(2013)
Wann sind Rentenzahlungen oder dauernde Lasten als Sonderausgaben absetzbar?
Rentenzahlungen entstehen bei der Übertragung von Vermögen. Eine Rente liegt vor bei einer regelmäßigen Zahlung in gleicher Höhe. Um den Wert der Rente zu sichern, wird in der Regel zwischen den Vertragspartnern eine Wertsicherungsklausel vereinbart. Ein Beispiel einer solchen Rente ist zum Beispiel die Zahlung einer lebenslangen Rente (so genannte Leibrente) als Preis beim Verkauf einer Immobilie. Die Mindestlaufzeit einer solchen Rentenzahlung sollte zehn Jahre betragen.
Im Gegensatz zur Rente können sich dauernde Lasten den Lebensbedingungen anpassen und damit in der Höhe der Zahlungen variieren. Dies setzt die Vereinbarung einer Änderungsklausel voraus. Der Vertrag zur Zahlung einer dauernden Last sollte eine Mindestdauer von zehn Jahren haben. Als Zahlender könne Sie die volle Höhe Ihrer dauernden Last als Sonderausgaben absetzen. Der Empfänger der dauernden Last muss die Summe komplett versteuern.
Seit dem Jahr 2008 ist die Unterscheidung zwischen Renten und dauernden Lasten aufgehoben. Bei Verträgen, die ab dem 1.1.2008 geschlossen wurden, können Sie die Rentenzahlung wie dauernde Lasten in vollem Umfang als Sonderausgaben abziehen. Bei Verträgen vor 2008 versteuert der Empfänger der Rente lediglich den Ertragsanteil der Rente. Demzufolge kann der Zahler der Rente auch nur diesen Betrag als Sonderausgabe geltend machen.
Beispiel vor 2008:
Sie erwarben im Jahre 2006 ein Haus. Zum Zeitpunkt des Verkaufs war der Verkäufer 65 Jahre alt. Neben einer Einmalzahlung von 150.000 Euro vereinbarten Sie außerdem eine jährliche Rente von 15.000 Euro. Die Höhe des Betrags, den Sie als Sonderausgaben geltend machen können, richtet sich nach dem vollendeten Lebensalter des Verkäufers zum Zeitpunkt des Verkaufs. Laut Paragraph22 Nr. 1 Satz 3 EStG beträgt der Anteil 18 Prozent von 15.000 Euro = 2.700 Euro.
Bei Vertragsschluss nach 2008 können Sie die komplette Rentenzahlung in Höhe von 15.000 Euro als Sonderausgabe absetzen.
Bitte beachten Sie: Keine Sonderausgaben sind Zuwendungen an Personen, die Ihnen oder Ihrem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigt sind. Ihre Unterhaltszahlungen an Ihre Eltern oder Ihre Kinder können Sie in diesem Sinne also nicht absetzen. Das gleiche gilt für Rentenzahlungen, die freiwillig erbracht werden.
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