Wann kann ich Unfallkosten absetzen?
Sie können die Kosten eines Unfalls als Werbungskosten absetzen, wenn der Schaden auf einer beruflich bedingten Fahrt entstanden ist. Als beruflich bedingte Fahrten gelten zum Beispiel:
- Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
- Dienstreisen bzw. Auswärtstätigkeit
- Fahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung
- Fahrten bei einem beruflich veranlassten Umzug
- Fahrten während einer beruflichen Fortbildung
Nicht relevant bei der Absetzbarkeit von Unfallschäden ist die Schuldfrage. Das gilt auch, wenn Sie infolge des Unfalls eine Geldbuße oder Geldstrafe zahlen müssen. Allerdings muss dabei das Fehlverhalten im Rahmen der beruflichen Zielvorstellung liegen, Alkohol darf nicht im Spiel sein.
(2015): Wann kann ich Unfallkosten absetzen?
Welche Unfallkosten kann ich absetzen?
Haben Sie während einer beruflich bedingten Fahrt einen Unfall, können Sie die dabei entstandenen Kosten als Werbungskosten in Ihrer Steuererklärung absetzen. Neben Unfallkosten können Sie auch weitere Aufwendungen absetzen, wenn Ihr Wagen beschädigt oder gestohlen worden ist. Absetzen können Sie zum Beispiel folgende Aufwendungen:
- Reparaturkosten
- Kosten eines Leihwagens
- Diebstahl des Autoradios
- Schadensersatzzahlungen bei Fremdschäden
- Kosten für Gutachter, Anwalt und Gericht
- Bergungskosten
- Abschleppkosten
- Aufwendungen für Fahrten zur Werkstatt, zum Gutachter etc.
Erhalten Sie eine Erstattung von dritter Seite, müssen sie diese von Ihren Unfallkosten abziehen, wenn Sie die Erstattung im Jahr des Unfalls bzw. im Jahr der Zahlung der Unfallkosten erhalten haben. Erhalten Sie die Erstattung erst später, müssen Sie diese als Einnahme versteuern. Als Nachweis verlangt das Finanzamt in der Regel folgende Daten:
- Unfallort und –zeit
- Polizeiliche Aufnahme des Unfalls
- Nachweis der Versicherungsleistungen
- ggf. Zeugen
- Rechnungen über die Höhe der Reparaturkosten
(2015): Welche Unfallkosten kann ich absetzen?