(2015)
Welche Aufzeichnungen sind erforderlich?
Als Grundlage für die Einnahmen-Überschussrechnung dienen einfache Aufzeichnungen, die alle im Laufe des Jahres zugeflossenen Einnahmen und alle abgeflossenen Ausgaben erfassen. Nach dem sog. "Zufluss-Abfluss-Prinzip" sind die Betriebseinnahmen in dem Wirtschaftsjahr anzusetzen, in dem sie eingegangen sind, und die Betriebsausgaben in dem Wirtschaftsjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind.
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Sie bleiben also verschont von der gefürchteten doppelten Buchführung, von der komplizierten kaufmännischen Gewinn- und Verlustrechnung und brauchen weder eine Bilanz aufzustellen noch eine Inventur durchzuführen. Auf welche Weise Sie Ihre Belege sammeln und Ihre Zahlen ermitteln, bleibt weitgehend Ihnen überlassen.
Nun genügt es nicht, einen einzigen Posten "Betriebseinnahmen" und "Betriebsausgaben" zu bilden. Vielmehr sollten Sie bei größerem Geschäftsumfang diese Posten aufgliedern, am besten entsprechend der Gliederung im Steuerformular "Anlage EÜR" (siehe hierzu Punkt 4).
Aufzeichnung der Einnahmen
Auch als Einnahmeüberschuss-Rechner sind Sie verpflichtet, für umsatzsteuerliche Zwecke Ihre Einnahmen einzeln aufzuzeichnen (§ 22 Abs. 2 UStG; BFH-Urteil vom 26.2.2004, BStBl. 2004 II S. 599). Danach müssen Sie auflisten
- umsatzsteuerpflichtige Einnahmen mit Nettobeträgen und zugehöriger Umsatzsteuer, getrennt nach Steuersätzen (7 %, 19 %),
- umsatzsteuerfreie Einnahmen.
Gesonderte Aufzeichnungen von Betriebsausgaben
Bestimmte Betriebsausgaben müssen Sie einzeln und getrennt von den übrigen Betriebsausgaben aufzeichnen, denn nur dann sind sie im gesetzlich vorgesehenen Umfang absetzbar (§ 4 Abs. 7 EStG). Und zwar
- Bewirtungskosten zu 70 %,
- Geschenke bis 35 Euro pro Jahr und Geschäftsfreund,
- Kosten des häuslichen Arbeitszimmers (nur wenn Mittelpunkt der gesamten Tätigkeit),
- Entnahmen und Einlagen, sofern Sie Zinsaufwendungen über den Sockelbetrag von 2.050 Euro hinaus als Betriebsausgaben abziehen wollen.
Anlagenverzeichnis
In einem Anlagenverzeichnis müssen Sie fortlaufend folgende Wirtschaftsgüter mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten sowie dem Datum ihrer Anschaffung, Herstellung oder Einlage aufnehmen (§ 4 Abs. 3 Satz 5 EStG):
- nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, wie Grund und Boden, Beteiligungen, andere Finanzanlagen, nicht abnutzbare immaterielle Wirtschaftsgüter.
- abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 5.5.2006 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden. Dies betrifft Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten von mehr als 1 000 EUR netto (bei Anschaffung ab 1.1.2008).
- bestimmte Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens, die nach dem 5.5.2006 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden. Dies betrifft Anteile an Kapitalgesellschaften, Wertpapiere und vergleichbare nicht verbriefte Forderungen und Rechte, Grund und Boden sowie Gebäude des Umlaufvermögens.
Hinweis: In diesem Anlagenverzeichnis müssen für abnutzbare Anlagegüter (z. B. Betriebs-Pkw, PC, Büromöbel usw.) außerdem die Buchwerte zu Beginn und am Ende des Geschäftsjahres sowie die entsprechenden AfA-Beträge und ggf. die Sonderabschreibung nach § 7g EStG eingetragen werden.
Ein weiteres besonderes Bestandsverzeichnis ist erforderlich für geringwertige Wirtschaftsgüter bis zu 410 Euro netto, die vor dem 1.1.2008 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt wurden (§ 6 Abs. 2 Satz 4 EStG 2007). Geringwertige Wirtschaftsgüter, die im Zeitraum 2008 bis 2009 angeschafft oder hergestellt wurden, müssen
- bis 150 Euro netto nicht mehr erfasst werden (werden sofort abgeschrieben) und
- von 151 Euro bis 1.000 Euro netto auf einem besonderen Konto erfasst und als Sammelposten über 5 Jahre abgeschrieben werden.
Entnahmen und Einlagen
Diese müssen Sie dann gesondert aufzeichnen, wenn bei Ihnen "übrige Schuldzinsen" für betriebliche Darlehen angefallen sind. Andernfalls wird der Schuldzinsenabzug begrenzt auf die Zinsen zur Finanzierung von Anlagegütern sowie auf weitere Zinsen bis lediglich 2.050 Euro (§ 4 Abs. 4a Satz 6 EStG).
Investitionsabzugsbetrag
Besondere Aufzeichnungen sind erforderlich, wenn Sie einen Investitionsabzugsbetrag abziehen wollen. Dies ist bei Einnahmen-Überschussrechnern möglich, wenn deren Gewinn - ohne Investitionsabzugsbetrag - nicht höher ist als 100 000 EUR. Dies betrifft vorwiegend Freiberufler, die ihren Gewinn mittels Einnahmenüberschussrechnung unabhängig von einer Umsatz- und Gewinngrenze ermitteln dürfen, während Gewerbetreibende bereits ab einem Gewinn von 50.000 Euro buchführungspflichtig werden und deshalb für sie das Betriebsvermögen von 235.000 Euro maßgebend ist.