(2013)
Kann ich Werbungskosten aus Kapitalvermögen geltend machen?
Seit 2009 sind mit dem Sparer-Pauschbetrag alle Werbungskosten im Zusammenhang mit Kapitalerträgen abgegolten, es können also keine Werbungskosten mehr abgesetzt werden. Depotgebühren, Ausgaben für Fachliteratur, Kreditzinsen oder Fahrtkosten zur Hauptversammlung können nun nicht mehr angegeben werden. Diese Regelung gilt jedoch nicht für Kapitalerträge, die nicht unter die Abgeltungsteuer fallen (z.B. private Darlehen).
Tipp: Bitte beachten Sie, dass vor dem Finanzgericht Münster eine Musterklage des Bund der Steuerzahler verhandelt wird (Az. 6 K 1847/10 E). Aus diesem Grund sollten Sie, wenn Ihre Werbungskosten aus Kapitalvermögen über ihrem Sparer-Pauschbetrag liegen, die Anlage KAP ausfüllen und zusätzlich Ihre Werbungskosten der Steuererklärung beilegen. Gegen den ablehnenden Steuerbescheid sollten Sie Einspruch, mit Hinweis auf das anhängige Verfahren einlegen und Verfahrensruhe aus Zweckmäßigkeitsgründen gemäß § 363 Abs. 2 Satz 1 AO beantragen.
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