(2013)
Wann ist es erforderlich die Anlage KAP auszufüllen?
Durch die Einführung der Abgeltungssteuer ist eine Abgabe der Anlage KAP grundsätzlich nicht mehr erforderlich. Ein einigen Fällen ist die Abgabe jedoch weiterhin erforderlich:
- die Kapitalerträge unterliegen nicht dem Steuerabzug (z.B. bei Veräußerung von GmbH-Anteilen von weniger als 1 Prozent)
- Erträge aus ausländischen thesaurierenden Investmentfonds
- Erträge (Zinsen, Dividenden etc.) aus ausländischen Konten oder Depots
- Zinsen aus Darlehensverträgen zwischen Privatpersonen
- Steuererstattungszinsen
- Veräußerung von Kapital-Lebensversicherungen (bei Abschluss nach 2004)
Weiterhin muss die Anlage KAP ausgefüllt werden, wenn einer der folgenden Punkte in Falle einer Wahlveranlagung erfüllt ist:
- ein Verlustvortrag aus Vorjahren berücksichtigt oder eine Verlustverrechnung der Einkünfte aus Kapitalvermögen erfolgen soll,
- der Sparer-Pauschbetrag nicht voll ausgeschöpft wurde
- die Kirchensteuer trotz Kirchensteuerpflicht nicht einbehalten wurde
- ausländische Steuern sind noch zu berücksichtigen
- Überprüfung der Höhe des Kapitalertragssteuerabzuges
Auch wenn Sie einen Antrag auf eine so genannte Günstigerprüfung stellen wollen, ist die Anlage KAP auszufüllen. Dadurch könne Sie unter Umständen eine niedrigere Besteuerung mit dem individuellen Steuersatz erreichen, wenn dieser niedriger ist, als der Abgeltungssteuersatz in Höhe von 25 Prozent.
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