahlungen in Höhe von 9.000 Euro werden also nur 7.920 Euro anerkannt.    
Auch hier gilt der Unterhaltshöchstbetrag in Höhe von 8.004 Euro zzgl. KV-/PV-Beiträge (ESt-Erkl. 2010).

(2013): Wie kann ich Unterhalt an eine bedürftige Person absetzen?


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