Wie werden Fahrgemeinschaften steuerlich behandelt
Waren Sie Teilnehmer einer Fahrgemeinschaft, ist die Entfernungspauschale für die Mitfahrer grundsätzlich auf den Höchstbetrag von 4.500 Euro begrenzt. Die Begrenzung greift jedoch nicht für die Tage, an denen Sie Ihren eigenen Pkw eingesetzt haben.
Machen Sie deshalb die entsprechenden Angaben jeweils separat für die Tage, an denen Sie mit dem eigenen Pkw gefahren sind und für die Tage, an denen Sie mitgenommen wurden. Für die Ermittlung der Entfernung gilt Folgendes: Jeder Teilnehmer der Fahrgemeinschaft trägt als Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte / Sammelpunkt / weiträumigem Tätigkeitsgebiet seine kürzeste benutzbare Straßenverbindung ein; Umwege zum Abholen der Mitfahrer werden nicht berücksichtigt.
Sonderregelung für Ehegatten / Lebenspartner:
Ehegatten / Lebenspartnern, die gemeinsam zur Arbeit fahren, steht die Entfernungspauschale jedem Ehegatten / Lebenspartner einzeln zu. Das gilt selbst dann, wenn sie beim gleichen Arbeitgeber beschäftigt sind.
Wie werden Fahrgemeinschaften steuerlich behandelt
Was ist die Entfernungspauschale?
Für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte können Sie eine Entfernungspauschale (Pendlerpauschale) als Werbungskosten absetzen, unabhängig von der Art, wie Sie zur ersten Tätigkeitsstätte gelangen. Diese Pauschale beträgt 30 Cent für jeden vollen Entfernungskilometer bzw. 38 Cent ab dem 21. Entfernungskilometer.
Für die Bestimmung der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ist grundsätzlich die kürzeste Straßenverbindung maßgebend. Auch hier spielt es keine Rolle, welches Verkehrsmittel Sie tatsächlich genutzt haben. Bei Benutzung eines Kraftfahrzeugs kann eine andere als die kürzeste Straßenverbindung eingetragen werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und von Ihnen regelmäßig für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte benutzt wurde.
Beachten Sie, dass nur der einfache und kürzeste Weg zum Arbeitsort als Werbungskosten berücksichtigt wird. Also nicht die Hin- und Rückfahrt, und auch nicht mehrfache Fahrten pro Tag.
Die Entfernungspauschale ist grundsätzlich auf einen Höchstbetrag von 4.500 Euro begrenzt. Doch bei Benutzung eines eigenen oder zur Nutzung überlassenen Kraftwagens (z. B. Firmenwagen), gilt der Höchstbetrag als 4.500 Euro nicht.
Die Entfernungspauschale kann für die Wege zur ersten Tätigkeitsstätte für jeden Arbeitstag nur einmal angesetzt werden, selbst dann, wenn Sie den Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mehrmals je Arbeitstag zurücklegen.
Was ist die Entfernungspauschale?
Bekomme ich auch die Entfernungspauschale, wenn ich einen Firmenwagen nutze?
Bekomme ich auch die Entfernungspauschale, wenn ich einen Firmenwagen nutze?
Ja, Sie können die Entfernungspauschale auch dann erhalten, wenn Sie einen Firmenwagen für den Arbeitsweg nutzen. Dabei gibt es jedoch einige Besonderheiten zu beachten:
Verkehrsgünstige Strecke:
Auch wenn Ihr Arbeitgeber für die Berechnung des steuerpflichtigen Nutzungswertes die kürzeste Strecke zugrunde legt, dürfen Sie in der Steuererklärung eine längere Strecke angeben, wenn diese verkehrsgünstiger ist und Sie diese regelmäßig nutzen.
Zuschlag für Fahrten zur Arbeit:
Für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte müssen Sie neben dem privaten Nutzungswert von 1 % des Listenpreises zusätzlich einen Zuschlag versteuern. Dieser beträgt monatlich 0,03 % des Listenpreises pro Entfernungskilometer. Im Gegenzug können Sie wie jeder Arbeitnehmer die Entfernungspauschale von 0,30 Euro bzw. 0,38 Euro pro Entfernungskilometer als Werbungskosten absetzen.
Versteuerung durch den Arbeitgeber:
Versteuert Ihr Arbeitgeber den Firmenwagen pauschal mit 15 %, müssen Sie den pauschal versteuerten Betrag von den geltend gemachten Werbungskosten abziehen. Nur der Restbetrag kann als Werbungskosten abgezogen werden.
Vereinfachungsregel:
Auch wenn der Arbeitgeber zur Berechnung des Nutzungswerts nur 180 Tage ansetzt, können Sie z. B. 220 Tage bei Ihrem Werbungskostenabzug angeben.
Bekomme ich auch die Entfernungspauschale, wenn ich einen Firmenwagen nutze?
Welche Strecke ist für die Entfernungskilometer maßgebend?
Für die Entfernungspauschale ist die kürzeste benutzbare Straßenverbindung zwischen Ihrer Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte maßgeblich. Die erste Tätigkeitsstätte ist der feste Arbeitsplatz, den der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer dauerhaft zuweist. Dies bedeutet, dass der Arbeitnehmer an dieser Stelle regelmäßig und dauerhaft arbeitet.
Eine längere Strecke kann anerkannt werden, wenn sie offensichtlich verkehrsgünstiger ist – das heißt, wenn Sie Ihre Arbeitsstätte schneller und pünktlicher erreichen.
Kriterien für verkehrsgünstigere Strecken:
- Die Fahrzeitersparnis sollte mindestens 10 % der Zeit betragen, die für die kürzeste Strecke benötigt wird (BFH-Urteil vom 16.11.2011).
- Eine Strecke kann auch ohne große Zeitersparnis verkehrsgünstiger sein, z. B. durch bessere Straßen, weniger Ampeln oder geringeren Verkehr.
- Gesundheitsgründe, wie Höhenangst bei Hochbrücken, können ebenfalls die Wahl einer längeren Strecke rechtfertigen. Allerdings sind die dadurch entstehenden Kosten nicht als außergewöhnliche Belastungen absetzbar.
Beispiele:
- Kurze Strecke (25 km): 230 Tage x 20 km x 0,30 Euro + 230 Tage x 5 km x 0,38 Euro = 1.817 Euro.
- Längere Strecke (42 km): 230 Tage x 20 km x 0,30 Euro + 230 Tage x 22 km x 0,38 Euro = 3.202,80 Euro.
Das Finanzamt muss in diesem Fall von der regelmäßigen Zeitersparnis überzeugt werden.
Wichtige Hinweise:
- Mehrere Verkehrsmittel: Auch wenn Sie verschiedene Verkehrsmittel (z. B. Fahrrad und öffentliche Verkehrsmittel) kombinieren, gilt die kürzeste Straßenverbindung.
- Mehrfache Fahrten: Die Pauschale kann nur einmal pro Tag genutzt werden, auch bei mehrfacher Fahrt zur Arbeitsstelle.
- Fernpendler: Ab dem 21. Kilometer wurde die Pauschale befristet bis 2026 angehoben:
- Seit 2021: 35 Cent
- Seit 2022: 38 Cent
Aktuelles Urteil:
Das Niedersächsische Finanzgericht hat im April 2024 bestätigt, dass die längere Strecke regelmäßig verkehrsgünstiger sein muss. Es reicht nicht, dass sie nur bei extremen Staus schneller ist (Urteil vom 3.4.2024, 9 K 117/21).
Welche Strecke ist für die Entfernungskilometer maßgebend?
Was ist die Nichtaufgriffsgrenze?
Viele Finanzbeamte werden vielleicht bestreiten, dass es sie gibt. Und der Steuerzahler kann sich auch nicht darauf verlassen, dass er davon profitieren kann, denn einen Rechtsanspruch auf die Nichtaufgriffsgrenze gibt es nicht.
Nichtaufgriffsgrenzen sind Angaben – in der Regel Kleinbeträge – in der Steuererklärung, bei der Finanzbeamte meist nicht so genau hinschauen und diese ohne Belege akzeptieren.
Hier einige Beispiele:
- Arbeitstage für Entfernungspauschale: Bei einer 5-Tage-Woche können Sie 230 Arbeitstage pro Jahr und bei einer 6-Tage-Woche 280 Tage angeben.
- Arbeitsmittel: In der Regel können Sie Kosten bis zu 110 Euro für die Anschaffung und Pflege von Arbeitsmitteln (Kauf und Reinigung von Berufskleidung) ohne Belege in Ihrer Steuererklärung angeben.
Homeoffice vs. Pendeln: Steuerliche Anforderungen im Überblick
Fahrten zur Arbeit zur ersten Tätigkeitsstätte können Sie über die Pendlerpauschale in Ihrer Steuererklärung (Anlage N) absetzen. Sie müssen die genaue Anzahl der Tage angeben, an denen Sie tatsächlich zur Arbeit gefahren sind, da die Pauschale nur für diese Tage gilt. Urlaubs- und Krankheitstage müssen ebenfalls angegeben werden. Seit 2020 werden auch Dienstreisetage und Heimarbeitstage in der Anlage N erfasst.
Die genaue Anzahl der Arbeitstage zu ermitteln, kann jedoch mühsam sein. Um Ihnen die Arbeit zu erleichtern, haben die Finanzämter in der Vergangenheit sogenannte Nichtaufgriffsgrenzen festgelegt. Bei einer Fünf-Tage-Woche waren dies 220 bis 230 Fahrten, bei einer Sechs-Tage-Woche 260 bis 280 Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Diese Grenzen sind jedoch intern und nicht rechtlich bindend. Ein Gerichtsurteil besagte, dass die Finanzämter 230 Tage akzeptieren sollten (FG München vom 12.12.2008, 13 K 4371/07).
Aber die Pandemie hat alles verändert. Viele Arbeitnehmer arbeiteten und arbeiten immer noch im Homeoffice und fahren nicht täglich zur Arbeit. Für diese Tage können Sie pauschal 5 EUR pro Tag als Werbungskosten geltend machen oder sogar die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer. Allerdings dürfen Sie keine Fahrtkosten geltend machen, da keine Fahrten stattfinden.
Die Finanzämter verlangen zunehmend eine Arbeitgeberbescheinigung über die tatsächlich geleisteten Arbeitstage und vor allem über die Tage, an denen die erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wurde. Die Regel von 220 oder 230 Fahrten pro Jahr gilt nicht mehr ohne Weiteres!
Was ist die Nichtaufgriffsgrenze?
Wie ist die erste Tätigkeitsstätte definiert?
Die erste Tätigkeitsstätte ist die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der Sie vom Arbeitgeber dauerhaft zugeordnet sind.
Die dauerhafte Zuordnung wird durch die dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie die diese ausfüllenden Absprachen oder Weisungen des Arbeitgebers bestimmt. Von einer dauerhaften Zuordnung ist insbesondere auszugehen, wenn Sie unbefristet, für die Dauer des Dienstverhältnisses oder über einen Zeitraum von 48 Monaten tätig werden sollen.
Fehlt es an einer dauerhaften Zuordnung oder ist sie nicht eindeutig, ist erste Tätigkeitsstätte die betriebliche Einrichtung, an der Sie typischerweise arbeitstäglich oder je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder mindestens ein Drittel Ihrer vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit dauerhaft tätig werden sollen. Je Dienstverhältnis kann höchstens eine erste Tätigkeitsstätte vorliegen.
Wie ist die erste Tätigkeitsstätte definiert?
Was ist bei Arbeitnehmern ohne erste Tätigkeitsstätte absetzbar?
Arbeitnehmer ohne feste erste Tätigkeitsstätte müssen sich häufig an einem Sammelpunkt einfinden, um von dort ihre Arbeit aufzunehmen. Beispiele dafür sind Berufskraftfahrer, Reisebusfahrer, Linienbusfahrer, Straßenbahnführer, Taxifahrer, Lokomotivführer und Zugbegleiter. Diese Sammelpunkte können Parkplätze oder Depots sein.
Was ist steuerlich absetzbar?
- Fahrten zwischen Wohnung und Sammelpunkt: Die Fahrten können nur mit der Entfernungspauschale geltend gemacht werden.
- Verpflegungspauschale: Trotz Entfernungspauschale dürfen Arbeitnehmer ohne feste Tätigkeitsstätte Verpflegungspauschbeträge als Werbungskosten absetzen. Da keine erste Tätigkeitsstätte fingiert wird, gilt jede Fahrt als Auswärtstätigkeit – ohne Dreimonatsfrist.
- Übernachtungspauschale für Berufskraftfahrer: Berufskraftfahrer können zusätzlich eine Übernachtungspauschale von 9 Euro pro Kalendertag (bis 2023: 8 Euro) absetzen, wenn sie im Rahmen einer Auswärtstätigkeit übernachten. Dies gilt für An- und Abreisetage sowie bei einer Abwesenheit von 24 Stunden im In- oder Ausland.
Gerichtsurteile zur ersten Tätigkeitsstätte
- Lokführer und Postzusteller: Laut Bundesfinanzhof (BFH) haben Lokführer eines Werksbahnbetriebs und Postzusteller eine erste Tätigkeitsstätte und kein weiträumiges Tätigkeitsgebiet (BFH-Urteile vom 1.10.2020, VI R 36/18 und 30.9.2020, VI R 10/19, VI R 11/19 und VI R 12/19).
- Müllwerker: Müllwerker, die den Betriebshof nur für Tourenplanung und Fahrzeugübernahme nutzen, haben keine erste Tätigkeitsstätte. Sie können Verpflegungsmehraufwendungen von 14 Euro pro Tag absetzen, wenn sie mehr als 8 Stunden abwesend sind (BFH-Urteil vom 2.9.2021, VI R 25/19).
Was ist bei Arbeitnehmern ohne erste Tätigkeitsstätte absetzbar?
Wann sollte ich Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln nachweisen?
Bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, wie Bus, Bahn, Straßenbahn, können Sie ebenfalls die Entfernungspauschale von 30 Cent je Entfernungskilometer (bzw. 38 Cent ab dem 21. Entfernungskilometer) geltend machen. Damit fahren Sie im Allgemeinen gut, denn die Kosten dürften meist niedriger sein. Falls jedoch die tatsächlichen Kosten für öffentliche Verkehrsmittel auf das Kalenderjahr bezogen höher sind als die Entfernungspauschale, können Sie diese geltend machen. Der abzugsfähige Gesamtbetrag ist auf 4.500 Euro begrenzt.
Beispiel
Herr X fährt an 230 Tagen pro Jahr mit dem Zug zu seiner Arbeitsstelle, die 70 Kilometer von seinem Wohnort entfernt ist. Herr X würde mit der Entfernungspauschale folgende Kosten als Werbungskosten absetzen können:
- 230 Tage x 20 km x 0,30 Euro = 2.070 Euro zzgl.
- 230 Tage x 50 km x 0,38 Euro = 4.370 Euro
- Summe = 6.440 Euro.
Ohne Nachweise und weitere Erklärungen würde nur der Höchstsatz von 4.500 Euro anerkannt werden. Mit Fahrscheinen (Fahrkarte, Fahrkarten, Ticket, Bahnticket) und weiteren Nachweisen kann Herr X aber die tatsächlichen Kosten nachweisen und erhält so einen höheren Werbungskostenabzug.
Gleichzeitig können Sie die Fahrscheine als Nachweis für eine regelmäßige Nutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels nutzen, wenn dieses zwar nicht den kürzesten Weg zu Ihrer Arbeitsstätte nimmt, aber dafür verkehrsgünstiger und schneller ans Ziel kommt. Nutzt man eine verkehrsgünstigere, aber dafür längere Strecke, muss dessen Nutzung regelmäßig erfolgen. Dies können Sie mit Fahrscheinen nachweisen.
Tipp: Ab dem 21. Entfernungskilometer gibt es die erhöhte Entfernungspauschale von 38 Cent. Diese ist vorrangig bei der Teilstrecke anzusetzen, die mit einem eigenen oder zur Nutzung überlassenen Kraftwagen zurückgelegt wird, da für diese der Höchstbetrag von 4.500 Euro nicht gilt. Die Entfernungspauschale von 30 Cent für die ersten 20 km ist vorrangig bei der Teilstrecke der öffentlichen Verkehrsmittel anzusetzen.
Wann sollte ich Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln nachweisen?
Was ist ein Sammelpunkt?
Liegt keine erste Tätigkeitsstätte vor und bestimmt der Arbeitgeber, dass der Arbeitnehmer sich dauerhaft - typischerweise arbeitstäglich - an einem festgelegten Ort einfinden soll (z. B. das Busdepot, der Betrieb des Arbeitgebers, ein Parkplatz), um von dort seine berufliche Tätigkeit aufzunehmen oder seine Einsatzorte aufzusuchen, werden die Fahrten des Arbeitnehmers von der Wohnung zu diesem Sammelpunkt wie Fahrten zu einer ersten Tätigkeitsstätte behandelt, d.h. lediglich mit der Entfernungspauschale berücksichtigt.
Tipp
Aktuell hat der Bundesfinanzhof eine interessante Entscheidung zu dem Thema "Fahrten zum Sammelpunkt" gefällt. Danach gilt: Wenn der Sammelpunkt nicht typischerweise arbeitstäglich aufgesucht wird, sind die Fahrten dorthin mit den Dienstreisesätzen und nicht nur mit der Entfernungspauschale abziehbar (BFH-Urteil vom 19.4.2021, VI R 6/19).
Auch wenn hier die Fahrten nur mit der Entfernungspauschale absetzbar sind, so können aber dennoch Verpflegungspauschbeträge und Übernachtungskosten als Werbungskosten abgezogen oder steuerfrei erstattet werden. Denn Sie sind ja weiterhin außerhalb einer ersten Tätigkeitsstätte und somit auswärts beruflich tätig.
Es wird hier keine erste Tätigkeitsstätte fingiert, sondern nur die Anwendung der Entfernungspauschale vorgeschrieben und der steuerfreie Arbeitgeberersatz ausgeschlossen (BMF-Schreiben vom 24.10.2014, BStBl. 2014 I S. 1412, Tz. 39).
Was ist ein Sammelpunkt?
Was ist ein weiträumiges Tätigkeitsgebiet?
Ein weiträumiges Tätigkeitsgebiet liegt vor, wenn die vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung auf einer festgelegten Fläche und nicht innerhalb einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder bei einem vom Arbeitgeber bestimmten Dritten ausgeübt werden soll.
Soll der Arbeitnehmer (z. B. der Forstarbeiter) seine berufliche Tätigkeit typischerweise arbeitstäglich in einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet ausüben, werden die Fahrten des Arbeitnehmers von der Wohnung zu dem nächstgelegenen Zugang des weiträumigen Tätigkeitsgebiets wie Fahrten zu einer ersten Tätigkeitsstätte behandelt, d.h. mit der Entfernungspauschale berücksichtigt. Wird das weiträumige Tätigkeitsgebiet immer von verschiedenen Zugängen aus betreten, ist die Entfernungspauschale bei diesen Fahrten nur für die kürzeste Entfernung von der Wohnung zu dem nächstgelegenen Zugang anzuwenden.
Aufwendungen für Fahrten innerhalb des weiträumigen Tätigkeitsgebiets sowie für die zusätzlichen Kilometer bei Fahrten von der Wohnung zu einem weiter entfernten Zugang geben Sie bitte im Bereich "Reisekosten" ein. Anstelle der tatsächlich entstandenen Aufwendungen können pauschal für jeden gefahrenen Kilometer folgende Beträge geltend gemacht werden:
- beim Pkw 30 Cent,
- bei anderen motorbetriebenen Fahrzeugen (z. B. Motorrad, Motorroller) 20 Cent.
Aktuelle Entscheidungen
Der Bundesfinanzhof hat in mehreren aktuellen Urteilen klare Abgrenzungen bei der Definition der ersten Tätigkeitsstätte vorgenommen:
1. Werksbahn-Lokführer:
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass das Einsatzgebiet eines Werksbahn-Lokführers als erste Tätigkeitsstätte gilt und nicht als weiträumiges Tätigkeitsgebiet (BFH-Urteil vom 1.10. 2020, VI R 36/18).
2. Rettungsassistenten und Postzusteller:
Ebenso wurde festgestellt, dass Rettungsassistenten und Postzusteller im steuerlichen Sinne keine weiträumigen Tätigkeitsgebiete haben, sondern jeweils über eine erste Tätigkeitsstätte verfügen ((BFH-Urteil vom 30.9.2020, VI R 11/19; BFH-Urteile vom 30.9.2020, VI R 10/19 und VI R 12/19).
3. Müllwerker:
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass der Betriebshof keine erste Tätigkeitsstätte eines Müllwerkers ist, wenn er dort lediglich administrative Aufgaben erledigt, wie das Abholen von Unterlagen und das Prüfen von Fahrzeugen (BFH-Urteil vom 2.9.2021, VI R 25/19).
Dies ermöglicht es Müllwerkern, Verpflegungsmehraufwendungen von 14 EUR täglich steuerlich geltend zu machen, wenn sie mehr als acht Stunden von ihrer Wohnung abwesend sind, ohne zusätzlich mehr als Stunden vom Betriebshof abwesend zu sein.
4. Hafenarbeiter:
In einem weiteren Urteil hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass ein Hafenarbeiter nicht in einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet arbeitet, wenn er jeweils bestimmten Einsatzorten innerhalb des Hamburger Hafens zugeordnet ist (BFH-Urteil vom 15.2.2023, VI R 4/21).
Zusätzlich hat das Niedersächsische Finanzgericht klargestellt, dass das gesamte Gebiet des Hafens von Bremerhaven keine große erste Tätigkeitsstätte darstellt, es sei denn, der Arbeitgeber nutzt es in seiner Gesamtheit für die Tätigkeit (Niedersächsisches FG, Urteil vom 2.9.2022, 4 K 149/21).
Was ist ein weiträumiges Tätigkeitsgebiet?
Was ist bei einem weiträumigen Arbeitsgebiet absetzbar?
Sind Sie in einem weiträumigen Arbeitsgebiet (z. B. Werks-, Messe-, Kasernen-, Flughafen-, Werftgelände) tätig, ist die Frage, ob das ganze Areal als "erste Tätigkeitsstätte" gilt oder ob Sie an mehreren Arbeitsstätten tätig sind und folglich eine Auswärtstätigkeit ausüben.
Ein weiträumiges Arbeitsgebiet liegt vor, wenn die vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung auf einer festgelegten Fläche und nicht innerhalb einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers ausgeübt werden soll.
Was ist steuerlich absetzbar?
- Die nächstgelegene Einsatzstelle im weiträumigen Arbeitsgebiet gilt als "erste Tätigkeitsstätte" und ermöglicht den Abzug der Entfernungspauschale (30 Cent je Entfernungskilometer; 38 Cent ab dem 21. Entfernungskilometer).
- Alle weiteren Fahrten innerhalb des weiträumigen Arbeitsgebiets können mit der Dienstreisepauschale (30 Cent je gefahrenen Kilometer) oder den tatsächlichen Kosten abgesetzt oder steuerfrei erstattet werden.
- Abwesenheiten von mehr als 8 Stunden ermöglichen den Abzug von Verpflegungspauschbeträgen oder steuerfreie Erstattungen, ohne zeitliche Begrenzung (keine Dreimonatsfrist).
- Bei Fahrten mit einem Firmenwagen zur nächstgelegenen Einsatzstelle muss ein Zuschlagswert als Arbeitslohn versteuert werden (monatlich 0,03 % des Listenpreises pro Entfernungskilometer). Für andere Fahrten ist keine Versteuerung des Nutzungswerts erforderlich, jedoch auch kein Werbungskostenabzug möglich.
Neue Entscheidungen des Bundesfinanzhofs
Gemäß dem BFH-Urteil vom 1.10. 2020, VI R 36/18, wird das Einsatzgebiet eines Werksbahn-Lokführers als erste Tätigkeitsstätte betrachtet, nicht als weiträumiges Tätigkeitsgebiet.
Sowohl Rettungsassistenten als auch Postzusteller gelten steuerlich gesehen nicht als arbeitend in einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet, sondern haben jeweils eine erste Tätigkeitsstätte, wie aus den BFH-Urteilen vom 30.9.2020, VI R 11/19, VI R 10/19 und VI R 12/19 hervorgeht.
In einer aktuellen Entscheidung hat der Bundesfinanzhof festgestellt, dass ein Betriebshof nicht als erste Tätigkeitsstätte für Müllwerker angesehen wird, wenn dort lediglich administrative Aufgaben wie das Anhören von Anweisungen der Tourenleitung, das Abholen von Tourenbüchern, Fahrzeugpapieren und -schlüsseln sowie die Überprüfung der Fahrzeugbeleuchtung ausgeführt werden (BFH-Urteil vom 2.9.2021, VI R 25/19).
Der Bundesfinanzhof hat kürzlich entschieden, dass ein Hafenarbeiter nicht in einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet arbeitet, wenn er spezifischen Einsatzorten innerhalb des Hamburger Hafens zugeordnet ist (BFH-Urteil vom 15.2.2023, VI R 4/21).Ebenso hat das Niedersächsische Finanzgericht festgestellt, dass das Gebiet des Hafens von Bremerhaven nicht als große erste Tätigkeitsstätte betrachtet wird, wenn es zwar teilweise vom Arbeitgeber genutzt wird, aber nicht insgesamt der Tätigkeit des Arbeitgebers dient (Urteil des Niedersächsischen FG vom 2.9.2022, 4 K 149/21).
Was ist bei einem weiträumigen Arbeitsgebiet absetzbar?
Was versteht man unter "Sammelbeförderung"?
Wenn Sie von Ihrem Arbeitgeber unentgeltlich oder verbilligt zur ersten Tätigkeitsstätte / zum Sammelpunkt / zum weiträumigen Tätigkeitsgebiet befördert wurden (Sammelbeförderung), können Sie für die Strecke der Sammelbeförderung keine Entfernungspauschale geltend machen.
Haben Sie jedoch für die Sammelbeförderung ein Entgelt an den Arbeitgeber entrichtet, tragen Sie bitte die Aufwendungen im Bereich "Sonstige Werbungskosten" ein.
Was versteht man unter "Sammelbeförderung"?
Kann ich Fahrten einer „Sammelbeförderung“ absetzen?
Eine Sammelbeförderung liegt vor, wenn Ihnen von Ihrem Arbeitgeber für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz ein Fahrzeug zur Verfügung gestellt wird oder wenn Sie zum Beispiel mit einem Bus gefahren werden. Ob Sie für diese Fahrten Werbungskosten ansetzen können, hängt davon ab, ob Ihnen tatsächlich Kosten entstanden sind oder ob die Fahrten für Sie kostenfrei erfolgten. Mussten Sie keine Zuzahlungen leisten, steht Ihnen auch keine Entfernungspauschale zu.
Mussten Sie für die Sammelbeförderung einen Kostenanteil selbst tragen, können Sie diesen Betrag mit Nachweis geltend machen. Die Entfernungspauschale steht Ihnen hier nicht zu.
Tipp
Im Jahre 2021 hat der Bundesfinanzhof eine bahnbrechende Entscheidung zu dem Thema "Fahrten zum Sammelpunkt" gefällt. Danach gilt: Wenn der Sammelpunkt nicht typischerweise arbeitstäglich aufgesucht wird, sind die Fahrten dorthin mit den Dienstreisesätzen und nicht nur mit der Pendlerpauschale abziehbar (BFH-Urteil vom 19.4.2021, VI R 6/19). Im zugrundeliegenden Fall war ein Baumaschinenführer häufig auch auf mehrtägigen Fernbaustellen eingesetzt. Nach Ansicht des BFH liegt dann kein typischerweise arbeitstägliches Aufsuchen des Sammelpunktes des Arbeitgebers mehr vor. Folglich sind die Kosten zum Sammelpunkt mit 30 Cent je gefahrenem Kilometer zu berücksichtigen.
Aktuell hat das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern entschieden, dass keine Fahrten zum Sammelpunkt vorliegen, wenn ein Möbelmonteur den betrieblichen Lkw nach der Arbeit jeweils am Straßenrand oder auf einem - wechselnden - öffentlichen Parkplatz abstellt, von dort mit dem eigenen Pkw nach Hause fährt und den Lkw am Morgen darauf wieder übernimmt (Urteil vom 1.9.2022, 2 K 104/19).
Kann ich Fahrten einer „Sammelbeförderung“ absetzen?
Können Fährkosten steuerlich geltend gemacht werden?
Bei Arbeitnehmern, die für die Fahrt zur Arbeit eine Fährverbindung nutzen, darf die Fahrtstrecke der Fähre nicht in die Entfernung mit einbezogen werden. Für diese Strecke kann also nicht die Entfernungspauschale geltend gemacht werden. Dafür aber sind die Kosten der Fähre zusätzlich in voller Höhe als Werbungskosten absetzbar. Tragen Sie diese Ausgaben in der Anlage N unter "weitere Werbungskosten" ein.
Können Fährkosten steuerlich geltend gemacht werden?
Wie können Fährkosten steuerlich geltend gemacht werden?
Bei Arbeitnehmern, die für die Fahrt zur Arbeit eine Fährverbindung nutzen, darf die Fahrtstrecke der Fähre nicht in die Entfernung mit einbezogen werden. Für diese Strecke kann also nicht die Entfernungspauschale geltend gemacht werden. Dafür aber sind die Kosten der Fähre zusätzlich in voller Höhe als Werbungskosten absetzbar. Tragen Sie diese Ausgaben in der Anlage N unter "weitere Werbungskosten" ein.
Beispiel
Sie haben eine Wegstrecke von 16 Kilometer, legen aber eine Teilstrecke von 1 Kilometer mit der Fähre zurück. Dann tragen Sie zur Berechnung der Entfernungspauschale 15 Kilometer ein und bei den Aufwendungen für Fähren tragen Sie die für das Steuerjahr entstandenen Gesamtkosten für die Fährennutzung ein.
Wie können Fährkosten steuerlich geltend gemacht werden?
Wie können Flugkosten steuerlich geltend gemacht werden?
Wird der Arbeitsweg mit dem Flugzeug zurückgelegt, müssen Sie für die Berechnung der Fahrtkosten wie folgt vorgehen:
- Für die Entfernungspauschale machen Sie die Entfernung zwischen dem Wohnort und dem Start-Flughafen plus der Entfernung zwischen dem Zielflughafen und der Arbeitsstätte geltend.
- Zusätzlich können Sie die Ausgaben für Ihre Flugtickets in der Steuererklärung angeben.
Beispiel
Sie wohnen in Bonn und arbeiten in Berlin. Von Ihrer Wohnung zum Bonner Flughafen sind es 9 Kilometer und vom Berliner Flughafen zur Ihrem Arbeitgeber 6 Kilometer. Sie können folglich 15 Kilometer im Rahmen der Entfernungspauschale für 230 Tage ansetzen.
Zusätzlich zahlen Sie pro Tag für Ihr Flugticket 66 Euro.
Insgesamt entstehen Ihnen dann an 230 Tagen 1.035 Euro im Rahmen der Entfernungspauschale plus 15.180 Euro für die Flugtickets.
Wie können Flugkosten steuerlich geltend gemacht werden?
Sind auch Autobahngebühren absetzbar?
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind mit der Entfernungspauschale steuerlich absetzbar. 2014 ist der frühere Begriff der "regelmäßigen Arbeitsstätte" durch die "erste Tätigkeitsstätte" ersetzt worden. Die Entfernungspauschale steht Ihnen unabhängig vom benutzten Verkehrsmittel zu. Mit der Entfernungspauschale sind sämtliche Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte veranlasst sind.
Mautgebühren für die Benutzung der Autobahn oder eines Tunnels sind ebenfalls mit der Entfernungspauschale abgegolten und nicht zusätzlich absetzbar. Für die Berechnung der Entfernungspauschale muss die kürzeste Straßenverbindung auch dann zugrunde gelegt werden, wenn diese mautpflichtig ist (BFH-Urteil vom 24.9.2013, VI R 20/13).
Beispiel
Die kürzeste Straßenverbindung beträgt 9 km und führt durch einen mautpflichtigen Tunnel. Ein Mitarbeiter möchte die Maut sparen und fährt deshalb über eine Bundesstraße mit einer Entfernung von 27 km.
Leider darf dieser Mitarbeiter für seine Fahrten nur eine Entfernungspauschale für 9 km als Werbungskosten geltend machen.
Sind auch Autobahngebühren absetzbar?