Berücksichtigung von Kindern während einer Übergangszeit
Für Kinder im Alter von 18 bis einschließlich 24 Jahren besteht ein Kindergeldanspruch für eine Übergangszeit von bis zu vier vollen Kalendermonaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten. Gleiches gilt für die Zeit zwischen einem Ausbildungsabschnitt und einem Freiwilligendienst, wie dem freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr oder dem Bundesfreiwilligendient. Ebenfalls gilt dies nach neuer Rechtslage ab 2015 für die Übergangszeit zwischen Ausbildung und freiwilligem Wehrdienst und umgekehrt (§ 32 Abs. 4 Nr. 2b EStG).
Hat Ihr Kind die Zusage für eine Ausbildung, kann das Kindergeld auch länger als vier Monate weiterfließen.
Ansonsten können Sie bei Überschreiten der Viermonatsfrist den Verlust des Kindergeldes verhindern, indem sich das Kind für die Übergangszeit arbeitslos meldet. Das funktioniert zumindest bis zum 21. Geburtstag.
(2015): Berücksichtigung von Kindern während einer Übergangszeit
Sind auch die Übergangszeiten vor und nach dem Freiwilligendienst begünstigt?
Für Kinder in Schul- oder Berufsausbildung oder in einem sozialen Freiwilligendienst erhalten die Eltern Kindergeld oder die steuerlichen Kinderfreibeträge sowie alle damit verbundenen kindbedingten Steuervergünstigungen, solange die Kinder noch keine 25 Jahre alt sind. Ebenfalls berücksichtigt werden Übergangszeiten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten sowie zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung eines Freiwilligendienstes und umgekehrt.
Die Übergangszeit darf höchstens vier volle Kalendermonate dauern. Der nächste Ausbildungsabschnitt muss also spätestens im fünften Monat nach der Beendigung des letzten Abschnitts beginnen. Die Viermonatsfrist umfasst vier volle Kalendermonate und ist nicht taggenau zu berechnen. Muss das Kind länger als vier Monate warten, ehe es seine Ausbildung fortsetzen oder den Freiwilligendienst antreten kann, verlieren die Eltern das Kindergeld und den Kinderfreibetrag - und zwar auch für die ersten vier Monate der Übergangszeit. Dies gilt leider auch dann, wenn das Kind keinen Einfluss auf den Dienstbeginn hat oder an der Überschreitung der Viermonatsfrist kein Verschulden trägt.
Bis 2014 sind Übergangszeiten zwischen einem Ausbildungsabschnitt und dem freiwilligen Wehrdienst nicht begünstigt. Dies ist aber ab 2015 anders, denn nun bekommen Eltern Kindergeld oder die steuerlichen Freibeträge auch für ein Kind, das seine Ausbildung wegen der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes unterbricht, für jeweils einen Übergangszeitraum von bis zu vier Monaten sowohl vor als auch nach diesem Dienst.
(2015): Sind auch die Übergangszeiten vor und nach dem Freiwilligendienst begünstigt?
Gibt es Kindergeld auch bei einer längeren Übergangszeit zum Studium?
In einigen Bundesländern, z. B. in Rheinland-Pfalz, wird das Abitur bereits im März abgelegt. Gleichwohl kann ein Studium häufig erst im Oktober oder eine Berufsausbildung erst im September begonnen werden.
Besorgte Eltern fragen nun, ob das Kindergeld in dieser Zeit weiter gewährt wird.
- Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Kindergeld nur dann, wenn die Übergangszeit zwischen Abitur und Studium oder Berufsausbildung nicht mehr als vier volle Kalendermonate beträgt (Übergangszeit gemäß § 32 Abs. 4 Nr. 2b EStG). Die Übergangszeit ist nicht taggenau zu berechnen, sondern umfasst vier volle Kalendermonate. Endet ein Ausbildungsabschnitt mit dem Abitur im März, muss der nächste spätestens im August beginnen. Diese Viermonatsfrist ist hier überschritten.
- Ist die Übergangszeit länger als vier Monate, greift eine andere Regel für Ihren Kindergeldanspruch: In diesem Fall wird das Kind berücksichtigt, wenn es "eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann" (Wartezeit gemäß § 32 Abs. 4 Nr. 2c EStG). Diese Bedingung ist erfüllt, wenn das Kind sich innerhalb von vier Monaten nach dem Abitur um einen Studien- oder Ausbildungsplatz bewirbt oder bereits eine Zusage zu einem späteren Termin hat (A16 in DA-KG 2014).
Lohnsteuer kompakt: Achten Sie darauf, dass das Kind seine Bewerbungen unbedingt innerhalb von vier Monaten nach dem Abitur vornimmt. Dann nämlich bekommen Sie durchgängig Kindergeld. Bewirbt es sich hingegen erst nach Ablauf von vier Monaten, wird das Kind nach dem Abi nicht mehr berücksichtigt, sondern erst wieder ab dem Monat der ersten Bewerbung als "Kind ohne Ausbildungsplatz".
(2015): Gibt es Kindergeld auch bei einer längeren Übergangszeit zum Studium?
Wie wirken sich Ausbildungslücken auf meinen Anspruch auf Kindergeld aus?
Zwischen zwei Ausbildungsabschnitten dürfen bis zu vier volle Kalendermonate liegen. So lange besteht Anspruch auf Kindergeld, sofern das Kind noch unter 25 Jahre alt ist. Hat es innerhalb dieser Frist keine Ausbildung begonnen, müssen Sie nachweisen, dass es sich um einen Platz bemüht hat, etwa durch entsprechende Bewerbungsschreiben oder Absagen und gegebenenfalls die Meldung beim Jobcenter. In diesem Fall können Kindergeld und Freibeträge länger gewährt werden.
Dauert die Übergangszeit allerdings länger als vier Monate, etwa weil Ihr Kind nach dem Abitur erstmal ein halbes Jahr um die Welt reist, verlieren Sie Ihre Ansprüche schon von Anfang an. Die Ausbildungslücke darf höchstens vier volle Kalendermonate betragen, muss also spätestens im Monat nach dem vierten Monat beendet sein.
Typische Ausbildungslücken ist etwa die Übergangszeit zwischen Abitur und Studium oder die Zeit vor oder nach einem Freiwilligendienst oder dem freiwilligen Wehrdienst.
Beispiel: Ihre Tochter macht das Abitur und beendet die Schule am 15. Mai. Mit einer Ausbildung oder einem Studium sollte sie spätestens im Oktober beginnen, damit Sie als Eltern auch in der Übergangsphase weiterhin Kindergeld oder steuerliche Freibeträge erhalten.
Tipp
Hat Ihr Kind die Zusage für eine Ausbildung, kann das Kindergeld auch länger als vier Monate weiterfließen. Das gilt aber nicht für Freiwilligendienste, wie der Bundesfinanzhof klargestellt hat. Beginnt Ihr Kind beispielsweise sechs Monate nach dem Schulabschluss den freiwilligen Wehrdienst, wird das Kindergeld sofort gestrichen. Dem können Sie entgehen, wenn sich das Kind für die Übergangszeit arbeitslos meldet. Das funktioniert zumindest bis zum 21. Geburtstag.
(2015): Wie wirken sich Ausbildungslücken auf meinen Anspruch auf Kindergeld aus?
Wann wird die Berufs- oder Schulausbildung meines volljährigen Kindes anerkannt?
Für volljährige Kinder unter 25 Jahren erhalten Sie weiterhin Kindergeld und die steuerlichen Kinderfreibeträge, wenn sich Ihr Kind in einer beruflichen oder schulischen Ausbildung befindet. Für jeden Monat wird einzeln geprüft, ob bei Ihrem Kind eine Berufsausbildung vorliegt.
Die Berufsausbildung darf sowohl im In- als auch im Ausland stattfinden. Es muss keine Maßnahme sein, die für einen bestimmten Beruf zwingend erforderlich ist. Es geht vielmehr um den Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten, die Grundlage für den angestrebten Beruf sind.
Als Ausbildung gilt der Besuch einer allgemeinbildenden Schule, einer Fachhochschule oder Hochschule. Kindergeld gibt es auch während einer praktischen Ausbildung, etwa Lehre oder Fernlehrgang. Auch die Promotion im Anschluss an ein Studium sowie ein Referendariat, der Besuch einer Meisterschule, ein Sprachaufenthalt im Ausland oder ein Praktikum zählen zur Berufsausbildung. Auch ein Auslandsaufenthalt als Au-pair gilt als Berufsausbildung, wenn der dazugehörige Sprachunterricht mindestens zehn Wochenstunden umfasst. „Work and Travel“-Programme werden üblicherweise nicht berücksichtigt.
Eine praktische Ausbildung oder ein Hochschulstudium endet, wenn das Prüfungsergebnis schriftlich bekannt gegeben wird. In diesem Monat haben Sie letztmalig Anspruch auf Kindergeld. Wenn Ihr Kind die Ausbildung abbricht oder nach den Prüfungen aber vor Bekanntgabe der Ergebnisse eine Tätigkeit in Vollzeit annimmt, fällt der Anspruch sofort weg.
Tipp
Auch wenn Ihr Kind neben dem Studium in Vollzeit arbeitet, haben Sie Anspruch auf Kindergeld, wenn Ihr Kind den Studienabschluss ernsthaft anstrebt. Für Kinder, die den Bundesfreiwilligendienst absolvieren, besteht der Anspruch ebenfalls.
(2015): Wann wird die Berufs- oder Schulausbildung meines volljährigen Kindes anerkannt?