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Lohnsteuer kompakt FAQs

 


Umzugskosten

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2015. Die Version die für die Steuererklärung 2024 finden Sie unter:
(2024): Umzugskosten



Wann kann ich Umzugskosten als Werbungskosten absetzen?

Wenn Ihr Umzug beruflich bedingt ist, können Sie die daraus resultierenden Kosten als Werbungskosten abziehen. Ein beruflicher Grund ist zum Beispiel bei folgenden Merkmalen gegeben:

  • Ihr Arbeitgeber verlegt seinen Standort.
  • Sie ziehen um, weil Sie den Arbeitgeber gewechselt haben.
  • Ihr Arbeitgeber hat Sie versetzt.
  • Sie verringern durch den Umzug die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erheblich. Dabei sollte sich die tägliche Fahrzeit um mindestens eine Stunde verringern.
  • Sie beziehen oder räumen eine Dienstwohnung.
  • Sie ziehen an den Arbeitsort, um eine doppelte Haushaltsführung zu beenden.

(2015): Wann kann ich Umzugskosten als Werbungskosten absetzen?



Was kann ich als Umzugskosten absetzen?

Ist Ihr Umzug beruflich bedingt, können Sie folgende Aufwendungen als Werbungskosten geltend machen:

Transportkosten

  • Hierzu zählen Ihre Aufwendungen für ein Umzugsunternehmen in voller Höhe für das gesamte Umzugsgut. Weiterhin sind auch die Gebühren für Halteverbotsschilder, die Sie an der Be- oder Entladestelle aufstellen lassen, als Transportkosten absetzbar.
  • Ziehen Sie ohne Spediteur um, können Sie die Kosten für einen Mietwagen inklusive Kilometergeld, Aufwendungen für den Einsatz des eigenen Fahrzeugs in Höhe der Reisekostenpauschale und die Kosten des Verpackungsmaterials absetzen. Auch, wenn Sie Ihren mithelfenden Freunden Lohn zahlen, können Sie diese Aufwendungen absetzen.

Reisekosten

  • Am Umzugstag können Sie Reisekosten wie bei einer Auswärtstätigkeit geltend machen. Bei der Fahrt mit dem eigenen Fahrzeug können Sie also für jeden Kilometer die Dienstreisepauschale von 30 Cent je Fahrtkilometer ansetzen. Fahren Sie mit öffentlichen Verkehrsmitteln, akzeptiert das Finanzamt die tatsächlich entstandenen Kosten gegen Nachweis.
  • Für die Dauer des Umzugs können Sie weiterhin Verpflegungspauschbeträge für sich und Ihre mit umziehenden Haushaltsangehörigen mit den Pauschbeträgen wie bei Auswärtstätigkeit als Umzugskosten ansetzen. Können Sie Übernachtungskosten nachweisen, die Ihnen für die Tage vom Einladen bis zum Ausladen des Umzugsgutes entstehen, können Sie auch diese absetzen.

Doppelte Mietzahlungen

  • Wenn Sie aufgrund der Kündigungsfrist Ihrer alten Mietwohnung doppelt Miete zahlen müssen, obwohl Sie bereits in der neuen Wohnung leben, können Sie vom Tag des Auszugs an bis zum Ende des Mietverhältnisses die Mietzahlungen für die alte Wohnung als Werbungskosten absetzen.
  • Das gilt übrigens auch für die Nebenkosten. Wenn Sie die neue Wohnung bereits angemietet haben, aber noch nicht darin wohnen, können Sie die Mietzahlungen für die neue Wohnung als Werbungskosten abziehen.

Einrichtung

  • Müssen Sie aufgrund des Umzugs einen neuen Kochherd anschaffen, können Sie Aufwendungen bis zu 230,08 Euro als Werbungskosten in Ihre Steuererklärung eintragen. Für die Anschaffung von Heizöfen kann zusätzlich ein Betrag von bis zu 163.61 Euro je Zimmer geltend gemacht werden.

Nachhilfeunterricht

  • Wird wegen des Schulwechsels Ihrer Kinder Nachhilfeunterricht erforderlich, können Sie im Jahre 2015 die Kosten absetzen, und zwar bis zu folgendem Höchstbetrag:
    - Bei Umzug vom 1.1. bis 28.2.2015: 1.802 Euro,
    - Bei Umzug ab dem 1.3.2015: 1.841 Euro.
    Das Finanzamt erkennt Ihre nachgewiesenen Aufwendungen nicht automatisch bis zu diesem Höchstbetrag an.
    Ihre Unterrichtskosten werden zunächst bis zur Hälfte des Höchstbetrags in voller Höhe anerkannt und darüber hinaus zu 75 %, bis die zweite Hälfte des Höchstbetrages ausgeschöpft ist.

Umzugskostenpauschale für "sonstige Umzugskosten"

  • Zusätzlich zu diesen tatsächlichen Kosten gibt es eine Umzugskostenpauschale, für die keine Belege notwendig sind. Eine Tabelle und ausführliche Erklärung stehen im folgenden Abschnitt.

(2015): Was kann ich als Umzugskosten absetzen?



Welche Kosten deckt die Umzugskostenpauschalen ab?

Zusätzlich zu den tatsächlichen Kosten (Transportkosten, Reisekosten, doppelte Miete, etc.)  gibt es eine Pauschale für so genannte sonstige Umzugskosten, die jeder Steuerzahler einmal pro Umzug in seiner Steuererklärung nutzen darf. Damit werden sonstige Aufwendungen während des Umzugs abgegolten.

Wenn Ihre tatsächlich entstandenen sonstigen Umzugskosten höher sind als diese Umzugskostenpauschale, dann dürfen Sie die tatsächlichen Ausgaben geltend machen. Reichen Sie dann auf jeden Fall Rechnungen und Belege ein.

Unter die Umzugspauschale fallen:

  • Trinkgelder für die Möbelpacker und andere Helfer. Hierunter fällt zum Beispiel auch, wenn Sie Ihre Freunde als Dank für die Hilfe nach dem Möbelschleppen zum Essen einladen.
  • Fachgerechter An- und Abbau von Lampen, Einbauküche und anderen elektrischen Geräten.
  • Fachgerechtes Anbringen und Ändern von Vorhängen, Gardinen, Rollos und deren Halterungen.
  • Gebühren für die Ummeldung.
  • Anzeigen für die Wohnungssuche etc.
  • Kosten für Schönheitsreparaturen in der alten Wohnung, sofern Sie vertraglich zur Übernahme verpflichtet sind (aber nicht Schönheitsreparaturen in der neuen Wohnung, denn diese sind privat veranlasst).

(2015): Welche Kosten deckt die Umzugskostenpauschalen ab?



Wie hoch ist die Umzugskostenpauschale?

Bei beruflichen Umzügen im Jahre 2015 können Sie folgende Umzugskostenpauschale als Werbungskosten absetzen:

1. Bei Umzügen vom 1.1. bis 28.2.2015:

  • Verheirate: 1.429 Euro
  • Ledige: 715 Euro
  • Erhöhungsbetrag für weitere Personen: 315 Euro

2. Bei Umzügen vom 1.3. bis 31.12.2015:

  • Verheirate: 1.460 Euro
  • Ledige: 730 Euro
  • Erhöhungsbetrag für weitere Personen: 322 Euro

In der Pauschale sind zum Beispiel die Kosten für folgende Posten enthalten:

  • Wohnungsanzeigen
  • Kosten für die Umschreibung des Personalausweises
  • Neue Autokennzeichen
  • Anschlusskosten elektrischer Geräte
  • Ein- und Ausbaukosten von Haushaltsgeräten
  • Schulbücher wegen Schulwechsel

Die Umzugskostenpauschale wird vom Finanzamt grundsätzlich ohne weitere Prüfung anerkannt. Werden stattdessen die tatsächlichen Umzugskosten geltend gemacht, erfolgt in der Regel eine Überprüfung der Kosten, so dass diese einzeln nachgewiesen werden müssen.

(2015): Wie hoch ist die Umzugskostenpauschale?


Feldhilfen

Umzugskosten

Summe aller Umzugskosten, die Sie bisher erfasst haben.

Betrag

Geben Sie an, in welcher Höhe Aufwendungen für Ihren Umzug entstanden sind.

Umzugskosten können Sie als Werbungskosten geltend machen, wenn Sie Ihre Wohnung aus beruflichen Gründen gewechselt haben. Berufliche Gründe liegen vor, wenn Sie erstmals eine Stelle antreten oder Ihren Arbeitgeber wechseln. Bei Umzügen innerhalb derselben Gemeinde ist ein beruflicher Anlass u.a. dann gegeben, wenn der Umzug vom Arbeitgeber gefordert wird (z.B. Bezug oder Räumung einer Dienstwohnung).

Ist Ihr Umzug beruflich bedingt, können Sie folgende Aufwendungen als Werbungskosten geltend machen:

Umzugskostenpauschale

  • Bei einem Umzug vom 1.1. bis 28.2.2015: 715 Euro für Ledige, 1.429 Euro für Verheirate, 315 Euro für jedes weitere Haushaltsmitglied.
  • Bei einem Umzug vom 1.3. bis 31.12.2015: 730 Euro für Ledige, 1.460 Euro für Verheirate, 322 Euro für jedes weitere Haushaltsmitglied.
  • Kosten für eine Umzugsfirma
  • Kosten für Verpackungsmaterial wie Umzugskartons, Kleiderkisten, Schutzhülle
  • Mietkosten für einen Transporter bzw. Einsatzkosten des eigenen Fahrzeugs/ Anhängers
  • Reparaturkosten für beschädigtes Umzugsgut
  • Wiederbeschaffungskosten für zerstörte/ verlorene Gegenstände
  • Gebühren für Halteverbotsschilder
  • Reisekosten am Umzugstag bzw. zur Besichtigung der Wohnung
  • Kosten für doppelte Mietzahlungen/ Mietnebenkosten
  • Kosten für Zeitungsanzeigen sowie Maklergebühren
  • Kosten für umzugsbedingten zusätzlichen Unterricht der Kinder: Bei Umzug vom 1.1. bis 28.2.2015: maximal 1.802 Euro, bei Umzug vom 1.3. bis 31.12.2015: maximal 1.841 Euro
  • Beschaffungskosten für einen Herd und Heizöfen
Bezeichnung

Geben Sie an, welche Aufwendungen im Rahmen des Umzugs angefallen sind.

Umzugskosten können Sie als Werbungskosten geltend machen, wenn Sie Ihre Wohnung aus beruflichen Gründen gewechselt haben. Berufliche Gründe liegen vor, wenn Sie erstmals eine Stelle antreten oder Ihren Arbeitgeber wechseln. Bei Umzügen innerhalb derselben Gemeinde ist ein beruflicher Anlass u.a. dann gegeben, wenn der Umzug vom Arbeitgeber gefordert wird (z.B. Bezug oder Räumung einer Dienstwohnung).

Ist Ihr Umzug beruflich bedingt, können Sie folgende Aufwendungen als Werbungskosten geltend machen:Umzugskostenpauschale

  • Bei einem Umzug vom 1.1. bis 28.2.2015: 715 Euro für Ledige, 1.429 Euro für Verheirate, 315 Euro für jedes weitere Haushaltsmitglied.
  • Bei einem Umzug vom 1.3. bis 31.12.2015: 730 Euro für Ledige, 1.460 Euro für Verheirate, 322 Euro für jedes weitere Haushaltsmitglied.
  • Kosten für eine Umzugsfirma
  • Kosten für Verpackungsmaterial wie Umzugskartons, Kleiderkisten, Schutzhüllen
  • Mietkosten für einen Transporter bzw. Einsatzkosten des eigenen Fahrzeugs/ Anhängers
  • Reparaturkosten für beschädigtes Umzugsgut
  • Wiederbeschaffungskosten für zerstörte/ verlorene Gegenstände
  • Gebühren für Halteverbotsschilder
  • Reisekosten am Umzugstag bzw. zur Besichtigung der Wohnung
  • Kosten für doppelte Mietzahlungen/ Mietnebenkosten
  • Kosten für Zeitungsanzeigen sowie Maklergebühren
  • Kosten für umzugsbedingten zusätzlichen Unterricht der Kinder: Bei Umzug vom 1.1. bis 28.2.2015: maximal 1.802 Euro, bei Umzug vom 1.3. bis 31.12.2015: maximal 1.841 Euro
  • Beschaffungskosten für einen Herd und Heizöfen
Sind Ihnen Reisekosten im Rahmen des Umzugs entstanden?

Wenn Ihnen Reisekosten im Rahmen eines berufsbedingten Umzugs entstanden sind, können Sie diese in der Steuererklärung als Werbungskosten geltend machen. Setzen Sie in diesem Fall hier ein Häkchen.


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