Wann ist eine Haushaltsersparnis anzurechnen?
Wenn der Umzug in ein Pflegeheim, Altenpflegeheim oder die Pflegeabteilung eines Altenheims aufgrund von Pflegebedürftigkeit erfolgt, können die hohen Heimkosten als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 EStG steuerlich abgesetzt werden. Dabei berücksichtigt das Finanzamt eine zumutbare Eigenbelastung.
Da im Pflegeheim die eigenen Verpflegungs- und Wohnungskosten entfallen, werden die absetzbaren Heimkosten um eine sogenannte Haushaltsersparnis gekürzt – allerdings nur, wenn der eigene Haushalt aufgelöst wird.
Bleibt der Haushalt jedoch bestehen, z. B. wenn der Pflegebedürftige weiterhin Miete oder andere Fixkosten wie Strom- und Wassergebühren zahlt, entfällt diese Kürzung. Es gibt keine festgelegte zeitliche Begrenzung für den Erhalt des Haushalts. Aufgrund der psychischen Belastung, die mit der Auflösung der vertrauten Wohnung einhergeht, wird die Haushaltsersparnis erst abgezogen, wenn die Wohnung tatsächlich aufgegeben wird.
Übrigens: Dies gilt ebenfalls, wenn die Wohnung des Pflegebedürftigen von dessen Ehegatten weiter bewohnt wird. Auch in einem solchen Fall entstehen durch die dann zu große Wohnung bedingte Fixkosten, die den Abzug einer Haushaltsersparnis von den Heimkosten als nicht gerechtfertigt erscheinen lassen.
Falls beide Eheleute aufgrund ihrer Pflegebedürftigkeit gemeinsam in ein Pflegeheim umziehen und ihren Haushalt auflösen, wollen die Finanzämter die Haushaltsersparnis doppelt abziehen, obwohl doch nur ein gemeinsamer Haushalt aufgelöst wird. So hat es auch das FG Nürnberg bestätigt (FG Nürnberg vom 4.5.2016, 3 K 915/15; Revision VI R 22/16).
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Übrigens: Sind beide Ehegatten krankheitsbedingt in einem Alten- und Pflegeheim untergebracht, ist für jeden der Ehegatten eine Haushaltsersparnis anzusetzen (BGH-Urteil v. 4.10.2017, VI R 22/16, BStBl 2018 II S. 179).