(2013)
Wann liegt eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung im Privathaushalt vor?
Für eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung einer Haushaltshilfe können verschiedene Gründe ursächlich sein:
- a) Arbeitslohn über € 400/Monat
- b) mehrere Mini-Jobs mit Gesamtarbeitslohn über € 400/Monat.
Grundsätzlich gelten für die Versteuerung und Verbeitragung sozialversicherungspflichtiger haushaltsnaher Arbeitslöhne keine Besonderheiten. Ebenso wie im gewerblichen Bereich muss der Arbeitgeber Lohnsteuer nach Vorlage
der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers einbehalten und an das Finanzamt abführen.
Haben Sie eine sozialversicherungspflichtige oder eine selbständig tätige Haushaltshilfe eingestellt, können Sie hierfür 20 Prozent der Kosten, maximal jedoch 4.000 Euro im Jahr geltend machen. Das gilt auch für Pflege- und Betreuungsleistungen.
Beispiel: Haben Sie eine Putzhilfe sozialversicherungspflichtig beschäftigt, können Sie von den 1.200 Euro der jährlichen Ausgaben 20 Prozent, maximal 4.000 Euro, absetzen. Handelt es sich um eine selbständige Reinigungskraft, können Sie 20 Prozent, maximal 1.200 Euro, absetzen. In jedem dieser Fälle könnten Sie 240 Euro (20 Prozent von 1.200 Euro) der Arbeitsleistung von Ihren Steuern abziehen.
Rechner
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