(2013)
Bis zu welcher Höhe kann ich Verpflegungskosten absetzen?
Ihre Verpflegungskosten in den ersten drei Monaten nach Bezug Ihrer Zweitwohnung können Sie nicht in tatsächlicher Höhe absetzen. Jedoch gibt es Pauschbeträge deren Höhe sich nach der Dauer der Abwesenheit von der Hauptwohnung richtet.
Es gelten folgende Pauschbeträge bei einer Abwesenheitsdauer von:
- 24 Stunden: 24 Euro
- 14 bis 24 Stunden: 12 Euro
- 8 bis 14 Stunden: 6 Euro
Ab dem vierten Monat können Sie die Verpflegungspauschbeträge nicht mehr nutzen.
Beispiel:
Herr X aus Mannheim arbeitet seit Februar 2009 in Wiesbaden und hat dort eine Zweitwohnung. Er fährt an jedem Montag um 6:00 Uhr zu seiner Arbeitsstelle in Wiesbaden und kommt an jedem Freitag um 16:00 Uhr zu Hause in Mannheim an.
Folgende Verpflegungspauschbeträge kann Herr X ansetzen:
Dienstag, Mittwoch und Donnerstag: voller Kalendertag abwesend: jeweils 24 Euro
Montag und Freitag: mindestens 14 Stunden abwesend: jeweils 12 Euro
Samstag und Sonntag: kein Verpflegungspauschbetrag
Für die ersten drei Monate kann Herr X damit folgenden Betrag geltend machen:
39 volle Kalendertage: 39 x 24 Euro = 936 Euro
Sowie für 25 Tage mit mindestens 14 Stunden Abwesenheit: 25 x 12 Euro = 300 Euro