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Lohnsteuer kompakt FAQs

 


Steuerfreie Erstattungen

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2015. Die Version die für die Steuererklärung 2024 finden Sie unter:
(2024): Steuerfreie Erstattungen



Wann kann ich Kinderbetreuungskosten absetzen?

Kinderbetreuungskosten können Sie nur geltend machen, wenn ein sogenanntes Kindschaftsverhältnis besteht. Das ist bei leiblichen Kindern der Fall, außerdem bei Adoptiv- und Pflegekindern. Für Stief- und Enkelkinder können Sie keine Betreuungskosten geltend machen.

Darüber hinaus muss das betreffende Kind zu Ihrem Haushalt gehören. Das ist auch der Fall, wenn es beispielsweise in einem Internat untergebracht ist und regelmäßig nach Hause kommt. Hierbei ist es wichtig, dass eine Familienwohnung vorhanden ist, die vom Kind genutzt wird und Sie die Verantwortung für das Wohl des Kindes tragen.

Generell können Sie nur Betreuungskosten für Kinder unter 14 Jahren geltend machen. Nur bei behinderten Kindern ist diese Altersgrenze aufgehoben.

(2015): Wann kann ich Kinderbetreuungskosten absetzen?



Wie alt darf mein Kind sein, damit ich die Kosten für die Betreuung absetzen kann?

Bis zum 14. Geburtstag Ihres Kindes können Sie Betreuungskosten geltend machen, danach nicht mehr.

Für behinderte Kinder gibt es keine Altersgrenze, wenn die Behinderung vor dem 25. Geburtstag eingetreten ist. Als Nachweis reicht ein Schwerbehindertenausweis.

(2015): Wie alt darf mein Kind sein, damit ich die Kosten für die Betreuung absetzen kann?



Wie weise ich meine Kinderbetreuungskosten nach?

Betreuungskosten lassen sich über Rechnungen und die dazugehörigen Überweisungsbelege nachweisen. Eine Quittung des Empfängers reicht nicht! Auch Kleinbeträge, etwa an den Babysitter, dürfen Sie nicht bar auszahlen, wenn Sie die Kosten später absetzen wollen.

Die Belege müssen Sie zwar nicht der Steuererklärung beifügen, allerdings kann das Finanzamt danach fragen.

(2015): Wie weise ich meine Kinderbetreuungskosten nach?



Bei wem trage ich die Kinderbetreuungskosten ein?

Der Höchstbetrag von 4.000 Euro gilt jeweils pro Kind und nicht pro Elternteil.

Sind Sie als Ehepaar zusammenveranlagt, ist es unerheblich, wer von Ihnen die Betreuung bezahlt hat. Bei Einzelveranlagung kann derjenige Partner die Kosten absetzen, der sie getragen hat. Sofern das auf beide zutrifft, darf jeder seinen Anteil bis zu 2.000 Euro absetzen. Sie können aber auch eine andere Aufteilung vereinbaren.

Dies kann auch durchaus Sinn machen, wie das folgende Beispiel zeigt:

Für die Betreuung des Kindes fallen pro Jahr 5.500 Euro an. Die Mutter trägt Kosten in Höhe von 4.000 Euro, Vater zahlt pro Jahr 1.500 Euro. Greifen beide Partner nicht in die Aufteilung ein, ergibt sich folgendes Bild:

Mutter: 2/3 von 4.000 Euro = 2.667 Euro

Vater: 2/3 von 1.500 Euro = 1.000 Euro

Da jedes Elternteil höchstens 2.000 Euro absetzen kann, ergibt sich eine Gesamtsumme von 3.000 Euro, die beide Elternteile gemeinsam absetzen können.

Wenn sich Vater und Mutter darauf einigen, dass die Mutter beispielsweise einen Höchstbetrag von 3.000 Euro und der Vater von 1.000 ansetzen darf, können sie 1.000 Euro mehr Kinderbetreuungskosten geltend machen.

Komplizierter wird es, wenn Sie nicht verheiratet sind. Leben Sie nicht zusammen, dann darf derjenige die Betreuungskosten absetzen, bei dem das Kind lebt. Alleinerziehende dürfen wie Verheiratete bis zu 6.000 Euro geltend machen. Leben Sie hingegen ohne Trauschein mit Ihrem Partner zusammen, können Sie die Betreuungskosten aufteilen. Das lohnt sich insbesondere dann, wenn einer von Ihnen nur wenig verdient und deshalb nicht vom Steuervorteil profitiert.

I N F O

Vorsicht: Bei unverheirateten Eltern erkennt das Finanzamt nur die Kosten desjenigen an, der den Vertrag mit der Betreuungseinrichtung geschlossen hat. Wenn Sie beide Betreuungskosten geltend machen wollen, sollten Sie also auch beide den Vertrag unterschreiben.

 

(2015): Bei wem trage ich die Kinderbetreuungskosten ein?


Feldhilfen

Bei mir zu berücksichtigender Anteil an den Kinderbetreuungskosten

Bei getrennter Veranlagung bzw. seit 2013 bei der Einzelveranlagung für Eheleute tragen Sie hier ein, welcher Anteil der Kinderbetreuungskosten bei Ihnen berücksichtigt werden soll. Jeder Elternteil kann die Kosten geltend machen, die er selbst getragen hat, maximal jedoch die Hälfte des Höchstbetrags von 4.000 Euro.

Wenn Sie eine andere Aufteilung wünschen, fügen Sie bitte eine einvernehmliche Erklärung beider Elternteile bei.

Höhe der steuerfreien Erstattung

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