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(2013) Übernommene Krankenund Pflegeversicherungsbeiträge

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2013. Die aktuelle Version für die Steuererklärung 2023 finden Sie unter:
(2023): Übernommene Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge

Haben Sie als Versicherungsnehmer Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für die Absicherung Ihres Kindes getragen, sind diese bei Ihnen als Sonderausgaben abziehbar. Dies gilt sowohl für die Beiträge, die der Basisabsicherung dienen, als
auch für darüber hinaus geleistete Beiträge.

Haben Sie im Rahmen der Unterhaltsverpflichtung Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung übernommen, die Ihr Kind (für das Sie Anspruch auf Kindergeld oder Freibeträge für Kinder
haben) als Versicherungsnehmer schuldet, können diese Beiträge bei Ihnen als Vorsorgeaufwendungen abgezogen werden.

Dies gilt jedoch nur für die Beiträge, die der Basisabsicherung dienen. Machen Sie diese Beträge geltend, scheidet ein Abzug dieser Beträge als Sonderausgaben bei Ihrem Kind aus.
Sofern Sie mit dem anderen Elternteil Ihres Kindes nicht zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, tragen Sie bitte in den Zeilen 31 bis 35, 37 nur die Beiträge ein, die Sie selbst
getragen haben. Bitte vergessen Sie nicht, in Zeile 4 die Identifikationsnummer des Kindes einzutragen.

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