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Sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen im Privathaushalt

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2015. Die Version die für die Steuererklärung 2024 finden Sie unter:
(2024): Sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen im Privathaushalt



Vorsicht: Nicht immer kann man haushaltsnahe Dienstleistungen absetzen

Kosten, die Sie bereits als Werbungskosten, Betriebsausgaben, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen in der Steuererklärung angeben, können Sie nicht auch noch als haushaltsnahe Dienstleistungen absetzen.


Die Art, wie Sie die Kosten absetzen, können Sie jedoch nicht selbst bestimmen. Wenn die Kosten beispielsweise als Werbungskosten oder Sonderausgaben zählen, müssen sie auch als solche angegeben werden, das gilt genauso für die außergewöhnlichen Belastungen. Das betrifft beispielsweise für die Kosten der Kinderbetreuung, die nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen abgesetzt werden können, auch wenn der Höchstbetrag für die Kinderbetreuungskosten vielleicht schon überschritten ist.

Auch personenbezogene Dienstleistungen, für einen Friseur oder eine kosmetische Behandlung beispielsweise, gelten nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen, selbst wenn sie in Ihrem Haushalt stattfinden.

Dienstleistungen, die im Leistungskatalog der Pflegeversicherung aufgelistet sind, können Sie hingegen angeben.

Nicht begünstigt sind jedoch Arbeiten, die nicht in Ihrem privaten Haushalt erledigt werden, beispielsweise, wenn Sie Ihre Wäsche zum Waschen in eine Reinigung geben.

Handwerkerleistungen, für die Sie nach einem Versicherungsschaden Leistungen durch Ihre Versicherung (Hausrat- oder Wohngebäudeversicherung beispielsweise) erhalten, können Sie nicht in der Steuererklärung geltend machen. Auch Versicherungsleistungen, die Sie erst später erhalten werden, müssen einbezogen werden.

Keinen Steuerabzug gibt es ebenfalls für haushaltsnahe Dienstleistungen, die nicht in Ihrem Privathaushalt stattfinden. Hierzu zählt beispielsweise die Reinigung eines außerhäuslichen Arbeitszimmers, einer Zweitwohnung oder Ihrer Firma. Solche Ausgaben zählen zu den Betriebsausgaben oder Werbungskosten. Kosten für eine Reinigungshilfe allerdings, die sowohl in einem häuslichen Arbeitszimmer als auch in Ihrer Privatwohnung tätig ist, können zeitanteilig aufgeteilt werden. Der berufliche Teil gehört zu den Betriebskosten oder Werbungskosten, der private Teil zu den haushaltsnahen Dienstleistungen.

Werden haushaltsnahe Dienstleistungen sowohl auf dem Privatgrundstück als auch auf öffentlichem Gelände ausgeführt, ist diese Tätigkeit nach einem neuen BFH-Urteil insgesamt steuerbegünstigt. Dies gilt beispielsweise für das Schneeräumen auf öffentlichen Gehwegen und Straßen. Die Kosten für den Winterdienst vor dem eigenen Grundstück sind also mit 20 Prozent von der Steuerschuld abziehbar (BFH-Urteil vom 20.3.2014, VI R 55/12).

(2015): Vorsicht: Nicht immer kann man haushaltsnahe Dienstleistungen absetzen



Wann liegt eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung im Privathaushalt vor?

Für eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung einer Haushaltshilfe können verschiedene Gründe ursächlich sein:

  • a) Arbeitslohn über 450 Euro/Monat
  • b) mehrere Mini-Jobs mit Gesamtarbeitslohn über 450 Euro/Monat.

Grundsätzlich gelten für die Versteuerung und Verbeitragung sozialversicherungspflichtiger haushaltsnaher Arbeitslöhne keine Besonderheiten. Ebenso wie im gewerblichen Bereich muss der Arbeitgeber Lohnsteuer nach den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) des Arbeitnehmers einbehalten und an das Finanzamt abführen.

Beschäftigen Sie eine sozialversicherungspflichtige Haushaltshilfe oder einen selbständigen Dienstleister, können Sie hierfür 20 Prozent der Kosten, maximal jedoch 4.000 Euro im Jahr geltend machen. Das gilt auch für Pflege- und Betreuungsleistungen eines pflegebedürftigen Angehörigen.

Beispiel

Haben Sie eine Haushaltshilfe sozialversicherungspflichtig angemeldet, zieht das Finanzamt von dem Aufwand in Höhe von 12.000 Euro jährlich 20 Prozent von der Steuerschuld ab, also 2.400 Euro.

 

(2015): Wann liegt eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung im Privathaushalt vor?



Was ist der Unterschied zwischen Beschäftigungsverhältnissen und Dienstleistungen?

Ein haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis liegt dann vor, wenn Sie oder die Wohnungseigentümergemeinschaft jemanden eingestellt haben, der haushaltsnahe Tätigkeiten für die Wohnungseigentümergemeinschaft verrichtet. Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist Arbeitgeber dieser Person.

Eine haushaltsnahe Dienstleistung liegt dann vor, wenn haushaltsnahe Tätigkeiten durch ein Unternehmen ausführt werden. Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist Auftraggeber der Leistung.

(2015): Was ist der Unterschied zwischen Beschäftigungsverhältnissen und Dienstleistungen?



Welche Umlagen fallen zusätzlich zum Verdienst an?

Für eine geringfügig beschäftigte Haushaltshilfe muss der Arbeitgeber auf den Arbeitslohn eine Pauschalabgabe von 12 % entrichten, und zwar jeweils 5 % für die gesetzliche Renten- und Krankenversicherung sowie 2 % für die Steuer. Zusätzliche sind folgende Abgaben zu zahlen:

  • Umlage U1 für Krankheits- und Kuraufwendungen: bis 31.8.2015 sind dies 0,7 % und ab 1.9.2015 sind es 1,0 %.
  • Umlage U2 für Mutterschaftsaufwendungen: bis 31.8.2015 sind dies 0,24 % und ab 1.9.2015 sind es 0,30 %.
  • Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung in Höhe von 1,6 % des Arbeitslohns.
  • Die Umlage U3 für Insolvenzgeld müssen Privathaushalte nicht zahlen.

Für geringfügig Beschäftigte im Privathaushalt muss der private Arbeitgeber zwingend den sog. Haushaltsscheck verwenden. Der Haushaltsscheck bedeutet für Sie eine erhebliche Erleichterung - die Sie nutzen müssen! Und nur bei Anwendung des Haushaltsscheckverfahrens können Sie in den Genuss der Steuerermäßigung nach § 35a EStG kommen. Mit dem Haushaltsscheck melden Sie Ihre geringfügig beschäftigte Haushaltshilfe ganz einfach bei der Minijobzentrale (Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See) an und erteilen gleichzeitig eine Einzugsermächtigung für die Abbuchung der Sozialbeiträge.

Die Minijobzentrale vergibt - sofern noch nicht vorhanden - eine Betriebsnummer für den Arbeitgeber, berechnet die Nebenkosten (Pauschalabgabe, Umlagen, Unfallversicherung) und zieht den Gesamtbetrag zweimal jährlich per Lastschrift von Ihrem Konto ein: Und zwar ab 2015 für das erste Halbjahr am 31. Juli und für das zweite Halbjahr am 31. Januar des Folgejahres (bis 2014: 15. Juli und 15. Januar).

 

(2015): Welche Umlagen fallen zusätzlich zum Verdienst an?



Wie hoch ist die steuerliche Ermäßigung?

Ist die Haushaltshilfe in einem regulären Arbeitsverhältnis angestellt und zahlen Sie normale Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung, gibt's für Sie eine außerordentlich hohe Steuerermäßigung.

Die Aufwendungen sind bis zu 20.000 Euro mit 20 Prozent, höchstens 4.000 Euro im Jahr, direkt von der Steuerschuld abziehbar.

Falls das Beschäftigungsverhältnis nicht während des ganzen Jahres besteht, ermäßigt sich der Höchstbetrag von 4.000 Euro - anders als bis 2008 - nicht mehr um ein Zwölftel für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nicht vorliegen.

(2015): Wie hoch ist die steuerliche Ermäßigung?



Welche Aufwendungen sind begünstigt?

Zu den begünstigten Aufwendungen gehört der Bruttoarbeitslohn bzw. das Arbeitsentgelt (bei "Minijobs") und die vom Arbeitgeber getragenen Sozialversicherungsbeiträge, die Lohnsteuer einschließlich des Solidaritätszuschlages und der Kirchensteuer, die Unfallversicherungsbeiträge, die an den Gemeindeunfallversicherungsverband abzuführen sind und die Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (U 1 und U 2).

(2015): Welche Aufwendungen sind begünstigt?



Welche Nachweise sind erforderlich?

Um die Steuerermäßigung zu erhalten, müssen Sie unbedingt eine Bedingung beachten:

Sie müssen sich vom Dienstleister eine Rechnung als Ausgabenachweis geben lassen, und diese Rechnung dürfen Sie nur mittels Banküberweisung auf dessen Konto begleichen. Achten Sie darauf, dass in der Rechnung Arbeits- und Materialkosten getrennt ausgewiesen werden. Denn nur die Arbeitskosten sowie Maschinen- und Fahrtkosten mitsamt der darauf entfallenden Mehrwertsteuer sind steuerlich begünstigt. Allerdings muss die Mehrwertsteuer nicht getrennt ausgewiesen werden, Sie dürfen diese den Arbeitskosten hinzurechnen.

Seit 2008 ist es nicht mehr erforderlich, dass Sie den Kontoauszug der Steuererklärung beifügen. Im Zweifelsfall kann der Finanzbeamte aber dessen Vorlage verlangen. Beträge, die per Dauerauftrag, Einzugsermächtigung oder per Online-Banking bezahlt wurden, werden in Verbindung mit dem Kontoauszug anerkannt. Barzahlungen werden nicht anerkannt.

Seit 2008 besteht weiterhin die Bedingung der Banküberweisung. Weil aber nun der Kontoauszug nicht mehr unbedingt vorgelegt werden muss, kann es durchaus möglich sein, dass auch eine bar bezahlte Rechnung vom Finanzbeamten "abgehakt" wird.

Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen gehört auch die häusliche Pflege und Betreuung von pflegebedürftigen Personen durch mobile Pflegedienste oder selbständige Pflegekräfte. Seit 2009 ist nicht mehr erforderlich, dass die Pflegebedürftigkeit und die Pflegestufe nachgewiesen werden.

I N F O

Fehlende Bescheinigung nach § 35 a EStG für 2015

Wenn Ihnen noch keine aktuelle Betriebskostenabrechnung oder eine gesonderte  Bescheinigung nach § 35 a EStG für 2015 Ihrer Hausverwaltung vorliegt, ist dies kein Problem. Denn es ist zulässig, die gesamten Aufwendungen erst für das Steuerjahr geltend zu machen, in dem die Abrechnung dem Mieter zugeht. Sie nehmen also die neuste Ihnen vorliegende Betriebskostenabrechnung – vermutlich die von 2014 – und machen diese Kosten im Steuerjahr 2015 geltend. So können alle Mieter und Wohnungseigentümer verfahren, denen die aktuelle Bescheinigung nach § 35 a EStG für 2015 noch nicht vorliegt!

Alle Privatpersonen, die Handwerker oder Dienstleister beauftragt haben, machen die Ausgaben aber in dem Steuerjahr geltend, in dem sie auch die entsprechende Rechnung selbst bezahlt haben.

 

(2015): Welche Nachweise sind erforderlich?



Voraussetzungen für alle Steuerermäßigungen

Die Leistung muss im Haushalt des Steuerpflichtigen erfolgt sein. Diese Voraussetzung liegt z.B. nicht vor bei

  • der Pflege und Betreuung von kranken, alten und pflegebedürftigen Personen in einer Tagespflegeeinrichtung,
  • der Reparatur von Haushaltgegenständen im Betrieb des Reparaturunternehmens,
  • der Müllabfuhr (die Verwertung bzw. Entsorgung des Mülls erfolgt außerhalb des Haushalts,

Der Haushalt muss sich in der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum befinden. Betreffen die Aufwendungen des Steuerpflichtigen mehrere Haushalte (z. B. Hauptwohnsitz und Ferienwohnung), so ist jeweils insgesamt nur einmal der Höchstbetrag abzugsfähig.

Nicht begünstigt sind Aufwendungen, die bereits nach anderen Vorschriften des Einkommensteuergesetzes als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen steuermindernd berücksichtigt werden.

Besonderheit bei Wohnungseigentümern: Die Steuerermäßigung erhalten Wohnungseigentümer, die eine Eigentumswohnung selber nutzen, auch dann, wenn die Gemeinschaft oder der Verwalter Arbeitgeber oder Auftraggeber ist. Und zwar anteilig entsprechend ihrem Miteigentumsanteil.

(2015): Voraussetzungen für alle Steuerermäßigungen


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