Welche Arten von Kinderbetreuungskosten können angesetzt werden?
Seit 2012 ist es deutlich einfacher, Kinderbetreuungskosten abzusetzen. Egal ob erwerbsbedingt oder nicht, dürfen Sie für jedes Kind bis zu 6.000 Euro Betreuungskosten als Sonderausgaben geltend machen. Das Finanzamt übernimmt davon zwei Drittel, also bis zu 4.000 Euro.
Ob die Betreuung in Ihrem Haushalt stattfindet oder an einem anderen Ort, ist unerheblich. Entscheidend ist lediglich, dass es sich um eine unmittelbar betreuende oder beaufsichtigende Tätigkeit handelt. Deshalb werden etwa Nachhilfestunden, Klavierunterricht oder Ballettkurse nicht als Betreuungskosten angerechnet. Absetzbar sind hingegen:
- die Unterbringung in Kindergarten, Kindertagesstätte, Hort, Kinderkrippe und auch bei der Tagesmutter
- die Beschäftigung von Kinderpflegern, Erziehern oder Babysittern im Haushalt
- die Beschäftigung von Haushaltshilfen und Au-Pairs, sofern diese das Kind betreuen
- Fahrtkosten für die Betreuungsperson. Außerdem freie Kost und Logis , sofern kein Arbeitslohn bezahlt wird.
- Die Verpflegung für das Kind zählt nicht zu den Betreuungskosten. Wenn sie nicht einzeln ausgewiesen ist, muss sie geschätzt und herausgerechnet werden.
Betreuung durch einen Angehörigen
Auch wenn ein Angehöriger Ihr Kind betreut, sind die Kosten unter Umständen absetzbar. Dieser Angehörige darf jedoch keinen Anspruch auf das Kindergeld oder den Kinderfreibetrag für das Kind haben und auch nicht in Ihrem Haushalt leben, sonst wertet das Finanzamt die Beaufsichtigung als Gefälligkeit. Reisen hingegen die Großeltern an, um ihre Enkel zu betreuen, so können Sie die übernommenen Fahrtkosten von der Steuer absetzen. Dazu sollten Sie allerdings eine entsprechende Vereinbarung vorlegen können.
Wichtig
Wenn Sie Betreuungskosten absetzen wollen, dann dürfen Sie das Geld grundsätzlich nicht bar auszahlen, sondern müssen es überweisen. Das Finanzamt kann als Nachweis die Rechnung und gegebenenfalls den Überweisungsbeleg verlangen. Eine Quittung des Empfängers reicht nicht.
(2015): Welche Arten von Kinderbetreuungskosten können angesetzt werden?
Wie viel Kinderbetreuungskosten kann ich absetzen?
Pro Kind und Jahr können Sie bis zu 6.000 Euro Betreuungskosten geltend machen. Davon zieht das Finanzamt zwei Drittel, also maximal 4.000 Euro, von der Steuer ab. Ob das Kind konstant während des gesamten Jahres betreut wurde oder nur für einige Tage, spielt keine Rolle.
Sind Sie als Ehepaar zusammenveranlagt, ist es unerheblich, wer von Ihnen die Betreuung bezahlt hat. Bei Einzelveranlagung kann derjenige Partner die Kosten absetzen, der sie getragen hat. Sofern das auf beide zutrifft, darf jeder seinen Anteil bis zu 2.000 Euro absetzen. Sie können aber auch eine andere Aufteilung vereinbaren.
Dies kann auch durchaus Sinn machen, wie das folgende Beispiel zeigt:
Für die Betreuung des Kindes fallen pro Jahr 5.500 Euro an. Die Mutter trägt Kosten in Höhe von 4.000 Euro, Vater zahlt pro Jahr 1.500 Euro.
Greifen beide Partner nicht in die Aufteilung ein, ergibt sich folgendes Bild:
Mutter: 2/3 von 4.000 Euro = 2.667 Euro
Vater: 2/3 von 1.500 Euro = 1.000 Euro
Insgesamt: 3.667 Euro (2/3 von 5.500 Euro)
Da jeder Elternteil höchstens 2.000 Euro absetzen kann, ergibt sich eine Gesamtsumme von 3.000 Euro, die beide Elternteile gemeinsam absetzen können.
Wenn sich Vater und Mutter beispielsweise darauf einigen, dass die Mutter einen Höchstbetrag von 3.000 Euro und der Vater von 2.500 Euro ansetzen darf, können sie 667 Euro mehr Kinderbetreuungskosten geltend machen
Komplizierter wird es, wenn Sie nicht verheiratet sind. Leben Sie nicht zusammen, dann darf derjenige die Betreuungskosten absetzen, bei dem das Kind lebt. Alleinerziehende dürfen wie Verheiratete bis zu 6.000 Euro geltend machen. Leben Sie hingegen ohne Trauschein mit Ihrem Partner zusammen, können Sie die Betreuungskosten aufteilen. Das lohnt sich insbesondere dann, wenn einer von Ihnen nur wenig verdient und deshalb nicht vom Steuervorteil profitiert.
I N F O
Vorsicht: Bei unverheirateten Eltern erkennt das Finanzamt nur die Kosten desjenigen an, der den Vertrag mit der Betreuungseinrichtung geschlossen hat. Wenn Sie beide Betreuungskosten geltend machen wollen, sollten Sie also auch beide den Vertrag unterschreiben.
(2015): Wie viel Kinderbetreuungskosten kann ich absetzen?
Wie weise ich meine Kinderbetreuungskosten nach?
Betreuungskosten lassen sich über Rechnungen und die dazugehörigen Überweisungsbelege nachweisen. Eine Quittung des Empfängers reicht nicht! Auch Kleinbeträge, etwa an den Babysitter, dürfen Sie nicht bar auszahlen, wenn Sie die Kosten später absetzen wollen.
Die Belege müssen Sie zwar nicht der Steuererklärung beifügen, allerdings kann das Finanzamt danach fragen.
(2015): Wie weise ich meine Kinderbetreuungskosten nach?
Wann kann ich Kinderbetreuungskosten absetzen?
Kinderbetreuungskosten können Sie nur geltend machen, wenn ein sogenanntes Kindschaftsverhältnis besteht. Das ist bei leiblichen Kindern der Fall, außerdem bei Adoptiv- und Pflegekindern. Für Stief- und Enkelkinder können Sie keine Betreuungskosten geltend machen.
Darüber hinaus muss das betreffende Kind zu Ihrem Haushalt gehören. Das ist auch der Fall, wenn es beispielsweise in einem Internat untergebracht ist und regelmäßig nach Hause kommt. Hierbei ist es wichtig, dass eine Familienwohnung vorhanden ist, die vom Kind genutzt wird und Sie die Verantwortung für das Wohl des Kindes tragen.
Generell können Sie nur Betreuungskosten für Kinder unter 14 Jahren geltend machen. Nur bei behinderten Kindern ist diese Altersgrenze aufgehoben.
(2015): Wann kann ich Kinderbetreuungskosten absetzen?
Bei wem trage ich die Kinderbetreuungskosten ein?
Der Höchstbetrag von 4.000 Euro gilt jeweils pro Kind und nicht pro Elternteil.
Sind Sie als Ehepaar zusammenveranlagt, ist es unerheblich, wer von Ihnen die Betreuung bezahlt hat. Bei Einzelveranlagung kann derjenige Partner die Kosten absetzen, der sie getragen hat. Sofern das auf beide zutrifft, darf jeder seinen Anteil bis zu 2.000 Euro absetzen. Sie können aber auch eine andere Aufteilung vereinbaren.
Dies kann auch durchaus Sinn machen, wie das folgende Beispiel zeigt:
Für die Betreuung des Kindes fallen pro Jahr 5.500 Euro an. Die Mutter trägt Kosten in Höhe von 4.000 Euro, Vater zahlt pro Jahr 1.500 Euro. Greifen beide Partner nicht in die Aufteilung ein, ergibt sich folgendes Bild:
Mutter: 2/3 von 4.000 Euro = 2.667 Euro
Vater: 2/3 von 1.500 Euro = 1.000 Euro
Da jedes Elternteil höchstens 2.000 Euro absetzen kann, ergibt sich eine Gesamtsumme von 3.000 Euro, die beide Elternteile gemeinsam absetzen können.
Wenn sich Vater und Mutter darauf einigen, dass die Mutter beispielsweise einen Höchstbetrag von 3.000 Euro und der Vater von 1.000 ansetzen darf, können sie 1.000 Euro mehr Kinderbetreuungskosten geltend machen.
Komplizierter wird es, wenn Sie nicht verheiratet sind. Leben Sie nicht zusammen, dann darf derjenige die Betreuungskosten absetzen, bei dem das Kind lebt. Alleinerziehende dürfen wie Verheiratete bis zu 6.000 Euro geltend machen. Leben Sie hingegen ohne Trauschein mit Ihrem Partner zusammen, können Sie die Betreuungskosten aufteilen. Das lohnt sich insbesondere dann, wenn einer von Ihnen nur wenig verdient und deshalb nicht vom Steuervorteil profitiert.
I N F O
Vorsicht: Bei unverheirateten Eltern erkennt das Finanzamt nur die Kosten desjenigen an, der den Vertrag mit der Betreuungseinrichtung geschlossen hat. Wenn Sie beide Betreuungskosten geltend machen wollen, sollten Sie also auch beide den Vertrag unterschreiben.
(2015): Bei wem trage ich die Kinderbetreuungskosten ein?
Was sind steuerfreie Zahlungen nach § 3 Nr. 33 EStG?
Arbeitgeber können zusätzlich zum Arbeitslohn steuer- und sozialversicherungsfreie Beiträge zur Kinderbetreuung leisten. Das können Sachleistungen sein, etwa die Unterbringung im betriebseigenen Kindergarten, oder Geldleistungen, etwa Zuschüsse zu Kita oder Tagesmutter. Bedingung ist, dass das Kind noch nicht im schulpflichtigen Alter ist. Zudem darf die Betreuung nicht im eigenen Haushalt erfolgen.
Wenn Sie die Kinderbetreuungskosten selbst zahlen, können Sie nur zwei Drittel der Kosten, maximal jedoch 4.000 Euro pro Kind als Sonderausgaben von der Steuern abziehen. Beim Arbeitgeberzuschuss gibt es hierfür bislang keine Deckelung. So kann der Arbeitgeber auch teure Betreuungseinrichtungen vollständig steuerfrei erstatten.
(2015): Was sind steuerfreie Zahlungen nach § 3 Nr. 33 EStG?
Was kann ich nicht als Kinderbetreuungskosten absetzen?
Nicht als Kinderbetreuungskosten absetzen können Sie Kosten für jede Art von Unterricht. Das schließt auch Nachhilfeunterricht ein, nicht jedoch die reine Hausaufgabenbetreuung.
Auch Aufwendungen für die „Vermittlung besonderer Fähigkeiten“ (beispielsweise Musikunterricht oder Computerkurse) gelten steuerlich nicht als Kinderbetreuungskosten.
Nicht absetzbar sind außerdem folgende Posten:
- Zahlungen für sportliche Aktivitäten, z.B. Beiträge für einen Sportverein
- Aufwendungen für Klassenfahrten
- Sachkosten für Bücher, Spielzeuge oder ähnliches
- Ihre Fahrtkosten, wenn Sie Ihr Kind beispielsweise zu einer Aufsichtsperson oder in den Hort bringen und wieder abholen
- Aufwendungen für die Verpflegung Ihres Kindes
(2015): Was kann ich nicht als Kinderbetreuungskosten absetzen?