Was muss ich zu den Mieteinnahmen wissen?
Als Vermieter müssen sie die Kaltmiete und die auf die Mieter umgelegten Nebenkosten als zusätzliches Einkommen versteuern. Die in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten können Sie als Werbungskosten von der Steuer absetzen.
Beispiel für Mieteinnahmen:
- Mieteinnahmen für Wohnungen oder Zimmer
- Mieteinnahmen für Garagen/Stellplätze
- Nebenkosten, die auf den Mieter umgelegt worden sind
- Miete für Reklameflächen und Automatenstellplätze
- Guthabenzinsen aus Bausparverträgen
- Abstandszahlung eines Mieters bei vorzeitigem Ende des Mietvertrages
- Pachten für unbebaute Grundstücke
- Einnahmen für ein Erbbaurecht
Bei Mieteinnahmen, die jährlich unter der 520-Euro-Grenze liegen (z.B. bei einer Untervermietung), können Sie auf die Angaben in Ihrer Steuererklärung verzichten. Einnahmen bis zu dieser Grenze, die aus einer vorübergehenden Vermietung herrühren, werden von der Einkommensteuer freigestellt. Das gilt auch für die vorübergehende Untervermietung von Teilen der eigenen Mietwohnung. In diesem Fall können natürlich auch keine entsprechenden Werbungskosten berücksichtigt werden.
I N F O
Hinweis zur Eingabe
Bitte geben Sie Ihre Einnahmen aus der Untervermietung nicht im Unterpunkt „Einnahmen - Mieteinnahmen " ein, sondern auf der Seite „Untervermietung gemieteter Räume“.
(2015): Was muss ich zu den Mieteinnahmen wissen?
Wann liegt eine verbilligte Wohnungsüberlassung vor?
Wenn Sie Einkünfte aus Wohnungen haben, die Sie an Angehörige vermietet haben, werden diese einkommensteuerrechtlich besonders geprüft. Dabei achtet das Finanzamt insbesondere darauf, ob die Wohnung zu einem verbilligten Mietpreis überlassen wurde.
Betragen die Mieteinnahmen mindestens 66% der ortsüblichen Miete (inkl. Umlagen), ist die Überlassung voll entgeltlich - und die Werbungskosten werden vom Finanzamt in voller Höhe anerkannt.
Liegt die tatsächliche Miete dagegen unter 66% der ortsüblichen Miete, liegt eine verbilligte oder teilentgeltliche Überlassung vor. In diesem Fall werden die Werbungkosten vom Finanzamt nur anteilig anerkannt, d.h. im Verhältnis zwischen der tatsächlichen Miete und der ortsüblichen Miete.
(2015): Wann liegt eine verbilligte Wohnungsüberlassung vor?