Was zählt zu den ausländischen Einkünften?
Ausländische Einkünfte können Sie aus den verschiedensten Einkommensarten erzielen. Die Art und die Höhe sind gemäß § 34d EStG nach deutschem Steuerrecht zu ermitteln. Der Abzug von Werbungskosten und Betriebsausgaben richtet sich also nach dem Einkommensteuergesetz.
- Bei Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit ist Voraussetzung, dass die Arbeit im Ausland ausgeübt wird. Außerdem kann sie auch im Ausland verwertet werden, ohne dabei im Inland ausgeübt worden zu sein.
- Bei Einkünfte aus selbständiger Arbeit ist Voraussetzung, dass die Tätigkeit im Ausland ausgeübt oder verwertet wird (z.B. Autorenrechte).
- Bei Einkünften aus Gewerbebetrieben ist Voraussetzung, dass die Einkünfte durch eine im Ausland gelegene Betriebsstätte erzielt werden.
- Bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft ist Voraussetzung, dass die bewirtschafteten Flächen im Ausland liegen.
- Bei Einkünften aus Kapitalvermögen ist z.B. Voraussetzung, dass das Kapitalvermögen durch ausländischen Grundbesitz gesichert ist.
- Bei Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ist Voraussetzung, dass diese im Ausland liegen oder dass die Rechte (z.B. Autorenrechte) zur Nutzung im Ausland überlassen sind.
(2015): Was zählt zu den ausländischen Einkünften?
Kann ich Werbungskosten aus Kapitalvermögen geltend machen?
Seit dem Jahr 2009 sind mit dem Sparer-Pauschbetrag alle Werbungskosten im Zusammenhang mit Kapitalerträgen abgegolten, es können also keine Werbungskosten mehr abgesetzt werden.
Depotgebühren, Ausgaben für Fachliteratur, Kreditzinsen oder Fahrtkosten zur Hauptversammlung können nun nicht mehr angegeben werden. Diese Regelung gilt jedoch nicht für Kapitalerträge, die nicht unter die Abgeltungsteuer fallen (z.B. private Darlehen).
(2015): Kann ich Werbungskosten aus Kapitalvermögen geltend machen?
Wie wirken sich Kapitalerträge auf die zumutbare Belastung und die außergewöhnlichen Belastungen aus?
Grundsätzlich bleiben Kapitalerträge, die schon mit der Abgeltungsteuer belegt wurden, bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte unberücksichtigt. Wenn gleichzeitig außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht wurden, musste man die Kapitalerträge bislang dennoch angeben.
Denn um die individuell zumutbare Belastung zu berechnen, wurden auch die Kapitaleinkünfte zu den Einkünften gezählt. Das gilt seit 2012 nicht mehr.
Der Verzicht auf die Erfassung von Kapitalerträgen führt dazu, dass beim Abzug außergewöhnlicher Belastungen die zumutbare Belastung (x % des Gesamtbetrags der Einkünfte) tendenziell geringer werden – ein Vorteil für Sie.
Sie müssen also keine Kapitaleinkünfte angeben, wenn Sie außergewöhnliche Belastungen geltend machen wollen.
(2015): Wie wirken sich Kapitalerträge auf die zumutbare Belastung und die außergewöhnlichen Belastungen aus?