(2015)
Welche Besonderheiten bestehen bezüglich der Umsatzsteuer-Voranmeldung?
Die Umsatzsteuer-Voranmeldung ist jeweils bis zum 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraumes selbst zu berechnen, elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln und auch zur Zahlung fällig. Für den Monat Dezember oder - bei Quartalszahlern - für das vierte Quartal ist die Zahlung also bis zum 10. Januar des Folgejahres zu leisten (§ 18 Abs. 1 UStG).
- Bezüglich der Umsatzsteuer ist die Umsatzsteuervorauszahlung im Januar in der Jahres-Umsatzsteuererklärung dem alten Jahr zuzurechnen.
- Bezüglich der Einkommensteuer wird die Umsatzsteuervorauszahlung ebenfalls dem alten Jahr zugeordnet. Denn die USt-Zahlung stellt eine regelmäßig wiederkehrende Ausgabe dar, die bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen nach Beendigung des Kalenderjahres dem Jahr zugerechnet wird, zu dem sie wirtschaftlich gehört. Also ist bei Einnahmeüberschuss-Rechnern die Zahlung im Januar noch im alten Jahr als Betriebsausgaben absetzbar (BMF-Schreiben vom 10.11.2008, BStBl. 2008 I S. 958; BFH-Urteil vom 1.8.2007, BStBl. 2008 II S. 282).
Was gilt, wenn der 10. Januar ein Samstag oder ein Sonntag ist (wie im Jahre 2015)?
- Bezüglich der Umsatzsteuer verschiebt sich die Fälligkeit der Umsatzsteuervorauszahlung auf den nächsten Werktag - und das ist der 12. Januar 2015 (§ 108 Abs. 3 AO).
- Doch bezüglich der Einkommensteuer ist der Fiskus sehr streng: Wenn die Umsatzsteuervorauszahlung erst nach dem 10. Januar 2015 erfolgt, kann sie bei Einnahmeüberschuss-Rechnern als Betriebsausgabe nicht mehr in der Jahresrechnung 2014 berücksichtigt werden, sondern darf erst in der Jahresrechnung 2015 erfasst werden. Die Zahlung nach dem 10. Januar ist jetzt keine regelmäßig wiederkehrende Ausgabe mehr (OFD Nordrhein-Westfalen vom 7.3.2014, Kurzinfo ESt 9/2014).
Der Bundesfinanzhof hat die enge Sicht der Finanzverwaltung bestätigt: Eine Umsatzsteuervorauszahlung nach dem 10. Januar kann nicht mehr als Betriebsausgabe des alten Jahres berücksichtigt werden, denn die Zahlung ist nicht mehr innerhalb der "kurzen Zeit" gemäß § 11 EStG erfolgt. Eine "kurze Zeit" ist generell ein Zeitraum von nur 10 Tagen. Dies gilt auch dann, wenn der 10. Januar ein Samstag oder Sonntag ist und sich deshalb die Fälligkeit auf den nächsten Werktag verschiebt (§ 108 Abs. 3 AO). Diese zulässige Fristverlängerung bei der Umsatzsteuer hat auf die 10-Tage-Frist gemäß § 11 EStG bei der Einkommensteuer keinen Einfluss (BFH-Urteil vom 11.11.2014, VIII R 34/12).
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