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(2024) Sind meine Versorgungsbezüge steuerpflichtig?

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2024. Die aktuelle Version für die Steuererklärung 2023 finden Sie unter:
(2023): Sind meine Versorgungsbezüge steuerpflichtig?

Versorgungsbezüge (Ruhegehalt, Witwengeld, Waisengeld, Unterhaltsbeitrag oder gleichartige Bezüge) sind nach dem Einkommensteuergesetz Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und unterliegen bei der Auszahlung dem Lohnsteuerabzugsverfahren.

Anstelle der Lohnsteuerkarte kann die Pensionsstelle seit dem Jahr 2013 mittels Ihrer steuerlichen Identifikationsnummer sowie Ihres Geburtsdatums Ihre Lohnsteuerabzugsmerkmale elektronisch von einer Datenbank der Finanzverwaltung per ELSTAM (Elektronische LohnSteuerAbzugsMerkmale) abrufen.

Die Versteuerung von Versorgungsbezügen erfolgt grundsätzlich genauso wie die der Dienstbezüge. Der einzige Unterschied liegt darin, dass ein zusätzlicher Versorgungsfreibetrag gewährt wird.

Seit dem 01.01.2005 ist die Versteuerung der Alterseinkünfte (Versorgungsbezüge und Renten) durch das Alterseinkünftegesetz – AltEinkG – neu geregelt worden. Kernelement des Alterseinkünftegesetzes ist der Übergang von der Besteuerung der während der Erwerbsphase in die Altersvorsorge eingezahlten Beiträge („vorgelagerte“ Besteuerung) zur Besteuerung der Leistungen in der Auszahlungsphase („nachgelagerte“ Besteuerung). Dies erfolgt schrittweise in der bis zum Jahr 2040 vorgesehenen Übergangszeit; danach werden die Beamtenpensionen und Renten steuerlich gleichbehandelt werden.

Der bisher gewährte Versorgungsfreibetrag wird jährlich gesenkt, d.h. je später der Versorgungsbeginn, desto niedriger ist der zu berücksichtigende Freibetrag, bis bei einem Versorgungsbeginn ab dem Jahr 2040 kein Versorgungsfreibetrag mehr zusteht. Die Werbungskostenpauschale beträgt wie bei den Renteneinkünften 102 Euro.

Entscheidend für die Höhe des (lebenslang) zu gewährenden Freibetrages und des ergänzenden Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag ist das Jahr des Versorgungsbeginns. Der maßgebende Prozentsatz, der Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrages und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag ergeben sich aus der in § 19 Abs. 2 Einkommenssteuergesetz (EStG) genannten Tabelle.

Der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag gelten für die gesamte Laufzeit des Versorgungsbezugs. Regelmäßige Anpassungen des Versorgungsbezugs führen nicht zu einer Neuberechnung.

Eine Neuberechnung ist jedoch vorzunehmen, wenn sich der Versorgungsbezug wegen Anwendung von Anrechnungs-, Ruhens-, Erhöhungs-, oder Kürzungsregelungen erhöht oder vermindert. Im Kalenderjahr der Änderung sind der höchste Versorgungsfreibetrag und Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag maßgebend.

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  • Brutto-Netto-Rechner: Mit dem Brutto-Netto-Rechner von Lohnsteuer kompakt berechnen Sie, wie viel von Ihrem Bruttogehalt übrigbleibt.
  • Förderrechner Riester-Rente: Mit dem Riester-Rechner können Sie Ihre persönlichen Daten zur Riester-Rente berechnen. Der Rechner ermittelt wie hoch die verschiedenen Zulagen ausfallen und welche Höchstgrenzen für Sie relevant sind.
  • Rechner für die Rentenbesteuerung: Müssen Sie Ihre ganze Rente versteuern oder nur einen Teil? Mit unserem Rechner zur Rentenbesteuerung ermitteln Sie schnell und einfach den Besteuerungsanteil der Rente und den Rentenfreibetrag.
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