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Lohnsteuer kompakt FAQs

 


Arbeitslohn

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2015. Die Version die für die Steuererklärung 2024 finden Sie unter:
(2024): Arbeitslohn



Wann muss ich Einkünfte als Grenzgänger eintragen?

Wenn Sie im Grenzgebiet eines Landes wohnen und als Arbeitnehmer täglich zur Arbeit in das Nachbarland pendeln, sind Sie ein Grenzgänger. Was Ihr Einkommen betrifft, gilt in den meisten Nachbarländern Folgendes: Ihr Gehalt müssen Sie in dem Land versteuern, in dem Sie arbeiten, das Einkommen bleibt in dem Land, in dem Sie wohnen, steuerfrei. Allerdings wird Ihr ausländisches Einkommen in den Progressionsvorbehalt einbezogen und erhöht auf diese Weise den Steuersatz für Ihr übriges Einkommen.

Die Angaben sind in der "Anlage N" und in der "Anlage N-AUS" zu machen.

Tipp

Wenn Sie alleinstehend sind, als Grenzgänger arbeiten und kein zusätzliches Einkommen in Deutschland haben, müssen Sie sich über den Progressionsvorbehalt in Deutschland keine Sorgen machen. Ausnahmen: Für Frankreich, Österreich und die Schweiz gilt eine besondere Grenzgängerregelung nach dem Doppelbesteuerungsabkommen. Arbeiten Sie in Frankreich oder Österreich, müssen Sie dort keine Steuern zahlen, sondern den Arbeitslohn in Ihrer deutschen Steuererklärung angeben und normal versteuern. Beamte oder Angestellte des öffentlichen Dienstes versteuern Ihr Einkommen jedoch in dem Land, in dem sie arbeiten, denn hier gilt das Kassenstaatsprinzip.

 

Arbeiten Sie als Grenzgänger in der Schweiz, darf Ihr Arbeitgeber eine Lohnsteuer von 4,5 Prozent erheben, die jedoch auf die Steuer in Deutschland angerechnet wird. Sind Sie Beamter oder Angestellter des öffentlichen Dienstes, müssen Sie Ihr Einkommen komplett in Deutschland versteuern.

(2015): Wann muss ich Einkünfte als Grenzgänger eintragen?



Was ist steuerfreier Arbeitslohn nach DBA/ATE?

Hiermit ist der steuerfreie Arbeitslohn nach Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) oder Auslandstätigkeitserlass (ATE) gemeint. In einem DBA ist geregelt, wie Arbeitnehmer mit Auslandstätigkeit ihr Einkommen versteuern müssen und so eine Doppelbesteuerung vermieden wird. Der Arbeitslohn für eine Tätigkeit im Ausland kann nach dem Auslandstätigkeitserlass (ATE) steuerfrei sein, wenn mit dem betreffenden Staat kein Doppelbesteuerungsabkommen besteht und die Tätigkeit mindestens drei Monate ununterbrochen besteht. Krankheit oder Urlaub schaden der Tätigkeitsdauer nicht, werden aber bei der Dreimonatsfrist nicht mitgerechnet.

Sind Sie mit Ihrem Gehalt im Ausland steuerpflichtig, werden Sie in Deutschland nach DBA oder ATE von der Steuer freigestellt. Allerdings wird das im Ausland versteuerte Einkommen in Deutschland in den Progressionsvorbehalt mit einbezogen. Das heißt, aus dem Auslandseinkommen und weiterem Einkommen in Deutschland wird ein Gesamteinkommen ermittelt. Aus diesem Gesamteinkommen ergibt sich ein höherer Steuersatz, mit dem allerdings nur das in Deutschland erzielte Einkommen besteuert wird.

Ausnahmen:

Für Frankreich, Österreich und die Schweiz gilt eine besondere Grenzgängerregelung nach dem Doppelbesteuerungsabkommen. Arbeiten Sie in diesen Ländern, ist der Arbeitslohn im Wohnsitzstaat Deutschland zu versteuern.

In der Schweiz darf der Arbeitgeber eine Lohnsteuer von 4,5 Prozent erheben, die auf die Steuer in Deutschland angerechnet wird.

Beamte und Angestellte des öffentlichen Dienstes versteuern ihr Einkommen immer in dem Land, in dem sie arbeiten, denn hier gilt das Kassenstaatsprinzip.

 

(2015): Was ist steuerfreier Arbeitslohn nach DBA/ATE?



Wer bekommt Arbeitslohn ohne Steuerabzug?

In der Steuererklärung müssen Sie in der "Anlage N" auch Arbeitslohn eintragen, von dem keine Lohnsteuer einbehalten wurde. Dies kommt in Betracht für Arbeitslohn von einem ausländischen Arbeitgeber, der in Deutschland steuerpflichtig ist, sowie für Arbeitslohn, der von Dritten gezahlt wurde und der Arbeitgeber nicht zum Lohnsteuerabzug verpflichtet war.

Tipp

Solche Einnahmen ohne Steuerabzug können aufgrund des Härteausgleichs begünstigt sein, falls sie nicht mehr als 820 Euro betragen.

 

Wichtig: Einen Minijob (450-Euro-Job) müssen Sie hier nicht eintragen. Für dieses Arbeitsverhältnis führt der Arbeitgeber pauschal Steuern und Beiträge für die Sozialversicherung ab. Der geringfügig Beschäftigte selbst zahlt keine Steuern oder Versicherungsbeiträge. Die Einkünfte aus dem Minijob müssen Sie dann nicht in der Steuererklärung angeben.

Möglich ist es aber auch, dass der Minijob mit der Lohnsteuerkarte des Minijobers individuell versteuert wird. Dann ist der Minijob auch in der Einkommensteuererklärung unter „Arbeitnehmer > Lohnsteuerbescheinigungen“ zu erklären. In diesem Fall muss Ihr Arbeitgeber Ihnen aber auch eine Lohnsteuerbescheinigung aushändigen.

(2015): Wer bekommt Arbeitslohn ohne Steuerabzug?


Feldhilfen

Bruttoarbeitslohn lt. Lohnsteuerbescheinigung Zeile Nr. 3

Erfassen Sie hier den Bruttoarbeitslohn lt. Zeile Nr. 3 Ihrer Lohnsteuerbescheinigung.

Bruttoarbeitslohn ohne inländischen Steuerabzug

Erfassen Sie hier die Gesamthöhe Ihres Arbeitslohns, von dem bisher kein inländischer Steuerabzug vorgenommen wurde.

Hier ist z.B. der Arbeitslohn eines ausländischen Arbeitgebers einzutragen.

Erfassen Sie hier keine Beträge, die bereits in Ihrer Lohnsteuerbescheinigung enthalten sind.

Steuerfreier Bruttoarbeitslohn lt. Lohnsteuerbescheinigung Zeile 16 b

Erfassen Sie hier den steuerfreien Bruttoarbeitslohn aus den Zeilen 16 a und 16  b Ihrer Lohnsteuerbescheinigung.

Darin enthaltener Arbeitslohn (nach deutschem Recht steuerfrei)

Geben Sie hier den nach deutschem Recht steuerfreien Arbeitslohn an.

Nicht enthaltener Arbeitslohn (nach deutschem Recht steuerpflichtig)

Geben Sie hier den nach deutschem Recht steuerpflichtigen Arbeitslohn an.

Davon direkt dem Inland zuordnenbarer Arbeitslohn

Geben Sie hier den direkt dem Inland zuordnenbaren Arbeitslohn an.

abzüglich direkt zuzuordnender Arbeitslohn laut Zeile 43 der übrigen Anlage(n) N-AUS (Betrag)

Geben Sie hier den Arbeitslohn an, der auf andere Länder entfällt.

Haben Sie weitere besondere Lohnbestandteile erhalten (z.B. Entschädigungen, Abfindungen oder Vergütungen für mehrere Ja

Wenn Sie weitere besondere Lohnbestandteile erhalten haben, wählen Sie "Ja" aus.

Besondere Lohnbestandteile sind z.B. Entschädigungen, Abfindungen, Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten, Stock Options.

Soweit für besondere steuerfreie Lohnbestandteile die sog. Fünftel-Regelung nach § 34 EStG zur Anwendung kommt, sind die Eintragungen vorzunehmen.

Zu Einzelheiten bzgl. der besonderen steuerfreien Lohnbestandteile beachten Sie bitte das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 14.9.2006, BStBl I S. 532.

Zwischenstaatliches Übereinkommen, auf dem die Tätigkeit beruht

Geben Sie hier das zwischenstaatliche Übereinkommen an, nach dem Ihr Arbeitslohn dem Progressionsvorbehalt unterliegt.

Organisation, für welche die Tätigkeit erfolgt

Geben Sie hier die Organisation an, bei der Sie beschäftigt sind.

Art der ausgeübten Tätigkeit

Geben Sie hier die Art der ausgeübten Tätigkeit an.

Bitte geben Sie die genaue Art der Tätigkeit an. Erfolgt die Tätigkeit als Angestellter der internationalen Organisation oder als selbständiger Sachverständiger für die Organisation, fügen Sie bitte entsprechende Unterlagen bei.

Höhe des Arbeitslohns mit Progressionsvorbehalt

Geben Sie hier die Höhe des Bruttoarbeitslohns an, der in Deutschland dem Progressionsvorbehalt unterliegt.


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