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Lohnsteuer kompakt FAQs

 


Absetzung für Abnutzung

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2015. Die Version die für die Steuererklärung 2024 finden Sie unter:
(2024): Absetzung für Abnutzung



Müssen alle Wirtschaftsgüter abgeschreiben werden?

Abnutzbare bewegliche und unbewegliche Wirtschaftsgüter müssen grundsätzlich "abgeschrieben" werden, d. h. die Anschaffungs- oder Herstellungskosten sind auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zu verteilen. Absetzbar ist dann jedes Jahr die sog. "Absetzung für Abnutzung" (AfA).

Getrennt anzugeben sind

  • AfA auf unbewegliche Wirtschaftsgüter, z. B. Gebäude,
  • AfA auf immaterielle Wirtschaftsgüter, z. B. erworbener Firmen- oder Praxiswert,
  • AfA auf bewegliche Wirtschaftsgüter, z. B. Maschinen und Kfz,
  • AfA für das häusliche Arbeitszimmer,
  • Sofortabschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter bis 150 Euro,
  • Sammelabschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter von 151 bis 1.000 Euro,
  • Sonderabschreibungen nach § 7g EStG,
  • Herabsetzungsbeträge nach § 7g Abs. 2 EStG.

Wirtschaftsgüter müssen Sie in folgenden Fällen in einem fortlaufend zu führenden Bestandsverzeichnis mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten sowie dem Datum ihrer Anschaffung, Herstellung oder Einlage aufnehmen (§ 4 Abs. 3 Satz 5 EStG).

Dies gilt für

  • nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens,
  • abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 5.5.2006 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden,
  • bestimmte Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens, die nach dem 5.5.2006 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden. Dies betrifft Anteile an Kapitalgesellschaften, Wertpapiere und vergleichbare nicht verbriefte Forderungen und Rechte, Grund und Boden sowie Gebäude des Umlaufvermögens.

Hinweis:   Bis zum 5.5.2006 konnten Anschaffungskosten von o.g. Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens sofort und in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden, während die Erlöse erst sehr viel später bei einem Verkauf oder einer Entnahme versteuert werden mussten. Seit dem 5.5.2006 ist ein Sofortabzug nicht mehr möglich, sondern nun werden die Anschaffungs- und Herstellungskosten oder der an deren Stelle tretende Wert für diese Wirtschaftgüter - stets und unabhängig von der Zuordnung zum Umlauf- oder Anlagevermögen - erst bei Veräußerung oder Entnahme berücksichtigt, und zwar in dem Zeitpunkt, in dem der Verkaufserlös zufließt oder der Gegenstand tatsächlich entnommen wird (§ 4 Abs. 3 Satz 4 EStG).

(2015): Müssen alle Wirtschaftsgüter abgeschreiben werden?



Was sind nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter?

Zu den nicht abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens gehören insbesondere

  • Grund und Boden,
  • Beteiligungen,
  • andere Finanzanlagen, die dazu bestimmt sind, dauernd dem Betrieb zu dienen,
  • nicht abnutzbare immaterielle Wirtschaftsgüter,
  • Kunstgegenstände anerkannter Meister. Im Steuerrecht kommt es für die steuerliche Behandlung auf die Reputation des Meisters an. Kunstgegenstände anerkannter Meister können nicht abgeschrieben werden, da unterstellt wird, dass diese Werke nicht an Wert verlieren. Eine Zuordnung zum Betriebsvermögen bringt daher keine steuerlichen Vorteile. Hingegen können Werke (noch) nicht anerkannter Künstler wie Gebrauchskunst abgeschrieben werden. Werden die Kunstobjekte dem Betriebsvermögen zugeordnet, müssen etwaige spätere Veräußerungsgewinne versteuert werden.
Lohnsteuer kompakt

Nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens werden nicht abgeschrieben. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten sind im Rahmen der Einnahmen-Überschussrechnung erst im Zeitpunkt ihrer Veräußerung oder Entnahme als Betriebsausgaben absetzbar. Der Buchwert ist in der Zeile "Restbuchwert der ausgeschiedenen Anlagegüter" einzutragen (§ 4 Abs. 3 Satz 4 EStG).

 

(2015): Was sind nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter?



Was sind außergewöhnliche Abschreibungen?

Auf der Seite "Absetzung für Abnutzung" sind ebenfalls "Absetzung für außergewöhnliche wirtschaftliche oder technische Abnutzung" (AfaA) einzutragen.

Wenn aufgrund besonderer Umstände die wirtschaftliche und die technische Nutzungsdauer voneinander abweichen, kann neben der linearen Abschreibung eine AfaA in Betracht kommen. Gründe für eine AfaA können beispielsweise sein:

  • Beschädigung oder Zerstörung des Wirtschaftsguts infolge von Brand, Wasserschaden, Erdbeben, Sturm, Erdrutsch u. Ä.,
  • Totalschaden oder Diebstahl des Pkw,
  • Gebäudeschaden durch Wasserrohrbruch,
  • Beseitigung von versteckten Mängeln durch den Erwerber des Gebäudes, die für diesen nicht vorhersehbar waren,
  • Abbruch eines technisch und wirtschaftlich noch nicht verbrauchten Gebäudes nach dem Erwerb, sofern das Gebäude nicht in Abbruchabsicht erworben wurde. Hier sind der Restbuchwert des Gebäudes als AfaA und zusätzlich die Abbruchkosten als Werbungskosten abziehbar.

Nach Vornahme der außergewöhnlichen Abschreibung wird die weitere Abschreibung ab dem folgenden Jahr bemessen nach den Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzüglich des AfaA-Betrages (§ 11c Abs. 2 EStDV).

Lohnsteuer kompakt: Machen Sie die AfaA immer im Jahr des Schadenseintritts steuerlich geltend, spätestens aber in dem Jahr, in dem Sie den Schaden entdecken. Dies gilt auch dann, wenn Sie mit einer Versicherungsleistung rechnen. Erhalten Sie von der Versicherung im folgenden Jahr eine Entschädigung, ist diese im Leistungsjahr als Betriebseinnahmen zu erfassen.

Eine AfaA kann nur bei Wirtschaftsgütern beansprucht werden, die linear abgeschrieben werden. Hingegen ist bei der degressiven Abschreibung die AfaA nicht zulässig. Eine Ausnahme gilt jedoch bei Gebäuden: Hier kann eine AfaA in Anspruch genommen werden, gleichgültig, ob das Gebäude linear oder degressiv abgeschrieben wird.

Lohnsteuer kompakt: Bei beweglichen Wirtschaftsgütern, die degressiv abgeschrieben werden, ist die AfaA also nicht möglich. Wenn Sie aber von der degressiven zur linearen Abschreibung wechseln, steht Ihnen diese Möglichkeit wieder offen.

(2015): Was sind außergewöhnliche Abschreibungen?


Feldhilfen

AfA auf unbewegliche Wirtschaftsgüter

Unbewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sind insbesondere Gebäude, Gebäudeteile, Außenanlagen, Hofbefestigungen, Parkplätze, Straßen, bestimmte Mietereinbauten.

Separat anzugeben sind Abschreibungen auf

  • immaterielle Wirtschaftsgüter (die ja ebenfalls unbewegliche Wirtschaftsgüter sind)
  • das häusliche Arbeitszimmer - mitsamt anderer Aufwendungen und Schuldzinsen (Seite "Beschränkt abziehbare Betriebsausgaben")

Hinweis: Sonstige Aufwendungen für Gebäude im Betriebsvermögen, z. B. für Instandhaltung und Reparaturen, Grundsteuer, Versicherungsbeiträge sowie für laufende Betriebskosten, tragen Sie bitte auf der Seite "Raumkosten und sonstige Grundstücksaufwendungen" ein.

AfA auf immaterielle Wirtschaftsgüter

Als immaterielle (unkörperliche) Wirtschaftsgüter kommen Rechte, rechtsähnliche Werte und sonstige Vorteile in Betracht. Das Steuerrecht enthält keine Definition des immateriellen Wirtschaftsguts. Immaterielle Wirtschaftsgüter sind

  • Rechte, Möglichkeiten, besondere Vorteile für den Betrieb,
  • zu deren Erlangung Aufwendungen gemacht wurden,
  • die dem Betrieb über den Bilanzstichtag hinaus zugute kommen,
  • die einer besonderen Abgrenzung und Bewertung fähig sind und
  • für die der Erwerber des Betriebes ein besonderes Entgelt ansetzen würde.

Immaterielle Wirtschaftsgüter können abnutzbar oder nicht abnutzbar sein:

  • Abnutzbar und damit abschreibungsfähig sind nur bestimmte Werte und nur dann, wenn sie entgeltlich erworben wurden, z. B.
    • entgeltlich erworbener Firmen- oder Praxiswert,
    • entgeltlich erworbene Warenzeichen (Marken), Nutzungsrechte, Software.

Solche Wirtschaftsgüter können nur linear abgeschrieben werden. Außerdem kann eine außergewöhnliche Abschreibung in Betracht kommen. Selbst geschaffene oder unentgeltlich erworbene immaterielle Wirtschaftsgüter dürfen nicht aktiviert und daher auch nicht abgeschrieben werden. Vielmehr sind die Ausgaben dafür sofort als Betriebsausgaben absetzbar.

  • Nicht abnutzbar sind beispielsweise
    • entgeltlich erworbene Verkehrskonzessionen,
    • entgeltlich erworbener Domain-Name,
    • bei Ärzten: entgeltlich erworbene kassenärztliche Zulassung.

Die Anschaffungskosten können nicht abgeschrieben werden, sondern sind im Rahmen der Einnahmen-Überschussrechnung erst im Zeitpunkt ihrer Veräußerung oder Entnahme als Betriebsausgaben absetzbar (§ 4 Abs. 3 Satz 4 EStG).

AfA auf bewegliche Wirtschaftsgüter

Bewegliche Wirtschaftsgüter sind beispielsweise Maschinen, maschinelle Anlagen, Betriebsvorrichtungen, Computer, Büro- und Geschäftsausstattung. Ebenfalls gehören dazu Computerprogramme, die keine Befehlsstruktur, sondern nur allgemein bekannte Daten enthalten.

Hinweis: Im Jahr der Anschaffung ist die ermittelte Jahres-AfA nur zeitanteilig absetzbar, und zwar für jeden Monat exakt mit einem Zwölftel. Das gleiche gilt bei einem Verkauf des Wirtschaftsguts. Den verbleibenden Rest aus dem Anschaffungsjahr setzen Sie im Anschluss an die reguläre Abschreibungsdauer ab (§ 7 Abs. 1 Satz 4 EStG).

Sonderabschreibungen nach § 7g Abs. 5 u. 6 EStG

Für bewegliche abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die ab 2008 angeschafft oder hergestellt werden, können Sie neben der linearen Abschreibung im Jahr der Anschaffung/Herstellung und in den folgenden vier Jahren Sonderabschreibungen bis zu 20 % der Anschaffungs-/ Herstellungskosten geltend machen (§ 7g Abs. 5 und 6 EStG).

Das sind die Regeln für die Sonderabschreibung:

  • Bei Einnahmen-Überschussrechnern darf der Gewinn nicht höher als 100.000 Euro sein - ohne Berücksichtigung des Investitionsabzugsbetrages. Dies betrifft vorwiegend Freiberufler, die ihren Gewinn mittels Einnahmenüberschussrechnung unabhängig von einer Umsatz- und Gewinngrenze ermitteln dürfen, während Gewerbetreibende ab einem Gewinn von 50.000 Euro buchführungspflichtig werden und deshalb für sie das Betriebsvermögen maßgebend ist.
  • Bei Land- und Forstwirten darf der Wirtschaftswert (ohne Wohnungswert) oder in den neuen Bundesländern der Ersatzwirtschaftswert nicht höher sein als 125.000 Euro.
  • Die Sonderabschreibung kann beansprucht werden, ohne dass zuvor ein Investitionsabzugsbetrag gemäß §7g Abs. 1 bis 4 EStG gebildet und abgezogen wurde.
  • Die Sonderabschreibung kann nicht nur für neu angeschaffte Wirtschaftsgüter genutzt werden, sondern auch für gebraucht erworbene Wirtschaftsgüter.
  • Sonderabschreibungen sind nur zulässig, wenn das Wirtschaftsgut im Jahr der Anschaffung / Herstellung und im folgenden Wirtschaftsjahr in einer inländischen Betriebsstätte ausschließlich oder fast ausschließlich, d. h. zu mindestens 90 %, betrieblich genutzt wird.
Summe der Absetzung für Abnutzung (AfA)

Die Summe der Absetzung für Abnutzung (AfA) wird zur Ermittlung der Summe der Betriebsausgaben auf die Übersichtsseite "Betriebsausgaben" übertragen.

Herabsetzungsbeträge nach § 7g Abs. 2 S. 2 EStG

Für die geplante Anschaffung oder Herstellung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens können Sie einen Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten, höchstens 200.000 Euro, außerbilanziell vom Gewinn abziehen (§ 7g Abs. 1 bis 4 EStG) (siehe Seite "Investitionsabzugsbeträge"),

Wird das begünstigte Wirtschaftsgut, für das ein Investitionsabzugsbetrag gebildet worden ist, innerhalb des Investitionszeitraums von 3 Jahren angeschafft oder hergestellt, gilt Folgendes (§ 7g Abs. 2 EStG):

  • Der für das angeschaffte Wirtschaftsgut berücksichtigte Investitionsabzugsbetrag ist außerbilanziell gewinnerhöhend hinzuzurechnen. Die Hinzurechnung ist jedoch auf den abgezogenen Betrag für das begünstigte Wirtschaftsgut begrenzt, maximal 40 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
  • Die tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts werden um den früher in Anspruch genommenen Investitionsabzugsbetrag (bis zu 40 % der AHK) gewinnmindernd reduziert. Allerdings darf die Herabsetzung nicht höher sein als der Investitionsabzugsbetrag. Dieser Kürzungsbetrag ist buchmäßig zu erfassen.

Lohnsteuer kompakt: Durch die Herabsetzung vermindert sich die Bemessungsgrundlage für die weiteren Abschreibungen, so für die lineare AfA sowie für die Sonder-AfA nach § 7g Abs. 5 bis 6 EStG. Dies kann dazu führen, dass Wirtschaftsgüter danach steuerlich zu "geringwertigen" Wirtschaftsgütern werden, falls die Bemessungsgrundlage unter 150 Euro bzw. unter 1.000 Euro sinkt.

Aufwendungen für geringwertige Wirtschaftsgüter

Grundsätzlich müssen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern mit einer Nutzungsdauer von mehr als einem Jahr auf die Jahre der Nutzung verteilt, d. h. abgeschrieben, werden. Eine Ausnahme aber gilt für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG).

Geringwertige Wirtschaftsgüter sind abnutzbare bewegliche Güter des Anlagevermögens, die selbständig nutzungsfähig sind und deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten eine bestimmte Grenze nicht überschreiten.

Das sind die Steuerregeln:

(1) GWG mit Anschaffungskosten bis 150 Euro
Bei Anschaffung ab dem 1.1.2010 besteht ein Wahlrecht zwischen Sofortabschreibung und regulärer Abschreibung - und zwar gesondert für jedes einzelne Wirtschaftsgut. Bei Sofortabschreibung besteht keine Aufzeichnungspflicht im Anlagenverzeichnis. Bei Sofortabschreibung tragen Sie die Beträge hier ein.

(2)   GWG mit Anschaffungskosten von 150 Euro bis 410 Euro
Bei Anschaffung ab dem 1.1.2010 haben Sie ein Wahlrecht: Sie können die Wirtschaftsgüter entweder sofort als Betriebsausgaben absetzen oder über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abschreiben. In beiden Fällen müssen die Wirtschaftsgüter in einem Anlagenverzeichnis aufgeführt werden. Und Sie haben sogar noch ein drittes Wahlrecht: Sie können die Wirtschaftsgüter auch in einem Sammelposten erfassen und über 5 Jahre linear abschreiben. Dieses Wahlrecht muss aber für alle Wirtschaftsgüter mit Kosten zwischen 150 Euro und 1.000 Euro einheitlich in Anspruch genommen werden. Beim Sammelposten bestehen keine weiteren Dokumentationspflichten. Bei Sofortabschreibung tragen Sie die Beträge hier ein, bei Sammelposten den 20-%igen-Auflösungsbetrag unter "Auflösung Sammelposten nach § 6 Absatz 2a EStG".

(3)   GWG mit Anschaffungskosten zwischen 410 Euro bis 1.000 Euro
Bei Anschaffung ab dem 1.1.2010 besteht ein Wahlrecht: Sie können die Kosten über die Nutzungsdauer abschreiben oder für sämtliche Wirtschaftsgüter einheitlich einen Sammelposten bilden und diesen auf 5 Jahre verteilen. Bei Bildung eines Sammelpostens bestehen abgesehen von der buchmäßigen Erfassung des Zugangs keine weiteren Aufzeichnungspflichten. Sie brauchen also kein Bestandsverzeichnis zu führen. Den Auflösungsbetrag geben Sie in der Zeile "Auflösung Sammelposten nach § 6 Absatz 2a EStG" ein.

%PROGRAMM: Bei den Überschusseinkunftsarten (nichtselbständige Arbeit, Vermietung und Verpachtung, sonstige Einkünfte) können geringwertige Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis 410 EUR (ohne USt.) sofort als Werbungskosten abgesetzt oder wahlweise über die Nutzungsdauer abgeschrieben werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 EStG).

 

Beim jeweiligen Grenzbetrag von 410 Euro, 150 Euro oder 1.000 Euro ist stets der Nettowert - ohne Umsatzsteuer - maßgebend. Dies gilt auch für Kleinunternehmer, die von der Kleinunternehmerregelung nach § 19 Abs. 1 UStG Gebrauch machen und deshalb keine Umsatzsteuer abführen, sowie für Unternehmer, die umsatzsteuerfreie Umsätze ausführen, z. B. Ärzte. Gleichwohl können sie die Kosten einschließlich Umsatzsteuer mittels Sofortabschreibung oder Sammelabschreibung als Betriebsausgaben absetzen (R 9b Abs. 2 EStR).

Typische geringwertige Wirtschaftsgüter sind beispielsweise Schreibtisch, Bücherschrank, Computertisch, Beistelltisch, Schreibtischstuhl, Diktiergerät, Taschenrechner, Computer, Laptop, Palmtop und ähnliches.

Wichtige Voraussetzung für die Sofortabschreibung ist, dass das Wirtschaftsgut selbständig nutzungsfähig ist. Dies ist nicht der Fall, wenn es nach seiner betrieblichen Zweckbestimmung nur zusammen mit anderen Wirtschaftsgütern genutzt werden kann. Beispielsweise können Monitor, Drucker und Scanner nur zusammen mit dem Computer genutzt werden. Denn diese Geräte sind aufgrund ihrer technischen Eigenschaften auf ein Zusammenwirken mit dem Rechner angelegt und verlieren mit einer Trennung ihre eigene Nutzungsfähigkeit. Daher sind die Anschaffungskosten nicht in einem Betrag absetzbar, auch wenn diese weniger als 150 Euro betragen.

Falls Sie auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von neuen Wirtschaftsgütern eine Re-Investitionsrücklage nach § 6b EStG oder eine Rücklage für Ersatzbeschaffung nach R 6.6 EStR oder einen Zuschuss aus öffentlichen Mitteln übertragen, ist die Sofortabschreibung möglich, sofern sich nach der Kürzung ein Betrag von unter 150 EUR ergibt.

Aufzeichnungspflichten: Es ist nicht erforderlich, für geringwertige Wirtschaftsgüter ein Anlageverzeichnis zu führen. Wirtschaftsgüter von derart geringfügigem Wert sollen die Buchführung der Betriebe nicht belasten.

Auflösung Sammelposten nach § 6 Absatz 2a EStG

Geringwertige Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten zwischen 150 Euro und 1.000 Euro ohne Umsatzsteuer, die in einem Sammelposten erfasst werden, tragen Sie bitte hier ein.

Dieser Sammelposten ist gleichmäßig über 5 Jahre zu verteilen. Die Sammelabschreibung beträgt also im Jahr der Anschaffung sowie in den folgenden vier Jahren jeweils 20 % pro Jahr (§ 6 Abs. 2a EStG).

Das müssen Sie zu Sammelposten und Sammelabschreibung wissen:

  • Maßgebend für die Aufnahme in den Sammelposten ist der Nettobetrag (ohne Umsatzsteuer) zwischen 150 EUR und 1 000 EUR. Dies gilt auch für Kleinunternehmer, die aufgrund der Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 Abs. 1 UStG nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, sowie für Unternehmer, die umsatzsteuerfreie Umsätze ausführen, z. B. Ärzte (R 9b Abs. 2 EStR). Bei ihnen erfolgt die Abschreibung des Sammelpostens aber vom Bruttobetrag (einschließlich Umsatzsteuer). Zum Vorsteuerabzug Berechtigte machen die Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend.
  • Ein Wahlrecht, statt des Sammelpostens die Kosten über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzuschreiben, besteht nicht.
  • Jedes Jahr ist ein neuer Sammelposten (neues Konto) zu bilden und aufs Neue über 5 Jahre abzuschreiben.
  • Im ersten Jahr beträgt die Sammelabschreibung ebenfalls 20 %, auch wenn das Wirtschaftsgut oder einzelne Wirtschaftsgüter des Sammelpostens erst gegen Jahresende angeschafft werden. Die zeitanteilige Abschreibung "pro rata temporis" - wie sonst üblich - gilt hier also nicht.
  • Vorgänge, die sich auf das einzelne Wirtschaftsgut beziehen, wirken sich steuerlich nicht aus. So werden bei Veräußerung, Entnahme oder Wertminderung eines einzelnen Wirtschaftsguts der Wert des Sammelpostens und die Sammelabschreibung nicht beeinflusst. Das entnommene Wirtschaftsgut darf also nicht ausgebucht werden. Wer etwa ein Wirtschaftsgut für 800 EUR kauft und kurze Zeit später wieder verkauft, muss den Erlös als Ertrag verbuchen und voll versteuern, darf aber das im Pool enthaltene Wirtschaftsgut nicht ausbuchen.

Lohnsteuer kompakt: Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer der einzelnen Wirtschaftsgüter spielt keine Rolle. Die Sammelabschreibung über 5 Jahre ist daher

  • nachteilig für Wirtschaftsgüter mit einer kürzeren Nutzungsdauer, z. B. Computer (normal wären 3 Jahre) und
  • vorteilhaft für Wirtschaftsgüter mit einer längeren Nutzungsdauer, z. B. Kopiergerät (normal wären 7 Jahre) oder Möbel (normal wären 13 Jahre).

 

Restbuchwert der ausgeschiedenen Anlagegüter

Abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens werden während der Nutzungsdauer abgeschrieben. Bis zur vollständigen Abschreibung am Ende der Nutzungsdauer ergibt sich jährlich jeweils ein Restbuchwert. Wirtschaftsgüter, die bereits voll abgeschrieben sind, im Betrieb aber weiter genutzt werden, sind im Anlagenverzeichnis mit einem Erinnerungswert von 1 EUR zu vermerken.

Falls Sie betriebliche Wirtschaftsgüter verkaufen oder ins Privatvermögen übernehmen, geben Sie hier den Restbuchwert an. Dieser Wert ist als Betriebsausgaben absetzbar. Andererseits müssen Sie den Verkaufserlös bzw. bei Privatentnahme den Entnahmewert (Teilwert) als Betriebseinnahmen versteuern undauf der Seite "Betriebseinnahmen" in der Zeile "Veräußerung oder Entnahme von Anlagevermögen" eintragen.

Hinweis: Der Restbuchwert ergibt sich aus den Anschaffungs- oder Herstellungskosten bzw. dem Einlagewert, vermindert um die bis zum Ausscheiden abgesetzten Abschreibungen und Sonderabschreibungen.


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