Bis zu welcher Höhe kann ich Vorsorgeaufwendungen absetzen?
Altersvorsorgeaufwendungen und sonstige Vorsorgeaufwendungen werden mit einem bestimmten Höchstsatz und Höchstbetrag berücksichtigt, der sich jährlich um 2 Prozentpunkte erhöht. Solche Aufwendungen können bis zum Jahre 2014 bis zu 20.000 Euro bzw. 40.000 Euro bei Verheirateten geltend gemacht werden, und davon wirken sich im Jahre 2014 78 Prozent, höchstens 15.600 Euro bzw. 31.200 Euro steuermindernd aus.
Ab 2015 ist der Altersvorsorgehöchstbetrag gekoppelt an den Höchstbeitrag in der knappschaftlichen Rentenversicherung, aufgerundet auf einen vollen Euro-Betrag. Im Jahre 2015 beträgt der Höchstbetrag 22.172 Euro / 44.344 Euro. Folglich wirken sich die gezahlten Beiträge mit 80 % steuermindernd aus, höchstens 17.738 Euro / 35.476 Euro (80 % von 22.172 Euro / 44.344 Euro).
Die sonstigen Vorsorgeaufwendungen sind insgesamt bis 1.900 Euro abzugsfähig, wenn der Steuerzahler steuerfreie Zuschüsse zu seiner Krankenversicherung oder Beihilfe zu den Krankheitskosten erhält. Bekommt er diese steuerfreien Zuschüsse nicht, kann er bis zu 2.800 Euro als sonstige Vorsorgeaufwendungen geltend machen.
Wenn Sie geringere Beiträge in die Basis-Kranken- und Pflegeversicherung einzahlen, haben Sie noch ein wenig Spielraum, um Beiträge für die Arbeitslosenversicherung, Haftpflichtversicherungen und weitere Versicherungen absetzen zu können.
Beiträge zur privaten und gesetzlichen Basiskrankenversicherung und zur gesetzlichen Pflegeversicherung berücksichtigt das Finanzamt stets in tatsächlicher Höhe, auch wenn sie den Höchstbetrag von 1.900 Euro bzw. 2.800 Euro übersteigen. Nur wenn diese Beträge nicht mit Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen ausgeschöpft werden, können im verbleibenden Spielraum andere Versicherungsbeiträge abgesetzt werden.
(2015): Bis zu welcher Höhe kann ich Vorsorgeaufwendungen absetzen?
Welche Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung kann ich geltend machen?
Seit 2010 können Sie Ihre kompletten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für die so genannte Basisabsicherung als Sonderausgaben in der Steuererklärung eintragen. Das Finanzamt zieht von den gezahlten Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung lediglich vier Prozent pauschal für Krankengeld ab.
Für Privatversicherte gilt: Kosten für Kranken- und Pflegeversicherung werden nur in Höhe des Basisbeitrags der privaten Krankenversicherung anerkannt. Wahlleistungen, wie Chefarztbehandlung oder Zwei-Bett-Zimmer im Krankenhaus, werden im Rahmen der "anderen Versicherungsbeiträge" berücksichtigt, sofern dafür noch Spielraum beim abzugsfähigen Höchstbetrag besteht.
Wenn Sie einen weitergehenden Vertrag haben, ermittelt die PKV den genauen Anteil der Basisabsicherung. Falls Sie nicht über den Höchstbetrag von 1.900 Euro (Selbständige 2.800 Euro) mit Ihren Beiträgen zur Krankenversicherung kommen, können Sie noch Beiträge für weitere Versicherungen geltend machen. Begünstigt sind beispielsweise Beiträge zur Arbeitslosenversicherung, zu einer zusätzlichen Kranken- oder Pflegeversicherung, zur privaten Erwerbs- oder Berufsunfähigkeitsversicherung, zu Unfall- oder Haftpflichtversicherungen oder zu Risikolebensversicherungen. Kapitallebens- und Rentenversicherungen können als Sonderausgaben berücksichtigt werden, wenn die Policen vor 2005 abgeschlossen wurden.
Beispiel
Ein Ehepaar zahlt im Jahr ohne Krankengeld insgesamt 4.600 Euro an Beiträgen für die Kranken- und Pflegeversicherung. Damit übersteigen die Beiträge die gemeinsame Höchstsumme von 3.800 Euro (zweimal 1.900 Euro). Dennoch sind sie in dieser Höhe als Sonderausgaben absetzbar, doch weitere Versicherungsbeiträge, wie Unfall- oder Kfz-Haftpflichtversicherung, können nun nicht mehr abgesetzt werden.
(2015): Welche Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung kann ich geltend machen?
Sind Arbeitgeberzuschüsse voll auf die Basisbeiträge anrechenbar?
Beiträge zur Basiskrankenversicherung sowie zur Pflegepflichtversicherung sind seit 2010 in voller Höhe und unbegrenzt als Sonderausgaben absetzbar. Wer allerdings als privat Versicherter steuerfreie Zuschüsse des Arbeitgebers erhält, muss siche anrechnen dies lassen.
Nach Auffassung der Finanzverwaltung werden die Zuschüsse immer in voller Höhe der Basiskrankenversicherung zugeordnet und mindern nur diese Beiträge. Dies gilt auch dann, wenn Wahlleistungen mit abgesichert sind (§ 10 Abs. 2 Nr. 1 EStG).
Da der Arbeitgeberzuschuss auch auf Beiträge für Wahl- und Komfortleistungen entfällt, wäre es plausibel, ihn entsprechend der Beitragszusammensetzung aufzuteilen auf Basisabsicherung und Komfortabsicherung. Das würde dazu führen, dass der selbst gezahlte Beitragsanteil für die Basisversorgung höher und folglich auch die Steuerersparnis größer wird. Die Frage also ist, ob steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse zur privaten Krankenversicherung in voller Höhe oder nur anteilig auf die Basisabsicherung anzurechnen sind.
Aktuell hat der Bundesfinanzhof die Praxis der Finanzämter bestätigt: Das Finanzamt darf den steuerfreien Arbeitgeberzuschuss in voller Höhe auf die Beiträge zur Basisabsicherung anrechnen, auch wenn der Versicherungsvertrag Wahl- und Komfortleistungen umfasst. Der Zuschuss muss nicht prozentual auf Basisleistungen und Wahlleistungen aufgeteilt werden (BFH-Urteil vom 2.9.2014, IX R 43/13).
Hinweis: Falls Sie unserer Empfehlung gefolgt sind und wegen der vollen Anrechnung des Arbeitgeberzuschusses auf die Krankenversicherungsbeiträge Einspruch gegen Ihre Steuerbescheide eingelegt hatten, wird das Finanzamt die Einsprüche nun zurückweisen. Ohnehin haben die Finanzämter seit dem 10.6.2014 alle betreffenden Steuerbescheide automatisch mit einem Vorläufigkeitsvermerk gemäß § 165 AO erlassen. Möglich, dass all diese Einsprüche nun mittels einer Allgemeinverfügung zurückgewiesen werden.
(2015): Sind Arbeitgeberzuschüsse voll auf die Basisbeiträge anrechenbar?
Wie werden Selbstbehalte bei der KV steuerlich berücksichtigt?
Personen mit privater Krankenversicherung zahlen oftmals Arztrechnungen bis zu einer bestimmten Höhe aus eigener Tasche, um so die Beitragsrückerstattung zu retten, die oftmals bis zu sechs Monatsbeiträge betragen kann. Die Beitragserstattung reduziert zwar die abzugsfähigen Versicherungsbeiträge beim Sonderausgabenabzug und bringt so eine geringere Steuerersparnis. Doch dieser Nachteil könne - so meinen viele - ausgeglichen werden, in dem die selbst getragenen Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 EStG geltend gemacht werden und hier eine entsprechende Steuerersparnis bringen.
Aktuell hat das Finanzgericht Münster entschieden, dass selbst getragene Krankheitskosten, die wegen der Beitragsrückerstattung nicht bei der Krankenversicherung eingereicht werden, nicht als Sonderausgaben absetzbar sind. Hierbei handele es sich nicht um Versicherungsbeiträge, weil damit kein Versicherungsschutz erlangt wird, "sondern gewissermaßen das Gegenteil davon." Denn die Krankenversicherung übernimmt aufgrund des Selbstbehaltes gerade keine Risikoabdeckung (FG Münster vom 17.11.2014, 5 K 149/14 E, Revision).
Hinweis: Die geltende Regelung kann dazu führen, dass die Inanspruchnahme einer Beitragsrückerstattung, die zunächst wirtschaftlich vorteilhaft erscheint, unter Einbeziehung der steuerlichen Konsequenzen wirtschaftlich nachteilig ist. Dies ist z.B. der Fall, wenn Sie Krankheitskosten in Höhe von 400 Euro selbst tragen, um eine Beitragsrückerstattung von 500 Euro zu erhalten. In diesem Fall sind die Krankheitskosten von 400 Euro nicht als Sonderausgaben absetzbar, während die Beitragsrückerstattung zu einer Kürzung der abzugsfähigen Versicherungsbeiträge führt. Der Ersparnis bei der Krankenversicherung von 100 Euro steht damit möglicherweise eine höhere steuerliche Mehrbelastung gegenüber.
Lohnsteuer kompakt: Selbst getragene Krankheitskosten sind grundsätzlich als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 EStG abzugsfähig. Hierbei gilt allerdings eine Einschränkung: In Höhe der zumutbaren Belastung wirken sie sich nicht steuermindernd aus. Diese zumutbare Belastung beträgt je nach Familienstand zwischen 1 % und 7 % des Gesamtbetrags der Einkünfte und ist somit im Allgemeinen höher als die in Aussicht gestellte Beitragsrückerstattung der Krankenversicherung und der entsprechenden selbst getragenen Krankheitskosten.
Das bedeutet: Krankheitskosten in Höhe des Selbstbehaltes sind weder als Sonderausgaben noch als außergewöhnliche Belastungen absetzbar. Ob der Ausschluss in Höhe der zumutbaren Belastung rechtlich in Ordnung ist, muss der Bundesfinanzhof jetzt klären (Aktenzeichen: VI R 33/13, VI R 32/13, X R 43/13, VIII R 52/13).
(2015): Wie werden Selbstbehalte bei der KV steuerlich berücksichtigt?