Bis zu welcher Höhe kann ich Vorsorgeaufwendungen absetzen?
Altersvorsorgeaufwendungen und sonstige Vorsorgeaufwendungen werden mit einem bestimmten Höchstsatz und Höchstbetrag berücksichtigt, der sich jährlich um 2 Prozentpunkte erhöht. Solche Aufwendungen können bis zum Jahre 2014 bis zu 20.000 Euro bzw. 40.000 Euro bei Verheirateten geltend gemacht werden, und davon wirken sich im Jahre 2014 78 Prozent, höchstens 15.600 Euro bzw. 31.200 Euro steuermindernd aus.
Ab 2015 ist der Altersvorsorgehöchstbetrag gekoppelt an den Höchstbeitrag in der knappschaftlichen Rentenversicherung, aufgerundet auf einen vollen Euro-Betrag. Im Jahre 2015 beträgt der Höchstbetrag 22.172 Euro / 44.344 Euro. Folglich wirken sich die gezahlten Beiträge mit 80 % steuermindernd aus, höchstens 17.738 Euro / 35.476 Euro (80 % von 22.172 Euro / 44.344 Euro).
Die sonstigen Vorsorgeaufwendungen sind insgesamt bis 1.900 Euro abzugsfähig, wenn der Steuerzahler steuerfreie Zuschüsse zu seiner Krankenversicherung oder Beihilfe zu den Krankheitskosten erhält. Bekommt er diese steuerfreien Zuschüsse nicht, kann er bis zu 2.800 Euro als sonstige Vorsorgeaufwendungen geltend machen.
Wenn Sie geringere Beiträge in die Basis-Kranken- und Pflegeversicherung einzahlen, haben Sie noch ein wenig Spielraum, um Beiträge für die Arbeitslosenversicherung, Haftpflichtversicherungen und weitere Versicherungen absetzen zu können.
Beiträge zur privaten und gesetzlichen Basiskrankenversicherung und zur gesetzlichen Pflegeversicherung berücksichtigt das Finanzamt stets in tatsächlicher Höhe, auch wenn sie den Höchstbetrag von 1.900 Euro bzw. 2.800 Euro übersteigen. Nur wenn diese Beträge nicht mit Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen ausgeschöpft werden, können im verbleibenden Spielraum andere Versicherungsbeiträge abgesetzt werden.
(2015): Bis zu welcher Höhe kann ich Vorsorgeaufwendungen absetzen?