Feldhilfen
Steuerpflichtige Leistungen aus ...
Wählen Sie die Art der steuerpflichtigen Leistung, die Sie angeben möchten:
1. Inländische Altersversorgung
Geben Sie hier die jährlichen Leistungen aus deutschen Altersvorsorgeverträgen an. Dazu zählen:
- Geförderte Altersvorsorgeverträge (z. B. Riester-Verträge)
- Betriebliche Altersvorsorgeverträge, wie Betriebsrenten, Versorgungsbezüge oder Rentenzahlungen im Rahmen der deutschen Altersvorsorge
2. Ausländische Altersversorgung
Erfassen Sie hier Leistungen aus einer betrieblichen Altersversorgung, die über einen ausländischen Arbeitgeber abgeschlossen wurde.
Hinweis: Diese Einkünfte können in Deutschland steuerpflichtig sein. Die Steuerpflicht hängt jedoch vom jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Deutschland und dem Land des Arbeitgebers ab.
3. Auflösung eines Wohnförderkontos
Wählen Sie diese Option, wenn Sie ein Wohnförderkonto aufgelöst haben und der Auflösungsbetrag versteuert werden muss. In diesem Fall erhalten Sie eine Bescheinigung von der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA). Die Besteuerung ist in folgenden Fällen erforderlich:
- Einmalbesteuerung: Wenn Sie den gesamten Kontostand des Wohnförderkontos auf einmal versteuern möchten.
- Aufgabe der Selbstnutzung: Wenn die geförderte Immobilie nicht mehr selbst genutzt wird und das Wohnförderkonto daher aufgelöst werden muss.
Beginn der Rente
Hier tragen Sie den Beginn Ihrer Rente ein, es sei denn, Sie erhalten die Rente als Rechtsnachfolger im Rahmen einer vereinbarten Rentengarantiezeit.
Dann tragen Sie den Beginn der Rente an den Erblasser ein.
lt. Nr. 1 der Leistungsmitteilung
Tragen Sie hier Leistungen aus einem Altersvorsorgevertrag, einem Pensionsfonds, einer Pensionskasse oder aus einer Direktversicherung lt. Nr. 1 der Leistungsmitteilung ein.
Es handelt sich dabei um Leistungen aus einem zertifizierten Altersvorsorgevertrag oder einer betrieblichen Altersvorsorge, die voll versteuert werden müssen.
lt. Nr. 2 der Leistungsmitteilung
Tragen Sie hier Leistungen aus einem Pensionsfonds gemäß Nr. 2 der Leistungsmitteilung ein.
Die Nummer 2 der Leistungsmitteilung erfasst Rentenzahlungen aus einem Pensionsfonds, die auf einer Versorgungsverpflichtung oder -anwartschaft beruhen. Diese Renten zählen zu den Versorgungsbezügen und profitieren bei der Steuerberechnung von einem Versorgungsfreibetrag sowie einem Zuschlag. Die gemeldeten Leistungen sind nach Abzug des Versorgungsfreibetrags und des Zuschlags in vollem Umfang steuerpflichtig.
Versorgungsfreibetrag und Zuschlag
Der Versorgungsfreibetrag ist ein festgelegter Betrag, der von der steuerpflichtigen Rente abgezogen wird, sodass nur der verbleibende Teil versteuert werden muss. Freibetrag und Zuschlag richten sich nach dem Rentenbeginn und sinken mit den Jahren schrittweise.
Bemessungsgrundlage für den Versorgungsfreibetrag
Geben Sie hier die Bemessungsgrundlage für den Versorgungsfreibetrag an.
Der "Bemessungsbetrag für den Versorgungsfreibetrag" ist der Betrag, auf dessen Grundlage der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag berechnet werden. Dieser Betrag dient der steuerlichen Entlastung von Leistungen aus der betrieblichen Altersvorsorge.
Der Versorgungsfreibetrag wird bis zu einem festgelegten Höchstbetrag und unter Berücksichtigung eines Zuschlags gewährt. Dieser Freibetrag und der Zuschlag verringern sich jedes Jahr bis 2040. Maßgeblich für die Berechnung ist das Jahr des Versorgungsbeginns. Im Jahr 2023 beträgt der maximale Freibetrag 1.050 Euro, zuzüglich eines Zuschlags von 315 Euro.
Wo finde ich den Betrag?
Die Bemessungsgrundlage entnehmen Sie in der Leistungsmitteilung Ihres Versorgungsträgers, beispielsweise von Ihrem ehemaligen Arbeitgeber, der Pensionskasse, Direktversicherung oder Pensionsfonds. Diese Bescheinigung wird häufig als "Mitteilung zur Betriebsrente" bezeichnet.
Sollte Ihnen diese Bescheinigung nicht vorliegen, wenden Sie sich direkt an Ihren ehemaligen Arbeitgeber, die Pensionskasse oder den betrieblichen Rentenversicherer.
lt. Nr. 4 der Leistungsmitteilung
Geben Sie hier Leistungen aus einer betrieblichen Altersversorgung lt. Nr. 4 der Leistungsmitteilung ein.
Diese Leistungen stammen in der Regel aus einem Pensionsfonds, einer Pensionskasse (einschließlich Versorgungsausgleichskasse) oder einer Direktversicherung, soweit diese auf nicht gefördertem Kapital basieren. Sie werden mit dem Ertragsanteil besteuert.
Erfassen Sie unbedingt auch das Datum des Leistungsbeginns, da dies für die korrekte Besteuerung erforderlich ist.
Beginn der Leistung
Geben Sie hier den Beginn der Leistung der in Nr. 4 der Leistungsmitteilung bescheinigten Einnahmen an.
Der Beginn der Leistung wird für die Berechnung des Besteuerungsanteils benötigt.
lt. Nr. 4 oder Nr. 8a der Leistungsmitteilung
Geben Sie hier die Einkünfte an, die Ihr Anbieter lt. Nr. 5 oder Nr. 9a der Leistungsmitteilung bescheinigt hat.
Hierunter fallen Zahlungen einer Leibrente aus einem Altersvorsorgevertrag oder aus einer betrieblichen Altersversorgung oder Leistungen wegen schädlicher Verwendung.
Tragen Sie hier auch Renten aus einer Zusatzversorgung (z.B. VBL) an, wenn es sich um eine lebenslange Rente (z.B. Witwenrente) handelt.
Die Leibrente ist mit dem Ertragsanteil zu versteuern. Erfassen Sie daher auf jeden Fall auch den Beginn der Rente zur Ermittlung des Ertragsanteils.
Geburtsdatum des Erblassers
Geben Sie hier das Geburtsdatum der Person ein, an deren Leben die Rente geknüpft ist.
Ist die Rente von mehreren Personen abhängig und endet mit dem Tod des zuerst Sterbenden, geben Sie bitte das Geburtsdatum der älteren Person an.
Ist die Rente von mehreren Personen abhängig und endet dagegen mit dem Tod des zuletzt Sterbenden, geben Sie bitte das Geburtsdatum der jüngeren Person an.
lt. Nr. 6 oder Nr. 9b der Leistungsmitteilung
Geben Sie hier die Einkünfte an, die Ihr Anbieter lt. Nr. 6 oder Nr. 9b der Leistungsmitteilung bescheinigt hat.
Erfassen Sie dabei abgekürzte Leibrenten aus einem Altersvorsorgevertrag, einem Pensionsfonds, einer Pensionskasse oder einer Direktversicherung. Dies umfasst Einkünfte wie Berufsunfähigkeits-, Erwerbsminderungs- oder nicht lebenslang gezahlte Hinterbliebenenrenten, die auf nicht gefördertem Kapital beruhen (Nr. 6), sowie Leistungen, wenn das Altersvorsorgevermögen steuerschädlich verwendet wurde (Nr. 9b).
Die abgekürzte Leibrente unterliegt der Besteuerung mit dem Ertragsanteil.
lt. Nr. 7, 8 und 10 der Leistungsmitteilung
Geben Sie hier die Einkünfte an, die Ihr Anbieter lt. Nr. 7, 8 oder 10 der Leistungsmitteilung bescheinigt hat.
Leistungen aus Lebensversicherungen (Nr. 6), aus Altersvorsorgeverträgen (Nr. 7) und wegen schädlicher Verwendung (Nr. 9) sind voll zu versteuern.
Hier können Sie auch den Auflösungsbetrag bei Aufgabe der Selbstnutzung oder Re-Investitionsabsicht vor Beginn der Auszahlungsphase lt. Bescheid der "Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen" an.
lt. Nr. 9c und 9d der Leistungsmitteilung
Geben Sie hier die Einkünfte an, die Ihr Anbieter lt. Nr. 9c und 9d der Leistungsmitteilung bescheinigt hat.
Leistungen aus Lebensversicherungen (9c) und aus Altersvorsorgeverträgen (9d) sind voll zu versteuern.
lt. Nr. 14 der Leistungsmitteilung
Die in der Leistungsmitteilung bescheinigten Nachzahlungen für mehrere vorangegangene Jahre lt. Nr. 11 der Leistungsmitteilung sind hier zusätzlich einzutragen.
Sofern in Ihrer Leistungsmitteilung mehrere Zeilen mit Nachzahlungen für mehrere Jahre bescheinigt sind, geben Sie die Beträge auf einem besonderen Blatt an und benennen Sie die Zeile der Anlage R, in der der jeweilige Nachzahlungsbetrag enthalten ist.
Aufgrund dieser Eintragung wird das Finanzamt prüfen, ob für diese Nachzahlungen eine ermäßigte Besteuerung in Betracht kommt. Nachzahlungen, die nur ein Kalenderjahr betreffen, sind hier nicht einzutragen. Teil- oder Einmalkapitalauszahlungen sind hier ebenfalls nicht einzutragen.
Auflösungsbetrag
Geben Sie den Auflösungsbetrag bei Wahl der Einmal-Besteuerung lt. Bescheid der "Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen" an.
Hinweis: Leistungen wegen schädlicher Verwendung sind zu 70 % steuerpflichtig.
Auflösungsbetrag
Geben Sie die Auflösungsbetrag bei Aufgabe der Selbstnutzung oder Re-Investitionsabsicht nach Beginn der Auszahlungsphase lt. Bescheid der "Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen" an.
Hinweis: Leistungen sind in den ersten 10 Jahren nach dem Beginn der Auszahlungsphase mit den 1,5-fachen Wert zu versteuern. Bei der Aufgabe der Selbstnutzung ab dem 10. Jahr sind die Leistungen zu 100 % steuerpflichtig.
Aufgabe der Selbstnutzung
Geben Sie hier den Zeitpunkt der Aufgabe der Selbstnutzung an. Das Datum muss im Veranlagungsjahr 2024 liegen.
Beginn der vorhergehenden Leistung
Haben Sie bereits zuvor Leistungen aus einer betrieblichen Altersversorgung erhalten, tragen Sie den Beginn der vorangegangenen Leistung ein.
Dadurch kann sich für Ihre Rente ggf. eine günstigere Besteuerung ergeben.
Ende der vorhergehenden Leistung
Haben Sie bereits zuvor Leistungen aus einer betrieblichen Altersversorgung erhalten, tragen Sie das Ende der vorangegangenen Leistung ein.
Dadurch kann sich für Ihre Rente ggf. eine günstigere Besteuerung ergeben.
Leistungen zur Abfindung einer Kleinbetragsrente
Tragen Sie hier Leistungen zur Abfindung einer Kleinbetragsrente lt. Nr. 3 der Leistungsmitteilung ein.
Bei einigen Altersvorsorgeverträgen (Riester-Verträgen) ist der monatliche Rentenanspruch sehr gering. In solchen Fällen hat der Anbieter das Recht, den Rentenanspruch zu Beginn der Auszahlungsphase mit einer Einmalauszahlung abzufinden.
... darin enthaltener Rentenanpassungsbetrag
Geben Sie hier den Rentenanpassungsbetrag an, der in den Leistungen aus einer betrieblichen Altersversorgung lt. Nr. 4 der Leistungsmitteilung enthalten ist.
Der steuerfreie Teil der Rente wird grundsätzlich in dem Jahr ermittelt, das dem Jahr des Rentenbeginns folgt. War der Rentenbeginn z.B. am 01.05.2010, dann ist der steuerfreie Teil der Rente des Jahres 2011 maßgebend.
Als Rentenanpassungsbetrag geben sie die Differenz zwischen der Jahresrente im Feststellungsjahr und der aktuellen Jahresrente für 2024 an. Der Rentenanpassungsbetrag wird auch von Ihrem Rententräger in der jährlichen Steuerbescheinigung ausgewiesen.
Land, aus dem Sie die Leistung bezogen haben: (R-AUS)
Wählen Sie hier aus, aus welchem Land Sie die Leistung bezogen haben.
Wichtig: Sollten im ausländischen Staat Steuern einbehalten oder abgeführt worden sein, dürfen diese Beträge nicht vom Rentenbetrag abgezogen werden, den Sie auf dieser Seite angeben.
Geburtsdatum des Erblassers bei Garantiezeitrenten (R-AUS)
Geben Sie hier das Geburtsdatum der Person ein, an deren Leben die Rente geknüpft ist.
Ist die Rente von mehreren Personen abhängig und endet mit dem Tod des zuerst Sterbenden, geben Sie bitte das Geburtsdatum der älteren Person an.
Ist die Rente von mehreren Personen abhängig und endet dagegen mit dem Tod des zuletzt Sterbenden, geben Sie bitte das Geburtsdatum der jüngeren Person an.
2024 erhaltene Leistungen aus lebenslangen Leibrenten (R-AUS)
Tragen Sie hier die erhaltenen Leistungen aus dem ausländischen Altersvorsorgevertrag, Pensionsfonds, Pensionskasse oder Direktversicherung ein.
Es handelt sich dabei um Leistungen aus einer betrieblichen Altersvorsorge, die voll versteuert werden müssen.
2024 erhaltene Leistungen aus abgekürzten Leibrenten (R-AUS)
Tragen Sie hier die erhaltenen Leistungen aus dem ausländischen Altersvorsorgevertrag, Pensionsfonds, Pensionskasse oder Direktversicherung ein.
Es handelt sich dabei um Leistungen aus einer betrieblichen Altersvorsorge, die voll versteuert werden müssen.
Laufende Nummer der Leistungsmitteilung des Anbieters
Wählen Sie die Nummer Ihrer Leistungsmitteilung aus, um die Quelle Ihrer Einkünfte zu bestimmen. Diese Nummer zeigt an, ob Ihre Einkünfte aus einer Pensionskasse, einem Altersvorsorgevertrag oder einer betrieblichen Altersversorgung stammen. In der Leistungsmitteilung Ihres Anbieters finden Sie die zutreffende Nummer und den entsprechenden Betrag.
Nummernübersicht
- Nr. 1: Leistungen aus Pensionskasse oder Direktversicherung.
- Nr. 2: Leistungen aus einem Pensionsfonds.
- Nr. 3: Kleinbetragsrente, meist als Einmalbetrag.
- Nr. 4: Betriebliche Altersversorgung, z. B. Betriebsrente.
- Nr. 5 oder Nr. 9a: Leibrente aus einem Altersvorsorgevertrag, oft Riester-Rente.
- Nr. 6 oder Nr. 9b: Abgekürzte Leibrente aus einem Altersvorsorgevertrag mit begrenzter Dauer.
- Nr. 7, 8 und 10: Weitere Leistungen, die nicht in die oben genannten Kategorien fallen.
- Nr. 9c und 9d: Leistungen aufgrund schädlicher Verwendung (z. B. vorzeitige oder zweckwidrige Verwendung geförderter Altersvorsorge).
Wählen Sie "Alle Eingabefelder anzeigen", wenn Ihre Leistungsmitteilung mehrere Nummern enthält oder wenn Sie alle Optionen einsehen möchten.
... darin enthaltene Nachzahlungen für mehrere Jahre
Wenn in den erhaltenen Leistungen Nachzahlungen für mehrere vorangegangene Jahre enthalten sind, dann geben Sie diese hier an.
Aufgrund dieser Eintragung wird das Finanzamt prüfen, ob für diese Nachzahlungen eine ermäßigte Besteuerung in Betracht kommt. Nachzahlungen, die nur ein Kalenderjahr betreffen, sind hier nicht einzutragen. Teil- oder Einmalkapitalauszahlungen sind hier ebenfalls nicht einzutragen.
Sind in den erhaltenen Leistungen Nachzahlungen für mehrere Jahre enthalten?
Wenn in den Leistungen auch Nachzahlungen für vorhergehende Jahre enthalten sind, wählen Sie hier "ja" aus
Aufgrund dieser Eintragung wird das Finanzamt prüfen, ob für diese Nachzahlungen eine ermäßigte Besteuerung im Rahmen der so genannten Fünftelregelung in Betracht kommt.
Wichtig: Nachzahlungen für das laufende Kalenderjahr 2024 sind hier nicht einzutragen.