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Feldhilfe: (2015) Herabsetzungsbeträge nach § 7g Abs. 2 S. 2 EStG

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2015. Die Version die für die Steuererklärung 2024 finden Sie unter:
(2024): Herabsetzungsbeträge nach § 7g Abs. 2 S. 2 EStG

Für die geplante Anschaffung oder Herstellung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens können Sie einen Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten, höchstens 200.000 Euro, außerbilanziell vom Gewinn abziehen (§ 7g Abs. 1 bis 4 EStG) (siehe Seite "Investitionsabzugsbeträge"),

Wird das begünstigte Wirtschaftsgut, für das ein Investitionsabzugsbetrag gebildet worden ist, innerhalb des Investitionszeitraums von 3 Jahren angeschafft oder hergestellt, gilt Folgendes (§ 7g Abs. 2 EStG):

  • Der für das angeschaffte Wirtschaftsgut berücksichtigte Investitionsabzugsbetrag ist außerbilanziell gewinnerhöhend hinzuzurechnen. Die Hinzurechnung ist jedoch auf den abgezogenen Betrag für das begünstigte Wirtschaftsgut begrenzt, maximal 40 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
  • Die tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts werden um den früher in Anspruch genommenen Investitionsabzugsbetrag (bis zu 40 % der AHK) gewinnmindernd reduziert. Allerdings darf die Herabsetzung nicht höher sein als der Investitionsabzugsbetrag. Dieser Kürzungsbetrag ist buchmäßig zu erfassen.

Lohnsteuer kompakt: Durch die Herabsetzung vermindert sich die Bemessungsgrundlage für die weiteren Abschreibungen, so für die lineare AfA sowie für die Sonder-AfA nach § 7g Abs. 5 bis 6 EStG. Dies kann dazu führen, dass Wirtschaftsgüter danach steuerlich zu "geringwertigen" Wirtschaftsgütern werden, falls die Bemessungsgrundlage unter 150 Euro bzw. unter 1.000 Euro sinkt.

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