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Gewerbebetrieb

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2015. Die Version die für die Steuererklärung 2024 finden Sie unter:
(2024): Gewerbebetrieb



Wer muss diie Anlage G (Einkünfte aus Gewerbebetrieb) ausfüllen?

Ein Gewerbebetrieb gemäß § 15 EStG liegt vor, wenn Sie eine Betätigung selbständig (d. h. auf eigene Rechnung und Verantwortung), nachhaltig (also keine einmalige Handlung) und mit Gewinnerzielungsabsicht (also keine Liebhaberei) ausüben und sich dabei am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteiligen (d. h. nach außen hin in Erscheinung treten). Diese Bedingungen gelten allerdings in gleicher Weise auch für die freiberufliche Tätigkeit gemäß § 18 EStG (H 15.6 EStR).

Gewerbetriebe sind insbesondere

  • Betriebe des Handwerks und der Industrie,
  • Handelsbetriebe,
  • Vermittlungstätigkeiten (z. B. Versicherungsvertreter, Makler oder Handelsvertreter),
  • Gaststättenbetriebe,
  • Dienstleistungsunternehmen.
  • Kapitalgesellschaften wie die Aktiengesellschaft (AG) und die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) sind kraft ihrer Rechtsform Gewerbebetriebe (§ 2 Abs. 2 GewStG).

Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören auch

  • Gewinnanteile aus der Beteiligung an einer Personengesellschaft (oHG, KG oder gewerblicher GbR).
  • Einkünfte aus der Veräußerung eines Gewerbebetriebes, Teilbetriebes oder Anteils an einem Gewerbebetrieb (§ 16 EStG).
  • Gewinne aus der Veräußerung einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, wenn diese mindestens 1 % des Gesellschaftskapitals beträgt (§ 17 EStG). Dies gilt auch für Privatanleger. Der Gewinn unterliegt seit 2009 dem Teileinkünfteverfahren, d. h. 60 % des Veräußerungsgewinns sind steuerpflichtig und 40 % bleiben steuerfrei (§ 3 Nr. 40 Buchst. c EStG). Für Beteiligungen, die vor 2009 erworben werden, gilt weiterhin das Halbeinkünfteverfahren mit seiner hälftigen Versteuerung.
    Bei einer Beteiligungsquote unter 1 % des Grundkapitals ist der Veräußerungsgewinn ab 2009 unabhängig von einer Haltedauer in voller Höhe als Kapitalertrag steuerpflichtig und unterliegt der Abgeltungsteuer von 25 %. Dies gilt allerdings nur für Anteile, die ab 2009 erworben werden (§ 20 Abs. 2 Nr. 1 EStG). Bei Erwerb vor 2009 bleibt es bei der bisherigen Rechtslage, nach der ein Veräußerungsgewinn nach Ablauf einer Haltedauer von 12 Monaten steuerfrei bleibt. Ausschüttungen unterliegen in beiden Fällen ab 2009 der Abgeltungsteuer.
  • Einkünfte aus der Veräußerung von mehr als 3 Immobilien innerhalb von 5 Jahren. In diesem Fall geht das Finanzamt - unabhängig von der 10-Jahresfrist - von gewerblichem Grundstückshandel aus. Bei Veräußerung von bis zu drei Objekten sind die Veräußerungsgewinne nur innerhalb der Spekulationsfrist von 10 Jahren steuerpflichtig, und zwar als "sonstige Einkünfte".
  • Einkünfte aus der Vermietung von Ferienwohnungen, wenn diese hinsichtlich der Art der Vermietung einem gewerblichen Beherbergungsbetrieb vergleichbar ist. Ansonsten handelt es sich um "Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung". Weitere Informationen: Steuerrat zur Ferienwohnung.
  • Berufsbetreuer gemäß §§ 1896 ff. BGB erzielen - entgegen früherer Auffassung - seit 2010 keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb mehr, sondern aus "sonstiger selbständiger Arbeit" gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG (BFH-Urteile vom 15.6.2010, BStBl. 2010 II S. 906 und 909).

(2015): Wer muss diie Anlage G (Einkünfte aus Gewerbebetrieb) ausfüllen?



Was sind Einkünfte aus Gewerbebetrieb?

Auch eine gewerbliche Tätigkeit muss selbständig, d.h. auf eigene Rechnung und Verantwortung, und mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt werden. Im Gegensatz zur selbständigen Tätigkeit handelt es sich um einen Gewerbebetrieb, wenn die selbständige Betätigung nachhaltig und in Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt wird und weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs oder einer sonstigen selbständigen Tätigkeit anzusehen ist.

Die gewerbliche Tätigkeit unterliegt ferner im Gegensatz zur selbständigen bzw. freiberuflichen Tätigkeit der Gewerbesteuer. Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind grundsätzlich

  • Einkünfte als Einzelunternehmer
  • Einkünfte als Mitunternehmer, z.B. aus einer Beteiligung an einer OHG, KG oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts
  • Einkünfte als atypisch stiller Gesellschafter
  • Einkünfte aus Verlustzuweisungsgesellschaften, z.B. Abschreibungsgesellschaften, Bauherrengemeinschaften
  • Gewinne aus Veräußerung eines Gewerbebetriebes, eines Teilbetriebes oder eines Mitunternehmeranteils

(2015): Was sind Einkünfte aus Gewerbebetrieb?



Was ist eine Einnahmeüberschussrechnung?

Mit der Einnahmeüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG können Sie einfach den Gewinn Ihres Betriebes ermitteln. Dafür werden die Betriebseinnahmen und die Betriebsausgaben nach dem Zu- und Abflussprinzip erfasst und gegenübergestellt. Bei dieser einfachen Form der Buchführung werden zum Beispiel Rückstellungen nicht berücksichtigt.

Ein weiterer Vorteil liegt darin, dass die Einnahmeüberschussrechnung keine Führung von Bestandskonten und keine Inventur voraussetzt.

Sollten Sie Ihren Gewinn mit der Einnahmeüberschussrechnung ermitteln, ist der Überschuss Ihrer Einnahmen über Ihre Betriebsausgaben der Gewinn, der in der Steuererklärung zur Besteuerung angegeben wird.

(2015): Was ist eine Einnahmeüberschussrechnung?



Muss ich eine Anlage EÜR (Einnahmeüberschussrechnung) abgeben?

Mittels der Anlage "Einnahmenüberschussrechnung – Anlage EÜR" wird die Einnahmen-Überschuss-Rechnung standardisiert. Zur Abgabe dieser Anlage sind Sie verpflichtet, wenn die Betriebseinnahmen höher als 17.500 Euro sind und der Gewinn nicht durch Bilanzierung (echte Buchführung) ermittelt wird.

In der EÜR müssen Sie detaillierte Angaben zu Ihren Einnahmen und Ausgaben machen. Davon ausgenommen sind Kleinstunternehmer mit Betriebseinnahmen unter 17.500 Euro jährlich. Sie können Ihren Gewinn wie bisher formlos ermitteln (zum Beispiel aus einer Excel-Tabelle) und einreichen.

Tipp

Prüfen Sie alle Daten Ihrer EÜR aufPlausibilität und vergleichen Sie diese wenn möglich mit den Daten anderer Unternehmer. Weichen Ihre Angaben weit von den üblichen ab, könnte das Finanzamt sich zu einer Einzelprüfung veranlasst sehen.

 

(2015): Muss ich eine Anlage EÜR (Einnahmeüberschussrechnung) abgeben?



Wann kann ich den Gewinn mittels Einnahmeüberschussrechnung ermitteln?

Bei der Einnahmeüberschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG werden die Betriebseinnahmen den Betriebsausgaben gegenüber gestellt, und das Ergebnis ist der Gewinn oder der Verlust.  

Gewerbetreibende und Land- und Forstwirte können derzeit ihren Gewinn mittels Einnahmeüberschussrechnung ermitteln, wenn

  • der Jahresumsatz nicht höher ist als 500.000 Euro und
  • der Jahresgewinn nicht höher ist als 50.000 Euro im Kalenderjahr bzw. Wirtschaftsjahr.

Freiberufler, wie Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Ärzte, Publizisten, Künstler usw., und andere Selbständige können stets - unabhängig von einer Umsatz- und Gewinngrenze - ihre Gewinnermittlung mittels Einnahmeüberschussrechnung vornehmen. Sie sind grundsätzlich nicht buchführungspflichtig, können aber freiwillig Bücher führen.

Zum 1.1.2016 werden für die Berechtigung zur Einnahmeüberschussrechnung die Umsatzgrenze von 500.000 Euro auf 600.000 Euro und die Gewinngrenze von 50.000 Euro auf 60.000 Euro angehoben. Bis zu diesen Grenzen sind Einzelkaufleute von der Buchführungspflicht befreit.

Von dieser Erleichterung können Sie bereits im Jahre 2015 profitieren: Eine Übergangsregelung sieht vor, dass Sie vom Finanzamt keine Mitteilung über die Aufforderung zur Buchführungspflicht erhalten, wenn ab Veröffentlichung des "Bürokratieentlastungsgesetzes" im Jahre 2015 nach bisherigem Recht eine Buchführungspflicht bestehen würde, nicht jedoch nach neuem Recht, d.h. wenn die Umsatzgrenze von 500.000 Euro, nicht aber von 600.000 Euro überschritten wird. Oder wenn in 2015 die Gewinngrenze von 50.000 Euro, nicht aber von 60.000 Euro überschritten wird. Somit ist der neue Grenzwert faktisch bereits für das Jahr 2015 anwendbar (§ 19 Abs. 8 und 9 Einführungsgesetz zur AO).

HINWEIS:  Aufgrund der höheren Buchführungspflichtgrenze können jetzt mehr Gewerbetreibende bzw. Einzelkaufleute eine weniger aufwendige Einnahmeüberschussrechnung erstellen. Dies kommt insgesamt 140.000 Gewerbetreibenden, 10.000 Land- und Forstwirten und 22.000 BGB-Gesellschaften zugute.

Stets zur Buchführung verpflichtet sind - unabhängig von einer Umsatz- oder Gewinngrenze - Kaufleute im Sinne der §§ 1 ff. i.V.m. § 238 HGB. Diese Buchführungspflicht gilt auch für das Steuerrecht (§ 140 AO). Die Regelung betrifft Kaufleute, die ein Handelsgewerbe betreiben, sowie Unternehmer, deren Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen kaufmännischen Geschäftsbetrieb erfordert.

 

 

(2015): Wann kann ich den Gewinn mittels Einnahmeüberschussrechnung ermitteln?



Ist die Wahl der Einnahmeüberschussrechnung auch nachträglich möglich?

Steuerpflichtige, die nicht buchführungspflichtig sind und auch nicht freiwillig Bücher führen und Abschlüsse machen, haben das Recht, zwischen dem Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG und der Einnahmeüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG zu wählen:

  • Ein nicht buchführungspflichtiger Steuerpflichtiger hat - so die bisherige Auffassung - sein Wahlrecht auf Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG erst dann wirksam ausgeübt, wenn er eine Eröffnungsbilanz aufstellt, eine kaufmännische Buchführung einrichtet und aufgrund von Bestandsaufnahmen einen Abschluss macht.
  • Hat der Steuerpflichtige demgegenüber nur die Betriebseinnahmen und die Betriebsausgaben aufgezeichnet, so hat er aufgrund dieser tatsächlichen Handhabung sein Wahlrecht im Sinne einer Gewinnermittlung durch Einnahmeüberschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG ausgeübt.

Nach neuer Auffassung kann der Unternehmer das Wahlrecht auch noch nach Ablauf des Jahres ausüben, und zwar prinzipiell unbefristet bis zur Bestandskraft der Steuerfestsetzung. Stellt der Unternehmer dann einen Jahresabschluss auf, entscheidet er sich erst dadurch für die Gewinnermittlung durch Bilanzierung - und nicht bereits mit der Einrichtung der Buchführung zu Beginn des Wirtschaftsjahres (BFH-Urteil vom 19.3.2009, BStBl. 2009 II S. 659).

Lohnsteuer kompakt

Das Wahlrecht wird allerdings durch bestimmte Voraussetzungen beschränkt (§ 4 Abs. 3 Satz 1 EStG). So kommt die Wahl der Überschussrechnung nach Erstellung des Abschlusses nicht mehr in Betracht. Ebenso scheidet die Wahl der Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich aus, wenn der Steuerpflichtige nicht zeitnah zu Beginn des Gewinnermittlungszeitraums eine Eröffnungsbilanz aufgestellt und eine kaufmännische Buchführung eingerichtet hat. Die Wahl zwischen den Gewinnermittlungsarten kann außerdem durch die Bindung des Steuerpflichtigen an eine für ein vorangegangenes Wirtschaftsjahr bereits getroffene Wahl ausgeschlossen sein.

 

Hinweis: Diese Auslegung wird auch dem Vereinfachungszweck der Einnahmen-Überschuss-Rechnung gerecht. Denn der Steuerpflichtige kann durch die Wahl der Einnahmeüberschussrechnung auf die Erstellung des Abschlusses verzichten, selbst wenn er zuvor schon eine Buchführung eingerichtet hat. Für das Finanzamt ist insoweit nur von Bedeutung, dass es nach der Wahl die Einnahmeüberschussrechnung auch tatsächlich erhält.

(2015): Ist die Wahl der Einnahmeüberschussrechnung auch nachträglich möglich?



Wann muss ich meinen Gewinn aus Gewerbebetrieben gesondert feststellen?

Sie müssen Einkünfte gesondert feststellen, wenn für diese ein anderes Finanzamt als Ihr Wohnsitzfinanzamt zuständig ist. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn Sie Ihren Gewerbebetrieb an einem anderen Ort als Ihren Wohnort führen.

Auch wenn Sie an einer Gemeinschaft oder Personengesellschaft beteiligt sind, erfolgt eine gesonderte und einheitliche Feststellung.

Ihrem Wohnsitzfinanzamt wird die Höhe der auf Sie entfallenden Einkünfte mitgeteilt. Sie müssen deshalb immer das zuständige Finanzamt und die Steuernummer angeben, unter der diese Einkünfte festgesetzt werden.

Kennen Sie die Höhe der Steuerfestsetzung (noch) nicht, tragen Sie in das entsprechende Feld den Wert "0,00" ein und erläutern dies im Anschreiben an Ihr Finanzamt.

(2015): Wann muss ich meinen Gewinn aus Gewerbebetrieben gesondert feststellen?



Was fällt unter den Veräußerungsgewinn?

Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört auch der Gewinn aus der Veräußerung eines ganzen Betriebes, eines Teilbetriebes (Filiale, Zweigniederlassung) oder eines Mitunternehmeranteils. Als Veräußerung gilt auch die Aufgabe eines Betriebes. Ebenfalls werden sog. einbringungsgeborene Anteile an einer Kapitalgesellschaft erfasst, die entstehen, wenn ein Unternehmer seinen Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil in eine Kapitalgesellschaft als Sacheinlage einbringt und dafür Anteile an der Gesellschaft unter dem Teilwert erwirbt (§ 21 UmwStG).

Wer seinen Betrieb oder Mitunternehmeranteil verkauft oder aufgibt, kann zwei wichtige Steuervergünstigungen in Anspruch nehmen:

  • Veräußerungsfreibetrag: Der Veräußerungsgewinn bleibt steuerfrei mit 45.000 Euro. Dieser Betrag vermindert sich allerdings, wenn der Veräußerungsgewinn höher ist als 136.000 Euro, und zwar um den übersteigenden Betrag. Also entfällt der Veräußerungsfreibetrag ab einem Veräußerungsgewinn von 181.000 Euro (§ 16 Abs. 4 EStG).
  • Ermäßigter Steuersatz: Der nach Abzug des Freibetrages verbleibende Veräußerungsgewinn ist nach der Fünftelregelung begünstigt. Er kann auf Antrag auch mit einem ermäßigten Steuersatz, und zwar mit 56 % des durchschnittlichen Steuersatzes und mindestens 14 %, versteuert werden (§ 34 Abs. 3 EStG).

Der Veräußerungsfreibetrag und der ermäßigte Steuersatz werden nur unter bestimmten Bedingungen gewährt:

  • Sie müssen das 55. Lebensjahr vollendet haben oder dauernd berufsunfähig im sozialversicherungsrechtlichen Sinne sein.
  • Die Vergünstigungen können Sie nur einmal im Leben in Anspruch nehmen: den Veräußerungsfreibetrag gerechnet ab 1996, den ermäßigten Steuersatz gerechnet ab 2001.
  • Sie müssen die Vergünstigungen beantragen.

Bei Veräußerung des Betriebes vor dem 55. Lebensjahr, ohne dauernd berufsunfähig zu sein, kommt nur die Fünftelregelung zur Anwendung. Diese Regelung bringt aber dann keine Steuerersparnis, wenn bereits die laufenden Einkünfte mit dem Spitzensteuersatz versteuert werden.

Bei Verkauf eines Mitunternehmeranteils steht Ihnen der Veräußerungsfreibetrag ebenfalls in voller Höhe und nicht etwa nur anteilig zu. Verkaufen Sie jedoch von Ihrem Mitunternehmeranteil lediglich einen Anteil, so gehört der Veräußerungsgewinn zu den laufenden Einkünften, und dann kommen weder der Veräußerungsfreibetrag noch der ermäßigte Steuersatz oder die Fünftelregelung zur Anwendung (§ 18 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 1 Satz 2 EStG).

(2015): Was fällt unter den Veräußerungsgewinn?



Wer gilt als Mitunternehmer?

Als Mitunternehmer gilt, wer zusammen mit wenigstens einem weiteren Partner Inhaber, Pächter und/oder Nutznießer eines Unternehmens ist.

Sie sind also in der Situation, die wirtschaftlichen Entscheidungen nur zusammen mit Ihrem/Ihren Geschäftspartner(n) treffen und anteilig über den Gewinn des Unternehmens entscheiden zu können. Eine solche Partnerschaft muss die Form einer Personengesellschaft haben, für die der Gesetzgeber drei spezielle Gesellschaftsformen vorsieht:

  • Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
  • Offene Handelsgesellschaft (OHG)
  • Kommanditgesellschaft (KG)

Die jeweilige Gesellschaftsform entscheidet darüber, in welchem Maße die Mitunternehmer am Gewinn partizipieren und wie das Unternehmen steuerlich zu behandeln ist. In der Steuererklärung geben Sie die Art des Unternehmens an, das Sie in Form einer Personengesellschaft als Mitunternehmer betreiben bzw. gepachtet haben. Mögliche Einträge können sein: "Handwerksbetrieb", "Immobilienmakler", "Gaststätte" etc. Neben diesen Angaben müssen Sie in der Steuererklärung zusätzlich die Steuernummer jedes Unternehmens und das jeweils zuständige Finanzamt eintragen.

Das Ergebnis der jeweiligen Gewinnermittlung wird in der Anlage G für Gewerbetreibende bzw. in der Anlage S für Freiberufler und sonstige Selbständige eingetragen.

(2015): Wer gilt als Mitunternehmer?



Was besagt das Halbeinkünfteverfahren / Teileinkünfteverfahren

Das Halbeinkünfteverfahren wurde zum 1.1.2009 ersetzt durch das Teileinkünfteverfahren.

Nach dem Halbeinkünfteverfahren sind Erträge aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften (Aktien, GmbH-Anteile, Genossenschaftsanteile) nur zur Hälfte steuerpflichtig. Werbungskosten, die damit in Zusammenhang stehen, können ebenfalls nur zur Hälfte abgesetzt werden. Gehören solche Beteiligungen zum Betriebsvermögen, sind die Einnahmen daraus- nach Abzug der hälftigen Aufwendungen - zur Hälfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu versteuern.

Sind in Ihren Einkünften aus Gewerbebetrieb (als Einzelunternehmer, aus Mitunternehmerschaft, lt. gesonderter Feststellung, aus Organschaft) Einkünfte enthalten, für die das Halbeinkünfteverfahren gilt, tragen Sie diesen Betrag hier in einer Summe ein. Und zwar nur den halben steuerpflichtigen Teilbetrag!

Nach dem Teileinkünfteverfahren sind Erträge und Veräußerungsgewinne aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften (Aktien, GmbH-Anteile, Genossenschaftsanteile) zu 60 % steuerpflichtig. Im Gegenzug sind auch nur 60 % der Aufwendungen als Werbungskosten abziehbar. Halten Sie also im Betriebsvermögen Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, müssen Sie erhaltene Dividenden und Gewinnausschüttungen, die in Ihren Einkünften aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit enthalten sind und nur zu 60 % steuerpflichtig sind, in der Anlage G oder Anlage S gesondert angeben.

(2015): Was besagt das Halbeinkünfteverfahren / Teileinkünfteverfahren



Besteht auch bei gewerbliche Nebeneinkünfte Abgabepflicht in elektronischer Form für die Anlage EÜR?

Das Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz gibt bekannt, dass ab 2016 bei Selbständigen die Steuererklärung in Papierform nicht mehr anerkannt wird und dass auch Privathaushalte mit Fotovoltaikanlagen sowie Personen mit gewerblichen Nebeneinkünften von mehr als 410 Euro hiervon betroffen sind, z.B. Nebenerwerbswinzer. Die Finanzämter - zumindest in Rheinland-Pfalz - werden konsequent in Papierform abgegebene Steuererklärungen ablehnen (Mitteilung vom 3.5.2016).

Das bedeutet: Liegt kein Härtefall vor, so wird eine in Papierform abgegebene Erklärung als nicht abgegeben gewertet. Als Härtefall gilt: Die Anschaffung der erforderlichen technischen Ausstattung mit PC und Internetanschluss ist nur mit erheblichem finanziellen Aufwand möglich oder die Kenntnisse und persönlichen Fähigkeiten zum Umgang damit sind nicht oder nur eingeschränkt vorhanden.

In diesem Fall muss mit Verspätungszuschlägen gerechnet werden. Der Verspätungszuschlag kann bis zu 10 % der festgesetzten Steuer betragen und wird nach Ablauf der Abgabefrist (31.5. des Folgejahres) erhoben.

(2015): Besteht auch bei gewerbliche Nebeneinkünfte Abgabepflicht in elektronischer Form für die Anlage EÜR?



Besteht auch bei nur geringem Gewinn die Abgabepflicht in elektronischer Form für die Anlage EÜR?

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass Steuerbürger mit Gewinneinkünften verpflichtet sind, ihre Einkommensteuererklärung auch dann in elektronischer Form beim Finanzamt einzureichen, wenn sie nur geringfügige Gewinne aus nebenberuflicher Tätigkeit erzielen. Die elektronische Form sei zwingend, wenn der Gewinn mehr als 410 EUR beträgt (FG Rheinland-Pfalz vom 15.7.2015, 1 K 2204/13).

Der Fall: Der Kläger ist nebenberuflich als Fotograf, Autor und Tauchlehrer selbständig tätig. Das Finanzamt wies ihn erstmals im Jahr 2011 darauf hin, dass er wegen dieser selbständigen Tätigkeit verpflichtet sei, seine Einkommensteuererklärung in elektronischer Form an das Finanzamt zu übermitteln. Der Kläger wandte ein, dass die Gewinne aus seiner selbständigen Arbeit in Zukunft nur bei ca. 500 Euro pro Jahr liegen würden. Außerdem lehne er die Übermittlung persönlicher Daten via Internet grundsätzlich ab, weil er selbst bereits einschlägige Erfahrungen mit Internetmissbrauch habe machen müssen. Selbst beim Internet-Banking könne keine absolute Sicherheit garantiert werden.

Nach Auffassung des Finanzgerichts ist nach dem Einkommensteuergesetz die elektronische Form zwingend, wenn der Gewinn mehr als 410 Euro beträgt. Diese Form sei für den Kläger auch nicht unzumutbar. Das nach Ausschöpfung aller technischen Sicherungsmöglichkeiten verbleibende Restrisiko eines Hacker-Angriffs auf die gespeicherten oder übermittelten Daten müsse er im Hinblick auf das staatliche Interesse an einer Verwaltungsvereinfachung und einer Kostenersparnis hinnehmen.

Eine absolute Geheimhaltung von Daten könne ohnehin nicht garantiert werden, da auch "analog" in Papierform gespeicherte Daten gestohlen werden könnten, z.B. bei einem Einbruch in die Wohnung oder – worüber in den Medien am 13.6.2015 berichtet worden sei – bei Einbrüchen in Bankbriefkästen. Auch bei der Umsatzsteuer seien elektronische Steuererklärungen vorgeschrieben und insoweit habe der BFH bereits entschieden, dass dies trotz "NSA-Affäre" verfassungsmäßig sei.

(2015): Besteht auch bei nur geringem Gewinn die Abgabepflicht in elektronischer Form für die Anlage EÜR?


Feldhilfen

Ergebnis lt. eigener Ermittlung

Geben Sie hier den Gewinn oder Verlust aus Ihrer selbständig ausgeübten haupt- oder nebenberuflichen Tätigkeit gemäß Ihrer gesondert erstellten Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) oder gemäß Ihrer Bilanz an. In der Anlage EÜR müssen Sie detaillierte Angaben zu Ihren Einnahmen und Ausgaben machen.

Kennzeichnen Sie einen Verlust durch ein vorangestelltes Minus-Zeichen ("-").

Hinweis: Mittels der Anlage "Einnahmenüberschussrechnung - Anlage EÜR" wird die Gewinnermittlung von Seiten der Finanzbehörde standardisiert. Die Anlage EÜR müssen Sie nur abgeben, wenn die Betriebseinnahmen für ein Unternehmen oberhalb der Grenze von 17.500 Euro liegen und der Gewinn nicht durch Bilanzierung (echte Buchführung) ermittelt wird.

Hinweis: Insbesondere Kleinunternehmer mit Betriebseinnahmen unter 17.500 Euro jährlich können ihren Gewinn (Einnahmen abzüglich Ausgaben) formlos ermitteln und einreichen. Dafür reicht zum Beispiel eine tabellarische Aufstellung, die Sie z.B. per Excel erstellen.

Betriebsfinanzamt und Steuernummer

Geben Sie hier bitte das Betriebsfinanzamt und und die (Betriebs-)Steuernummer an.

Die hier einzutragenden Angaben können Sie in aller Regel der einheitlichen und gesonderten Feststellungserklärung oder dem Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen entnehmen.

Ermäßigt zu besteuernde Gewinne (außerordentliche Einkünfte)

Geben Sie hier bitte ermäßigt zu besteuernde Gewinne (außerordentliche Einkünfte) ein, die durch die Fünftelregelung steuerbegünstigt sind (§ 34 EStG). In Betracht kommen: 

  • Entschädigungen als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen.
  • Entschädigungen für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit, für die Aufgabe einer Gewinnbeteiligung oder einer Anwartschaft auf eine Gewinnbeteiligung. Mehr dazu: Abfindung wegen Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit.
  • Entschädigungen als Ausgleichszahlungen an Handelsvertreter nach § 89b HGB.
  • Nutzungsvergütungen und Zinsen im Sinne des § 24 Nr. 3 EStG, soweit sie für einen Zeitraum von mehr als 3 Jahren nachgezahlt werden.
  • Vergütungen für eine mehrjährige Tätigkeit. Weitere Informationen: Vergütungen für mehrjährige Tätigkeit.

Die Berücksichtigung der Fünftelregelung müssen Sie nicht beantragen. Das Finanzamt prüft von Amts wegen, ob für Sie die normale Besteuerung oder die ermäßigte Besteuerung nach der Fünftelregelung günstiger ist.

Gewerbliche Einkünfte

Wählen Sie hier bitte aus, welcher Art die gewerbliche Einkünfte sind:

  • Wählen Sie bitte "Einzelunternehmer" aus, wenn Sie Ihren Betrieb als Einzelunternehmer führen.
  • Falls sich Ihr Gewerbebetrieb nicht in derselben Gemeinde befindet, in der Sie Ihren Wohnsitz haben, stellt das Betriebsstättenfinanzamt den Gewinn gesondert fest. Hierzu müssen Sie dem Betriebsfinanzamt eine "Erklärung zur gesonderten - und einheitlichen - Feststellung" einreichen. Wählen Sie in diesem Fall bitte "lt. gesonderter Festsstellung" aus.
  • Als Mitunternehmer gilt, wer zusammen mit wenigstens einem weiteren Partner Inhaber, Pächter und/oder Nutznießer eines Unternehmens ist.
Die Gewinnermittlung erfolgt nach

Wählen Sie hier bitte aus, wie die Gewinnermittlung für Ihren Gewerbebetrieb erfolgt:

  • Einnahmen-Überschuss-Rechnung (§4 Absatz 3 EStG): Bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) wird der Gewinn durch eine Gegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben ermittelt. Diese Art der Gewinnermittlung eignet sich für kleinere Unternehmen.
  • Bilanz (§ 4 Abs. 1 oder 5 EStG): Die Bilanzierung ist wesentlich aufwendiger, da eine Inventur durchgeführt werden muss und am Jahresende eine Bilanz (Gegenüberstellung von Vermögensgegenständen und Schulden) sowie eine Gewinn- und Verlustrechnung aufgestellt werden müssen.
Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung

Wenn Sie die Anlage EÜR bereits mit einem anderen Programm erstellt haben oder als Kleinunternehmern mit Einkünften unter 17.500 Euro keine EÜR erstellen müssen, wählen Sie bitte "Die EÜR wurde bereits erstellt." aus.

Wenn Sie die Anlage EÜR mit Lohnsteuer kompakt erstellen wollen, wählen Sie bitte "Die EÜR soll mittels formularbasierter Eingabe erfolgen." aus.

Mittels der Anlage "Einnahmenüberschussrechnung – Anlage EÜR" wird die Einnahmen-Überschuss-Rechnung standardisiert. Zur Abgabe dieser Anlage sind Sie verpflichtet, wenn die Betriebseinnahmen höher als 17.500 Euro sind und der Gewinn nicht durch Bilanzierung (echte Buchführung) ermittelt wird.

Kleinstunternehmer, deren Betriebseinnahmen (Umsatz, nicht Gewinn!) weniger als 17.500 Euro brutto betragen, brauchen das Steuerformular "Anlage EÜR" nicht auszufüllen. Sie können Ihren Gewinn formlos durch Gegenüberstellung von Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben ermitteln und diese Aufzeichnung der Steuererklärung beilegen (BMF-Schreiben vom 10.2.2005, BStBl. 2005 I S. 320).

Hinweis: Kommen Sie Ihrer Verpflichtung zur Abgabe der "Anlage EÜR" nicht nach, kann das Finanzamt ein Zwangsgeld androhen und festsetzen (§ 328 AO). Doch einen Verspätungszuschlag darf das Finanzamt nicht verlangen, weil die "Anlage EÜR" nicht Teil der Steuererklärung ist (OFD Rheinland vom 21.2.2006, S 2500-1000-St 1).

Einkünfte lt. Einnahmen-Überschuss-Rechnung

Hier werden Ihnen die Einkünfte lt. Einnahmen-Überschuss-Rechnung ausgewiesen.

Klicken Sie auf den Button "Anlage EÜR", um die Einnahmen-Überschuss-Rechnung zu bearbeiten.

Steuerfreier Anteil der Teileinkünfte

Hier werden Ihnen die Steuerfreier Anteil der Teileinkünfte lt. Einnahmen-Überschuss-Rechnung ausgewiesen.

Klicken Sie auf den Button "Anlage EÜR", um die Einnahmen-Überschuss-Rechnung zu bearbeiten.

Anlage EÜR

Klicken Sie auf den Button "Anlage EÜR", um die Einnahmen-Überschuss-Rechnung zu bearbeiten.

Veräußerungsverluste

Bitte setzen Sie ein Häkchen, wenn Veräußerungsverluste nach § 16 EStG angefallen sind.

Wichtiger Hinweis: Die Veräußerungsverluste werden in der Berechnung von Lohnsteuer kompakt nicht berücksichtigt!

Veräußerungsgewinne nach § 17 EStG

Bitte setzen Sie ein Häkchen, wenn Veräußerungsgewinne nach § 17 EStG angefallen sind.

Wichtiger Hinweis: Die Veräußerungsgewinne werden in der Berechnung von Lohnsteuer kompakt nicht berücksichtigt!

darin enthaltene Teileinkünfte (steuerfreier Teil 40%)

Geben Sie hier steuerfreie Einkünfte aus einer selbständig ausgeübten haupt- oder nebenberuflichen Tätigkeit an, die dem Teileinkünfteverfahren unterliegen.

Der steuerfreie Teil beträgt nach § 3 Nr. 40 EStG 40% der Einkünfte.

Prüfen Sie genau, welcher Betrag der Teileinkünfte bescheinigt wurde. Es kann sein, dass Sie den steuerfreien Teil heraus- oder umrechnen müssen.

Gewerbesteuermessbetrag

Tragen Sie hier bitte den Gewerbesteuermessbetrag ein.

Die Gewerbesteuer (Abkürzung: GewSt) wird als Gewerbeertragsteuer auf die objektive Ertragskraft eines Gewerbebetriebes in Höhe von mindestens 7 % des Ertrags erhoben.

Ausgehend vom Gewerbeertrag des Unternehmens wird ein Steuermessbetrag ermittelt, der Gewerbesteuermessbetrag. Dieser wird vom Finanzamt durch Bekanntgabe eines Gewerbesteuermessbescheids (Grundlagenbescheid für die Gewerbesteuer) festgestellt.

Die Gewerbesteuer ist die wichtigste Einnahmequelle der Gemeinden in Deutschland.[

für 2015 zu zahlende Gewerbesteuer

Tragen Sie hier bitte die zu zahlende Gewerbesteuer ein, Die Sie im Steuerjahr 2015 gezahlt haben.

Die zu zahlende Gewerbesteuer setzt sich aus

  • den Gewerbesteuervorauszahlungen  und
  • der Abschlusszahlung nach Abgabe der Gewerbesteuererklärung

zusammen.

Veräußerungsgewinn nach § 16 und 17 EStG

Bitte setzen Sie ein Häkchen, wenn Veräußerungsgewinne nach § 16 EStG angefallen sind.

Wichtiger Hinweis: Die Veräußerungsgewinne werden in der Berechnung von Lohnsteuer kompakt nicht berücksichtigt!


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