Welcher Unterschied besteht zwischen Gewerbetreibenden und Freiberuflern hinsichtlich der Anlage EÜR?
Die Unterscheidung zwischen Gewerbetreibenden und Freiberuflern ist gerade hinsichtlich der Einnahmen-Überschussrechnung von besonderer Bedeutung:
Während Gewerbetreibende die Einnahmen-Überschussrechnung nur dann anwenden dürfen, wenn sie bestimmte Umsatz- und Gewinngrenzen nicht überschreiten, dürfen Freiberufler die EÜR stets anwenden, ohne dass es auf die Höhe von Umsatz und Gewinn ankommt.
Genau genommen sind hier aber nicht nur Freiberufler gemeint, sondern alle Personen, die eine selbständige Tätigkeit gemäß § 18 EStG ausüben.
Wichtig ist also die Frage: Wer ist Freiberufler und wer übt eine sonstige selbständige Tätigkeit aus?
Freiberufler
Freiberufler ist, wer selbständig und eigenverantwortlich tätig ist und einen bestimmten Katalogberuf oder eine bestimmte Tätigkeit ausübt, die in § 18 Abs. 1 EStG aufgeführt sind. Freie Berufe setzen eine Tätigkeit voraus, der nicht unbedingt ein Hochschulstudium vorangegangen sein muss. Es muss sich nur um eine Ausbildung wissenschaftlicher Art handeln. Darunter fallen auch das Selbststudium oder durch Berufstätigkeit erworbene Kenntnisse. Die Kenntnisse müssen dem Niveau eines Hochschulstudiums entsprechen.
(1) Freiberufler sind zum einen Personen, die eine bestimmte Tätigkeit ausüben (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG), nämlich eine
- wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit.
(2) Freiberufler sind zum anderen Personen, die einen bestimmten Katalogberuf ausüben, der im Einkommensteuergesetz ausdrücklich genannt ist (§ 18 Abs.1 Nr.1 EStG):
- Heilberufe: Ärzte, Zahnärzte, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Physiotherapeut, Krankenpfleger, Hygienefachkrankenpfleger.
- Rechts- und wirtschaftsberatende Berufe: Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratende Volks- und Betriebswirte, vereidigte Buchprüfer, Steuerbevollmächtigte.
- Technisch-wissenschaftliche Berufe: Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Lotsen.
- Medienberufe: Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer.
(3) Freiberufler können auch Personen sein, die einen ähnlichen Beruf ausüben, der mit den genannten Katalogberufen hinsichtlich Tätigkeit und Ausbildung vergleichbar ist. Die Aufzählung der freien Berufe in § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG ist nämlich nicht abschließend. Wichtig ist, dass Tätigkeit leitend und eigenverantwortlich aufgrund eigener Fachkenntnisse ausgeübt wird. Dies gilt beispielsweise für folgende Berufe:
- Altenpfleger, Diätassistenten, Ergotherapeuten, Podologen, Logopäden, Orthoptisten, medizinische Fußpfleger, staatlich geprüfte Masseure und Heilmasseure, medizinische Bademeister, Rettungsassistenten, Zahnpraktiker, Hebammen, psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, EDV-Berater, Unternehmensberater.
- Software-Engineering, Tätigkeit als Netz- oder Softwareadministrator und -betreuer (BFH-Urteile vom 22.9.2009, VIII R 31/07, VIII R 63/06, VIII R 79/06).
Tätigkeiten, die nicht als freiberufliche Tätigkeit zu beurteilen sind und keinen Gewerbebetrieb darstellen, gehören zur sonstigen selbständigen Tätigkeit. Merkmal ist auch hier die persönliche Arbeitsleistung. Allerdings wird die sonstige selbständige Tätigkeit eher gelegentlich und nur ausnahmsweise nachhaltig ausgeübt (§ 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG):
- Testamentsvollstrecker,
- Vermögensverwalter,
- Aufsichtsräte,
- Hausverwalter,
- Konkursverwalter,
- Treuhänder,
- Pfleger,
- Nachlassverwalter,
- Schiedsmänner,
- Interviewer für statistische Landesämter,
- Tagesmütter, Tagesväter (Kinderbetreuung),
- ehrenamtliche Bürgermeister.
Die Abgrenzung zwischen Gewerbetrieb und selbständiger Tätigkeit ist oftmals schwierig, da zum Beispiel auch der freiberuflichen Tätigkeit in der Regel die Erwerbsabsicht nicht fehlt. Viele Tätigkeiten fallen also sowohl unter die Merkmale der freiberuflichen Tätigkeit als auch unter die des Gewerbes. In diesen Fällen ist das ausschlaggebende Entscheidungskriterium die geistige, schöpferische Arbeit, die bei einer freiberuflichen Tätigkeit im Vordergrund steht.
(2015): Welcher Unterschied besteht zwischen Gewerbetreibenden und Freiberuflern hinsichtlich der Anlage EÜR?
Was ist die "Anlage EÜR"?
Seit 2005 ist die Einnahmen-Überschussrechnung standardisiert (§ 60 Abs. 4 und § 84 Abs. 3c EStDV). Das bedeutet: Einnahmen-Überschussrechner müssen das amtliche Formular "Anlage EÜR" ausfüllen und der Steuererklärung beifügen.
Kleinstunternehmer, deren Betriebseinnahmen (Umsatz, nicht Gewinn!) weniger als 17 500 EUR brutto betragen, brauchen das Steuerformular "Anlage EÜR" nicht auszufüllen. Sie können Ihren Gewinn formlos durch Gegenüberstellung von Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben ermitteln und diese Aufzeichnung der Steuererklärung beilegen (BMF-Schreiben vom 10.2.2005, BStBl. 2005 I S. 320).
In der "Anlage EÜR" sind streng formalistisch zahlreiche detaillierte Angaben zu Einnahmen und Ausgaben zu machen. Das Ausfüllen der insgesamt 56 Abfragezeilen auf drei Seiten erfordert viel zusätzliche Arbeit und Kenntnis - und damit häufig auch weitere Kosten für fachliche Beratung und Unterstützung.
Lohnsteuer kompakt
Es empfiehlt sich, die Einnahmen-Überschussrechnung an der Systematik der "Anlage EÜR" zu orientieren, damit Sie es später beim Jahresabschluss einfacher haben. Sie sollten Ihre Einnahmen und Ausgaben nach den Kriterien des Formulars gliedern, denn so können Sie diese dann leichter den Abfragen im Formular zuordnen.
Vorsicht: Kommen Sie Ihrer Verpflichtung zur Abgabe der "Anlage EÜR" nicht nach, kann das Finanzamt ein Zwangsgeld androhen und festsetzen (§ 328 AO). Doch einen Verspätungszuschlag darf das Finanzamt nicht verlangen, weil die "Anlage EÜR" nicht Teil der Steuererklärung ist (OFD Rheinland vom 21.2.2006, S 2500-1000-St 1).
(2015): Was ist die "Anlage EÜR"?
Wie funktioniert die Einnahmeüberschussrechnung?
Die Einnahmeüberschussrechnung (nach § 4 Abs. 3 EStG) ist die einfachste Art der Gewinnermittlung. Hier werden die Betriebseinnahmen den Betriebsausgaben gegenüber gestellt.
Das Ergebnis ist der steuerliche Gewinn oder der Verlust.
So erfolgt die Gewinnermittlung:
Betriebseinnahmen
./. Betriebsausgaben
= Gewinn oder Verlust
Belege
Auch die Einnahmeüberschussrechnung setzt voraus, dass Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben durch Belege nachgewiesen werden. Diese Belege sowie die Kontoauszüge müssen gesammelt werden. Eine bestimmte Form für die Belegsammlung ist zwar nicht vorgeschrieben, doch auf den berühmten Schuhkarton sollte man verzichten. Die geordnete Ablage von Belegen kann sogar anstelle von Aufzeichnungen ausreichen (§ 146 Abs. 5 AO). Das bedeutet für Sie als Einnahmen-Überschussrechner, dass Sie Ihre Betriebsausgaben nicht unbedingt aufzeichnen müssen, sondern allein anhand von Belegen nachweisen können. Die Belege müssen Sie nicht mit der Steuererklärung ans Finanzamt schicken. Die Belege müssen Sie aufbewahren - 10 Jahre lang. Denn aus steuerrechtlichen Gründen sind sämtliche Bücher und Aufzeichnungen aufzubewahren, die für die Besteuerung von Bedeutung sind (§ 147 Abs. 1 AO).
Zu- und Abflussprinzip
Einnahmen und Ausgaben werden nach dem Zu- und Abflussprinzip erfasst, also zu dem Zeitpunkt verbucht, zu dem die Zahlungen erfolgt sind. Es kommt also nicht auf das Datum der Rechnung an, sondern auf das Datum der Zahlung.
Es müssen nur Einnahmen und Ausgaben erfasst werden, die erfolgswirksam sind, also den Gewinn beeinflussen. So stellt die Aufnahme eines Darlehens keine Betriebseinnahmen dar und muss buchmäßig nicht erfasst werden. Andererseits sind Geldbeträge zur Tilgung eines Darlehens keine Betriebsausgaben. Allerdings können die gezahlten Schuldzinsen und Darlehenskosten als Betriebsausgaben absetzbar sein. Ebenso bleiben Barabhebungen vom Bankkonto außer Ansatz.
Beispiel: Eine Rechnung vom 30.11.2013 bezahlen Sie erst am 2.2.2014. Bei der Gewinnermittlung des Jahres 2013 bleibt diese Ausgabe außer Betracht; sie wird erst bei der Gewinnermittlung für das Jahr 2014 erfasst.
Regelmäßig wiederkehrende Zahlungen
Miete, Versicherungsbeiträge usw. gelten als regelmäßig wiederkehrende Zahlungen, die bis zu 10 Tage vor und nach dem Jahreswechsel geleistet werden, sind dem Jahr zuzuordnen, zu dem sie wirtschaftlich gehören. Dies gilt nicht nur für Ausgaben, sondern auch für Einnahmen (§ 11 EStG). Eine regelmäßig wiederkehrende Ausgabe ist auch die Umsatzsteuer-Voranmeldung für den Monat Dezember oder für das vierte Quartal, die bis zum 10. Januar des Folgejahres abzugeben sind. Die Zahlung im Januar ist also im alten Jahr als Betriebsausgaben absetzbar. Gleiches gilt für den Fall einer Umsatzsteuererstattung, auch wenn das Finanzamt das Geld erst nach dem 10. Januar überweist (BFH-Urteil vom 1.8.2007, BStBl. 2008 II S. 282).
Beispiel: Den Beitrag für die betriebliche Haftpflichtversicherung für das Jahr 2014 überweisen Sie am 27.12.2013. Obwohl der Zahlungsabgang noch im Jahr 2013 erfolgt, wird der Betrag dem Jahr 2014 zugeordnet und erst bei der Gewinnermittlung 2014 mit erfasst.
Netto- oder Bruttoprinzip?
Sind Sie umsatzsteuerpflichtig, ist es zweckmäßig, alle Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben mit dem Nettowert - also ohne Umsatzsteuer - auszuweisen. Die darauf entfallende vereinnahmte und gezahlte Umsatzsteuer ist jeweils separat anzugeben. Für die Umsatzsteuer-Voranmeldung und für die Umsatzsteuererklärung benötigen Sie ohnehin Nettowerte.
Wer jedoch als Kleinunternehmer gemäß § 19 UStG von der Umsatzsteuer befreit ist, gibt seine Betriebseinnahmen mit dem Rechnungsbetrag (also ohne Umsatzsteuer) und seine Betriebsausgaben mit dem Bruttobetrag (einschließlich Umsatzsteuer) an. Gleiches gilt für Unternehmer, die ausschließlich umsatzsteuerfreie Umsätze erzielen, z. B. Ärzte, Heilpraktiker, Physiotherapeuten, Hebammen, Versicherungsvertreter und -makler.
Umsatzsteuerzahlungen
Umsatzsteuerzahlungen beeinflussen den Gewinn: Die vereinnahmte Umsatzsteuer aus den Ausgangsrechnungen stellt Betriebseinnahmen dar, die verauslagte Umsatzsteuer (Vorsteuer) in den Eingangsrechnungen sind Betriebsausgaben. Umsatzsteuererstattungen vom Finanzamt sind Betriebseinnahmen, Umsatzsteuerzahlungen an das Finanzamt sind Betriebsausgaben.
Rechnungsabgrenzungen und Rückstellungen
Diese werden nicht vorgenommen, weil der Zahlungszeitpunkt maßgebend ist. Beispielsweise muss eine Versicherungsprämie, die im Laufe des Jahres bezahlt wird, nicht anteilig in das Folgejahr übernommen werden. Sie wird in voller Höhe im Jahr der Bezahlung verbucht.
Forderungen und Verbindlichkeiten
Diese werden nicht ausgewiesen, weil nach dem Zu- und Abflussprinzip nur tatsächlich erfolgte Zahlungen erfasst werden.
Bestandskonten
Diese müssen nicht geführt werden. Somit gibt es auch kein Kassenkonto. Geldbestände auf Bankkonten müssen nicht mit Belegen abgestimmt werden. Es ist nicht erforderlich, vereinnahmte Barzahlungen in einem Kassenbuch aufzuzeichnen (BFH-Urteil vom 16.2.2006, X B 57/05, BFH/NV 2006 S. 940).
Inventur
Nicht erforderlich ist am Jahresende eine Inventur, d.h. die Erfassung des Anlagevermögens und Warenbestandes, denn Sie machen ja keinen Betriebsvermögensvergleich. Damit entfällt auch das mühsame Bewerten von Lagerbeständen.
Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens
Die Anschaffungskosten der Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens, wie Waren und Verbrauchsmaterial, sind im Zeitpunkt der Bezahlung als Betriebsausgaben zu erfassen.
Eine Besonderheit gilt für bestimmte Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens, nämlich für Anteile an Kapitalgesellschaften, Wertpapiere und vergleichbare nicht verbriefte Forderungen und Rechte, Grund und Boden sowie Gebäude des Umlaufvermögens:
- Bei Anschaffung nach dem 5.5.2006 können die Anschaffungskosten dieser Wirtschaftsgüter nicht mehr sofort in voller Höhe als Betriebsausgaben abgesetzt werden, sondern nun werden die Anschaffungskosten oder der an deren Stelle tretende Wert für diese Wirtschaftgüter erst bei Veräußerung oder Entnahme als Betriebsausgaben berücksichtigt, und zwar in dem Zeitpunkt, in dem der Verkaufserlös zufließt oder der Gegenstand tatsächlich entnommen wird (§ 4 Abs. 3 Satz 4 EStG).
- Bis zum 5.5.2006 konnten Anschaffungskosten von o.g. Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens sofort und in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden, während die Erlöse erst sehr viel später bei einem Verkauf oder einer Entnahme versteuert werden mussten.
Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens
Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens werden im Jahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage ins Betriebsvermögen nicht mit den vollen Anschaffungs- oder Herstellungskosten als Betriebsausgaben erfasst, sondern nur über Abschreibungen - genauer: Absetzung für Abnutzung (AfA). Zu diesem Zweck werden die Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer verteilt und der anteilige Jahresbetrag als Betriebsausgaben angesetzt.
Geringwertige Wirtschaftsgüter
Für geringwertige Wirtschaftsgüter, die ab dem 1.1.2010 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden, gilt folgende Regelung:
- GWG mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis 150 Euro (ohne USt.) können sofort als Betriebsausgaben abgesetzt oder wahlweise über die Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Eine besondere Aufzeichnungspflicht, z.B. in einem Anlagenverzeichnis, besteht nicht (§ 6 Abs. 2a Satz 4 EStG).
- GWG mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten von 150 Euro bis 410 Euro (ohne USt.) können im Jahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage in voller Höhe als Betriebsausgaben abgesetzt oder wahlweise über die Nutzungsdauer abgeschrieben werden. In diesem Fall müssen die GWG in einem besonderen Anlagenverzeichnis aufgeführt werden (§ 6 Abs. 2 EStG). Wirtschaftsgüter über 410 Euro müssen nach den allgemeinen Regeln abgeschrieben werden. Sie haben aber noch ein drittes Wahlrecht: Sie können einen Sammelposten bilden und die diesen über 5 Jahre abschreiben.
- Für GWG mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten von 410 Euro bis 1.000 Euro (ohne USt.) kann ein Sammelposten gebildet werden, der über 5 Jahre mit jeweils 20 % gewinnmindernd aufzulösen ist. Abgesehen von der buchmäßigen Erfassung des Zugangs im Sammelposten bestehen keine weiteren Dokumentationspflichten. Sie brauchen also kein Bestandsverzeichnis zu führen (§ 6 Abs. 2a EStG).
Beim jeweiligen Grenzbetrag von 410 Euro, 150 Euro oder 1.000 Euro ist stets der Nettowert - ohne Umsatzsteuer - maßgebend. Dies gilt auch für Kleinunternehmer, die von der Kleinunternehmerregelung nach § 19 Abs. 1 UStG Gebrauch machen und deshalb keine Umsatzsteuer abführen, sowie für Unternehmer, die umsatzsteuerfreie Umsätze ausführen, z. B. Ärzte. Gleichwohl können sie die Kosten einschließlich Umsatzsteuer mittels Sofortabschreibung oder Sammelabschreibung als Betriebsausgaben absetzen (R 9b Abs. 2 EStR).
Investitionszuschuss für Wirtschaftsgüter
Erhalten Sie für die Anschaffung oder Herstellung bestimmter Wirtschaftsgüter öffentliche Investitionszuschüsse, haben Sie als Einnahmeüberschuss-Rechner die Wahl: Sie können
- den Zuschuss von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsgutes abziehen, wodurch sich die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung verringert. Diese Minderung ist bereits in dem Jahr vorzunehmen, in dem der Zuschuss bewilligt wird, und nicht erst in dem Jahr, in dem der Zuschuss tatsächlich gezahlt wird (BFH-Urteil vom 29.11.2007, BStBl. 2008 II S. 561).
- den Zuschuss als Betriebseinnahmen versteuern, und zwar in dem Jahr, in dem der Zuschuss gewährt wird (BFH-Urteil vom 19.7.1995, BStBl. 1996 II S. 28).
Getrennte Bankkonten
Müssen Sie eigentlich für betriebliche und private Vorgänge getrennte Bankkonten führen? Von Gesetzes wegen sind Sie hierzu nicht verpflichtet, besser ist es aber allemal. Falls Sie allerdings nur ein gemischtes Konto unterhalten, müssen Sie durch entsprechende Aufzeichnungen dafür sorgen, dass die Herkunft der auf diesem Konto eingehenden Geldbeträge geklärt werden kann (BFH-Urteil vom 12.6.2003, XI B 8/03, BFH/NV 2003 S. 1323).
(2015): Wie funktioniert die Einnahmeüberschussrechnung?
Welche Aufzeichnungen sind erforderlich?
Als Grundlage für die Einnahmen-Überschussrechnung dienen einfache Aufzeichnungen, die alle im Laufe des Jahres zugeflossenen Einnahmen und alle abgeflossenen Ausgaben erfassen. Nach dem sog. "Zufluss-Abfluss-Prinzip" sind die Betriebseinnahmen in dem Wirtschaftsjahr anzusetzen, in dem sie eingegangen sind, und die Betriebsausgaben in dem Wirtschaftsjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind.
Lohnsteuer kompakt
Sie bleiben also verschont von der gefürchteten doppelten Buchführung, von der komplizierten kaufmännischen Gewinn- und Verlustrechnung und brauchen weder eine Bilanz aufzustellen noch eine Inventur durchzuführen. Auf welche Weise Sie Ihre Belege sammeln und Ihre Zahlen ermitteln, bleibt weitgehend Ihnen überlassen.
Nun genügt es nicht, einen einzigen Posten "Betriebseinnahmen" und "Betriebsausgaben" zu bilden. Vielmehr sollten Sie bei größerem Geschäftsumfang diese Posten aufgliedern, am besten entsprechend der Gliederung im Steuerformular "Anlage EÜR" (siehe hierzu Punkt 4).
Aufzeichnung der Einnahmen
Auch als Einnahmeüberschuss-Rechner sind Sie verpflichtet, für umsatzsteuerliche Zwecke Ihre Einnahmen einzeln aufzuzeichnen (§ 22 Abs. 2 UStG; BFH-Urteil vom 26.2.2004, BStBl. 2004 II S. 599). Danach müssen Sie auflisten
- umsatzsteuerpflichtige Einnahmen mit Nettobeträgen und zugehöriger Umsatzsteuer, getrennt nach Steuersätzen (7 %, 19 %),
- umsatzsteuerfreie Einnahmen.
Gesonderte Aufzeichnungen von Betriebsausgaben
Bestimmte Betriebsausgaben müssen Sie einzeln und getrennt von den übrigen Betriebsausgaben aufzeichnen, denn nur dann sind sie im gesetzlich vorgesehenen Umfang absetzbar (§ 4 Abs. 7 EStG). Und zwar
- Bewirtungskosten zu 70 %,
- Geschenke bis 35 Euro pro Jahr und Geschäftsfreund,
- Kosten des häuslichen Arbeitszimmers (nur wenn Mittelpunkt der gesamten Tätigkeit),
- Entnahmen und Einlagen, sofern Sie Zinsaufwendungen über den Sockelbetrag von 2.050 Euro hinaus als Betriebsausgaben abziehen wollen.
Anlagenverzeichnis
In einem Anlagenverzeichnis müssen Sie fortlaufend folgende Wirtschaftsgüter mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten sowie dem Datum ihrer Anschaffung, Herstellung oder Einlage aufnehmen (§ 4 Abs. 3 Satz 5 EStG):
- nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, wie Grund und Boden, Beteiligungen, andere Finanzanlagen, nicht abnutzbare immaterielle Wirtschaftsgüter.
- abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 5.5.2006 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden. Dies betrifft Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten von mehr als 1 000 EUR netto (bei Anschaffung ab 1.1.2008).
- bestimmte Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens, die nach dem 5.5.2006 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden. Dies betrifft Anteile an Kapitalgesellschaften, Wertpapiere und vergleichbare nicht verbriefte Forderungen und Rechte, Grund und Boden sowie Gebäude des Umlaufvermögens.
Hinweis: In diesem Anlagenverzeichnis müssen für abnutzbare Anlagegüter (z. B. Betriebs-Pkw, PC, Büromöbel usw.) außerdem die Buchwerte zu Beginn und am Ende des Geschäftsjahres sowie die entsprechenden AfA-Beträge und ggf. die Sonderabschreibung nach § 7g EStG eingetragen werden.
Ein weiteres besonderes Bestandsverzeichnis ist erforderlich für geringwertige Wirtschaftsgüter bis zu 410 Euro netto, die vor dem 1.1.2008 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt wurden (§ 6 Abs. 2 Satz 4 EStG 2007). Geringwertige Wirtschaftsgüter, die im Zeitraum 2008 bis 2009 angeschafft oder hergestellt wurden, müssen
- bis 150 Euro netto nicht mehr erfasst werden (werden sofort abgeschrieben) und
- von 151 Euro bis 1.000 Euro netto auf einem besonderen Konto erfasst und als Sammelposten über 5 Jahre abgeschrieben werden.
Entnahmen und Einlagen
Diese müssen Sie dann gesondert aufzeichnen, wenn bei Ihnen "übrige Schuldzinsen" für betriebliche Darlehen angefallen sind. Andernfalls wird der Schuldzinsenabzug begrenzt auf die Zinsen zur Finanzierung von Anlagegütern sowie auf weitere Zinsen bis lediglich 2.050 Euro (§ 4 Abs. 4a Satz 6 EStG).
Investitionsabzugsbetrag
Besondere Aufzeichnungen sind erforderlich, wenn Sie einen Investitionsabzugsbetrag abziehen wollen. Dies ist bei Einnahmen-Überschussrechnern möglich, wenn deren Gewinn - ohne Investitionsabzugsbetrag - nicht höher ist als 100 000 EUR. Dies betrifft vorwiegend Freiberufler, die ihren Gewinn mittels Einnahmenüberschussrechnung unabhängig von einer Umsatz- und Gewinngrenze ermitteln dürfen, während Gewerbetreibende bereits ab einem Gewinn von 50.000 Euro buchführungspflichtig werden und deshalb für sie das Betriebsvermögen von 235.000 Euro maßgebend ist.
(2015): Welche Aufzeichnungen sind erforderlich?
Welche Besonderheiten bestehen bezüglich der Umsatzsteuer-Voranmeldung?
Die Umsatzsteuer-Voranmeldung ist jeweils bis zum 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraumes selbst zu berechnen, elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln und auch zur Zahlung fällig. Für den Monat Dezember oder - bei Quartalszahlern - für das vierte Quartal ist die Zahlung also bis zum 10. Januar des Folgejahres zu leisten (§ 18 Abs. 1 UStG).
- Bezüglich der Umsatzsteuer ist die Umsatzsteuervorauszahlung im Januar in der Jahres-Umsatzsteuererklärung dem alten Jahr zuzurechnen.
- Bezüglich der Einkommensteuer wird die Umsatzsteuervorauszahlung ebenfalls dem alten Jahr zugeordnet. Denn die USt-Zahlung stellt eine regelmäßig wiederkehrende Ausgabe dar, die bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen nach Beendigung des Kalenderjahres dem Jahr zugerechnet wird, zu dem sie wirtschaftlich gehört. Also ist bei Einnahmeüberschuss-Rechnern die Zahlung im Januar noch im alten Jahr als Betriebsausgaben absetzbar (BMF-Schreiben vom 10.11.2008, BStBl. 2008 I S. 958; BFH-Urteil vom 1.8.2007, BStBl. 2008 II S. 282).
Was gilt, wenn der 10. Januar ein Samstag oder ein Sonntag ist (wie im Jahre 2015)?
- Bezüglich der Umsatzsteuer verschiebt sich die Fälligkeit der Umsatzsteuervorauszahlung auf den nächsten Werktag - und das ist der 12. Januar 2015 (§ 108 Abs. 3 AO).
- Doch bezüglich der Einkommensteuer ist der Fiskus sehr streng: Wenn die Umsatzsteuervorauszahlung erst nach dem 10. Januar 2015 erfolgt, kann sie bei Einnahmeüberschuss-Rechnern als Betriebsausgabe nicht mehr in der Jahresrechnung 2014 berücksichtigt werden, sondern darf erst in der Jahresrechnung 2015 erfasst werden. Die Zahlung nach dem 10. Januar ist jetzt keine regelmäßig wiederkehrende Ausgabe mehr (OFD Nordrhein-Westfalen vom 7.3.2014, Kurzinfo ESt 9/2014).
Der Bundesfinanzhof hat die enge Sicht der Finanzverwaltung bestätigt: Eine Umsatzsteuervorauszahlung nach dem 10. Januar kann nicht mehr als Betriebsausgabe des alten Jahres berücksichtigt werden, denn die Zahlung ist nicht mehr innerhalb der "kurzen Zeit" gemäß § 11 EStG erfolgt. Eine "kurze Zeit" ist generell ein Zeitraum von nur 10 Tagen. Dies gilt auch dann, wenn der 10. Januar ein Samstag oder Sonntag ist und sich deshalb die Fälligkeit auf den nächsten Werktag verschiebt (§ 108 Abs. 3 AO). Diese zulässige Fristverlängerung bei der Umsatzsteuer hat auf die 10-Tage-Frist gemäß § 11 EStG bei der Einkommensteuer keinen Einfluss (BFH-Urteil vom 11.11.2014, VIII R 34/12).
(2015): Welche Besonderheiten bestehen bezüglich der Umsatzsteuer-Voranmeldung?