Was ist der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende?
Sind Sie alleinerziehend, dann können Sie den so genannten Entlastungsbetrag von 1.308 Euro von Ihren Einkünften abziehen. Voraussetzung ist, dass zu Ihrem Haushalt mindestens ein minderjähriges oder ein volljähriges Kind gehört, für das Sie Kindergeld oder den steuerlichen Kinderfreibetrag bekommen. Es muss sich dabei nicht um ein leibliches Kind handeln, für ein Adoptiv-, Pflege-, Stief- oder Enkelkind gibt es den Entlastungsbetrag ebenfalls. Das Kind muss in Ihrem Haushalt gemeldet sein. Wenn das Kind bei mehreren Personen gemeldet ist, bekommt der Elternteil den Entlastungsbetrag, der auch Anspruch auf das Kindergeld hat.
Den Entlastungsbetrag gibt es nur einmal, unabhängig davon, wie viele Kinder in Ihrem Haushalt leben. Für jeden Monat, in dem die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, etwa weil das Kind auszieht, wird ein Zwölftel des Entlastungsbetrags abgezogen.
Wichtig: Es dürfen keine weiteren erwachsenen Personen zu Ihrem Haushalt gehören. Erwachsene Kinder, für die Sie Kindergeld erhalten, sind eine Ausnahme. Das gilt auch für Kinder, die den freiwilligen Wehrdienst in der Probezeit oder einen anderen Freiwilligendienst leisten. Ebenso ist der Entlastungsbetrag nicht gefährdet, wenn Sie mit einer pflegebedürftigen erwachsenen Person (Pflegestufe I, II, III) zusammen leben. Auch wenn Sie mit einem Erwachsenen zusammenleben, aber getrennte Haushalte ohne Wohngemeinschaft führen, gefährdet dies den Entlastungsbetrag nicht.
Tipp:Wenn Sie heiraten, entfällt der Entlastungsbetrag. Das gilt auch dann, wenn Sie noch nicht mit Ihrem Partner zusammenwohnen. Doch auch, wenn Sie unverheiratet mit einer erwachsenen Person die Wohnung teilen, geht das Finanzamt von einer Haushaltsgemeinschaft aus. Ein neuer Partner sollte das Ummelden also nicht überstürzen. Handelt es sich bei der Person hingegen nicht um Ihren Lebenspartner, können Sie beim Finanzamt Widerspruch einlegen.
(2013): Was ist der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende?
Wann erhalte ich für mein Kind Kindergeld und Freibeträge?
Um Kindergeld, den Kinderfreibetrag oder den Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (BEA) erhalten zu können, müssen die gleichen Voraussetzungen erfüllt sein.
Für den Anspruch auf Kindergeld gibt es zwei verschiedene Rechtsgrundlagen: Steuerpflichtige Personen haben einen Anspruch auf Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (§§ 31 f. und §§ 62 ff. EStG). Nicht oder beschränkt steuerpflichtige Personen haben einen Anspruch nach dem Bundeskindergeldgesetz.
Wer als Deutscher seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, kann einen Antrag auf Kindergeld stellen. Das gleiche gilt für Deutsche, die im Ausland leben, aber in Deutschland entweder unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind oder so behandelt werden, Ausländer, die in Deutschland leben, können Kindergeld beantragen, wenn sie eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis haben.
Der Anspruch verjährt vier Jahre nach seiner Entstehung. Haben Sie also keinen Antrag auf Kindergeld gestellt, können Sie diesen sogar nachreichen und so für die vergangenen vier Jahre noch das Ihnen zustehende Kindergeld erhalten.
(2013): Wann erhalte ich für mein Kind Kindergeld und Freibeträge?
Was ist der Kinderfreibetrag?
Laut Paragraph 32 des Einkommensteuergesetzes wird jedem Elternteil pro Kind ein Freibetrag von 2.184 Euro für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie ein Freibetrag von 1.320 Euro für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (BEA-Freibetrag) vom zu versteuernden Einkommen abgezogen.
Wenn Sie verheiratet sind und steuerlich gemeinsam veranlagt werden, dann verdoppeln sich die Beträge auf 4.368 Euro bzw. 2.640 Euro.
Sind Sie verheiratet, steht Ihnen und Ihrem Ehepartner der volle Kinderfreibetrag zu. Wählen Sie die getrennte Veranlagung, gibt es für jeden Partner die Hälfte. Auch wenn Sie nicht verheiratet oder geschieden sind, steht jedem Elternteil der halbe Kinderfreibetrag zu. Verwitwete Eltern bekommen immer den vollen Kinderfreibetrag, auch wenn sie vorher nicht verheiratet waren. Ebenso erhält ein Elternteil den vollen Freibetrag, wenn der Wohnsitz des anderen Elternteils nicht bekannt ist, der Vater des Kindes amtlich nicht feststellbar ist oder ein Elternteil im Ausland lebt.
Neben den Kinderfreibeträgen gibt es noch das Kindergeld, das als eine Art Vorauszahlung auf den Steuervorteil der Freibeträge gewertet werden kann. Aber: Kindergeld und Kinderfreibeträge gibt es nicht gemeinsam. Ab einer bestimmten Einkommenshöhe ist der Steuervorteil höher als das gezahlte Kindergeld. Wann dies der Fall, wird vom Finanzbeamten bei der so genannten Günstigerprüfung automatisch ermittelt. Dafür müssen alle Eltern die Anlage Kind ausfüllen.
(2013): Was ist der Kinderfreibetrag?
Wer hat einen Anspruch auf Kindergeld und die steuerlichen Freibeträge?
Das Kindergeld ist einkommensunabhängig und wird gezahlt, wenn ein Anspruch darauf besteht. Eine Voraussetzung ist das Alter des Kindes, die andere das sogenannte Kindschaftsverhältnis.
Ein Kindschaftsverhältnis ist grundsätzlich bei Kindern gegeben, die ersten Grades mit Ihnen verwandt sind. Das sind zunächst mal Ihre leiblichen Kinder, egal ob ehelich oder unehelich. Aber auch adoptierte Kinder sind im ersten Grad mit Ihnen verwandt.
Auch bei einem Pflegekind besteht ein Kindschaftsverhältnis, wenn es bei Ihnen im Haushalt lebt und Sie zu ihm ein dauerhaftes Aufsichts-, Betreuungs- und Erziehungsverhältnis haben. Das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den leiblichen Eltern darf nicht mehr bestehen. Gelegentliche Besuche der leiblichen Eltern sind natürlich gestattet.
Kindergeld wird auch gezahlt, wenn Sie in Ihrem Haushalt ein Stief- oder Enkelkind aufgenommen haben. In diesen Fällen liegt allerdings kein Kindschaftsverhältnis im Sinne des Steuerrechts vor. Deswegen steht Stief- oder Großeltern ein Kinderfreibetrag auch nicht automatisch zu, sondern nur dann, wenn die leiblichen Eltern die Freibeträge für Kinder auf die neuen Bezugspersonen übertragen. Diese können dann auch von den sonstigen steuerlichen Vergünstigungen, etwa dem Ausbildungsfreibetrag, profitieren. Das kann beispielsweise sinnvoll sein, wenn die leiblichen Eltern selbst kaum Steuern zahlen, etwa weil sie noch studieren.
Bis zum 18. Geburtstag des Kindes muss für den Anspruch auf Kindergeld und Freibeträge keine weitere Voraussetzung erfüllt sein als die des bestehenden Kindschaftsverhältnisses. Ab dem 18. Geburtstag gibt es Kindergeld nur noch für Kinder, die noch in Ausbildung sind.
(2013): Wer hat einen Anspruch auf Kindergeld und die steuerlichen Freibeträge?
Welche Auswirkungen hat ein Auslandsaufenthalt meines Kindes auf den Kinderfreibetrag?
Der Kinderfreibetrag und auch der BEA-Freibetrag (Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf) sind beide unabhängig vom Wohnsitz Ihres Kindes. Jedoch müssen Sie als Elternteil in Deutschland uneingeschränkt einkommensteuerpflichtig sein.
Der Wohnsitz des Kindes ist aber für die Höhe des Kinderfreibetrages maßgeblich, denn je nach Land verringert sich der Freibetrag um ein, zwei bzw. drei Viertel. Um die Lebenshaltungskosten vor Ort einzustufen, gibt das Bundesfinanzministerium eine Ländergruppeneinteilung heraus:
- Ländergruppe I (volle Beträge): z. B. Andorra, Australien, Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Irland, Island, Hongkong, Großbritannien, Israel, Italien, Japan, Kanada, Liechtenstein, Luxemburg, Monaco, Niederlande, Norwegen, Österreich, San Marino, Schweden, Schweiz, Singapur, Spanien, USA, Vereinigte Arabische Emirate.
- Ländergruppe II (Kürzung um 1/4): z. B. Antigua und Barbuda, Bahamas, Bahrain, Barbados, Griechenland, Republik Korea, Kroatien, Malta, Neuseeland, Oman, Palau, Portugal, Saudi-Arabien, Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn, Zypern.
- Ländergruppe III (Kürzung um 2/4): z. B. Algerien, Argentinien, Aserbaidschan, Bosnien - Herzegowina, Botsuana, Brasilien, Bulgarien, Chile, Costa Rica, Dominikanische Republik, Estland, Gabun, Iran, Jamaika, Kolumbien, Kuba, Lettland, Litauen, Mazedonien, Malaysia, Mexiko, Polen, Rumänien, Russische Föderation, Slowakische Republik, Südafrika, Türkei, Weißrussland.
- Ländergruppe IV (Kürzung um 3/4): z. B. Afghanistan, Ägypten, Albanien, Armenien, Bolivien, , China (VR), Georgien, Indien, Indonesien, Irak, Jordanien, Kasachstan, Kenia, Kirgisistan, Kosovo, Marokko, , Moldau, Peru, Philippinen, Serbien und Montenegro, Tunesien, Ukraine, Usbekistan.
Kurzfristige Auslandsaufenthalte, wie Urlaubsreisen, führen nicht zu einer Kürzung. Das gilt auch bei vorübergehenden Aufenthalten wie beispielsweise bei einer Berufsausbildung.
(2013): Welche Auswirkungen hat ein Auslandsaufenthalt meines Kindes auf den Kinderfreibetrag?
Bekomme ich für alle Kinder gleich viel Kindergeld?
Wer mehrere Kinder hat, bekommt nicht für jedes Kind gleich viel Kindergeld. Der Anspruch auf Kindergeld beträgt für das Jahr 2013:
- für das erste und zweite Kind: jeweils 2.208 Euro im Jahr (bzw. 184 Euro/Monat),
- für das dritte Kind: 2.280 Euro im Jahr (bzw. 190 Euro/Monat),
- für das vierte und jedes weitere Kind: jeweils 2.580 Euro im Jahr (bzw. 215 Euro/Monat).
Für Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres wird in jedem Fall Kindergeld gezahlt. Dabei spielt es keine Rolle, wie hoch das Einkommen des Kindes ist.
Für volljährige Kinder besteht der Anspruch weiter bis zum 25. Geburtstag, solange sie in Ausbildung sind. Das Kindergeld wird ausgezahlt durch die Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit. Angehörige des öffentlichen Dienstes oder Empfänger von Versorgungsbezügen bekommen das Geld von ihren Arbeitgebern ausgezahlt.
Tipp: Ein Kind, für das Sie selbst kein Kindergeld beziehen, kann als so genanntes Zählkind den Kindergeldanspruch für Ihre weiteren Kinder erhöhen. Zum Beispiel: Ein Ehepaar hat drei gemeinsame Kinder, der Mann hat außerdem ein Kind aus einer vorhergehenden Beziehung. Das Kind lebt bei seiner leiblichen Mutter, die auch Kindergeld bezieht. Wenn nun die zweite Frau ihren Gatten als Berechtigten angibt, kann dessen erstes Kind als Zählkind mitgerechnet werden. Die Eheleute erhalten nun zwar kein Kindergeld für dieses Kind, jedoch werden die weiteren Kinder als zweites, drittes und viertes Kind angerechnet. Übers Jahr hinweg bekommt die Familie dadurch 372 Euro mehr Kindergeld.
(2013): Bekomme ich für alle Kinder gleich viel Kindergeld?